§ 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 617
diensten; 4) Ueberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und
vorhandenen Gebäude, sowie der im Gemeindebezirk vorhandenen Materialien zur
Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern, Uebungs= und Bivouacs-
plätzen, zu fortificatorischen Anlagen und zu Fluß= und Hafensperren; 5) Ge-
währung des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungsmaterials und Lagerstrohs
für Lager und Bivouacs, sowie 6) „der sonstigen Dienste und Gegenstände, deren
Leistung das militärische Interesse ausnahmsweise erforderlich machen könnte, ins-
besondere von Bewaffnungs= und Ausrüstungsgegenständen, Arznei= und Verband-
mitteln, soweit die hierzu erforderlichen Personen im Gemeindebezirke anwesend
bezw. vorhanden find.“ Ausnahmen zu Gunsten irgend welcher im Gemeindebezirk
befindlichen Personen oder Grundstücke sind in Betreff der Kriegsleistungen nur ge-
macht bezüglich der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staats-
(oder Reichs-)zwecken dienenden Gebäude und Gebäudetheile (siehe § 6 des Gesetzes).
In welchen Fällen und in welchem Umfange diese Verpflichtungen einzutreten
haben, wird auf Requisition der Militärbehörde durch Anordnung der zuständigen
Civilbehörde bestimmt, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde.
In dringenden Fällen kann die Militärbehörde die Leistungen direct von der Ge-
meindebehörde und, wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungs-
Pflichtigen in der Gemeinde unmittelbar requiriren.
Bestimmt ist in Art. I der Verordnung, betr. die Abänderung und Ergänzung
der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen, vom
14. April 1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 142) die tägliche Feldmundportion (Feldkost),
welche den mit Verpflegung Einquartierten — Officieren, Militärärzten und
oberen Beamten wie Mannschaften und Unterbeamten — zu gewähren ist:
1) 750 Gramm Brod, 2) 375 rohes, frisches oder gesalzenes, 200 geräuchertes
Rind-, Schweine= oder Hammelfleisch, Speck, geräucherte Fleisch= oder Dauerwurst,
3) 125 Reis, Graupen oder Grütze oder 250 Hülsenfrüchte oder Mehl oder 500
Kartoffeln, 4) 25 Salz, sowie 5) 25 Caffee in gebrannten oder 30 Caffee in un-
gebrannten Bohnen. Außer der Caffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht
zu beanspruchen. Die Brodportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-,
Mittag= und Abendkost. Als Morgenkost ist Caffee oder eine Suppe, als Mittags-
kost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. Falls das Brod
den Truppen aus den Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht
zu verabreichen. Der Einquartierte (Officier, Beamter und Soldat) hat sich in
der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (§ 10, Abs. 2 des Gesetzes
vom 13. Juni 1873).
Der Tagesfouragesatz (schwere Kriegsportion) für die Pferde der auf Märschen
und in Cantonirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich
des Heergefolges, beträgt zur Zeit: 6000 Gramm Hafer, 1500 Heu, 1500 Futter-
stroh, bei der Garde du Corps außerdem eine Futterzulage von 500 Hafer und
102 en für Pferd und Tag (Art. I, § c der Verordnung vom 14. April
1888
Die Verpflichtung zur Naturalverpflegung wie zur Fouragelieferung beschränkt sich
(83, Ziff. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1873) auf die auf Märschen und in Cantonirungen
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des Heergefolges, kann also
nicht für Besatzungstruppen und Ersatztruppen gefordert werden!. Wenn auch auf
die Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden soll, so endet die Verpflichtung
der Gemeinden nicht mit dem Aufhören verfügbarer Bestände; vielmehr müssen sie
erforderlichen Falls die benöthigte Verpflegung und Fourage sich anschaffen 2.
Anordnungen der Militärbehörden oder vorgesetzten Civilbehörden find in der
Regel schriftlich zu erlassen und müssen die genaue Bezeichnung der geforderten
Leistung enthalten 3. Ueber die erfolgte Leistung ist eine Bescheinigung auszustellen
(5 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1873). Für die vollständige und rechtzeitige
1 Laband, II, S. 763. * Verordnung vom 1. April 1876 (N.-G.-Bl.
2 Sten. Ber. 1873, S. 575. 1876, S. 137) zu § 4.