618 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Erfüllung der geforderten Leistungen, und zwar aller in § 3 aufgeführten!, find die
Gemeinden verantwortlich. Die Weigerung oder Säumniß berechtigt die Civilbehörde,
die Leistung zwangsweise herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzuge ist hierzu auch
die Militärbehörde befugt (§ 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1873). Die Gemeinden können
nach eigener Wahl Naturalquartier und Verpflegung für eigene Rechnung auf Ge-
meindekosten übernehmen oder die erwachsenen Kosten auf die hierdurch von unmittel-
barer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Natural-
leistung umzulegen oder die zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten,
sowie die sonst in der Gemeinde sich aufhaltenden oder Eigenthum besitzenden An-
gehörigen des Reichs zu Naturalleistungen und Diensten aller Art heranzuziehen,
insbesondere auch die im Gemeindebezirk gelegenen Grundstücke und Gebäude, mit
Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staats-(oder
Reichs-)zwecken dienenden Gebäude oder Gebäudetheile, zu benutzen und sich nöthigen-
falls zwangsweise in deren Besitz zu setzen. Die in der Gemeinde durch die
Leistungen etwa entstehenden Baarkosten (I 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1873)Z
sind von den zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen.
Die Vergütung wird den Gemeinden vom Reiche, den von der Gemeinde zu
Kriegsleistungen in Anspruch Genommenen von den Gemeinden gezahlt. In der
Regel ist die Gemeinde nicht eher verpflichtet, die Vergütung auszuzahlen, als sie
ihr vom Reiche zur Verfügung gestellt ist.
Die Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird Seitens des Reichs
nur gewährt (§ 9 des Gesetzes): 1) für die Truppentheile, welche schon vor der
Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarsche;
2) für die Truppentheile, welche zur Befatzung des Ortes nach der Mobilmachung
einrücken, insbesondere auch für die Besatzung der Etappenorte; 3) für Ersatz-
truppen in ihren Standquartieren, und zwar nach den für den Friedenszustand
geltenden Sätzen (§ 9). Als Besatzungstruppen im Sinne des § 9, Ziff. 2 gelten
nach der Verordnung vom 1. April 1876 außer den Besatzungstruppen der
Etappenorte: a) Truppentheile, welche die Besatzung einer Festung oder eines be-
festigten Küstenpunktes bilden, für die Dauer dieses Verhältnisses, b) uniformirte
Truppentheile, so lange sie sich im Formationsorte befinden, und c) Truppentheile,
welche durch eine ausdrückliche Erklärung des commandirenden Generals als zur
Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet werden, in welchem fie sich befinden bezw.
in welchen sie einrücken. In allen Fällen, für welche in § 9 unter 1 bis 3 und
vorstehend unter a) bis c) keine andere Bestimmung getroffen ist, find die Quartiere
als Marsch= und Cantonnementsquartiere anzusehen, für welche nur die auf Requi-
sition der Militärbehörden gemachten Auslagen ersetzt, andere Vergütungen aber
nicht gewährt werden, und in welchen der Eingquartierte sich mit Dem begnügen
muß, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann.
Für Einräumung der zu Kriegszwecken erforderlichen leerstehenden oder disponibeln
eigenen Gebäude der Gemeinden und für die Ueberlassung freier Plätze, Oedungen
und unbestellter Aecker — bis zur Zeit der Bestellung — zu militärischen Zwecken
wird Vergütung nur für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Be-
schädigung und außerordentliche Abnutzung gewährt?. Bei Ueberweisung sonstiger
Gebäude und Grundstücke wird auch für die entzogene Nutzung Vergütung gewährt,
soweit der Anspruch nicht durch das Gesetz, betr. die Beschränkungen des Grundeigenthums
in der Umgebung von Festungen vom 21.Dezember 1871(R.-G.-Bl. 1871, S. 459)“ über-
haupt ausgeschlossen ist“. Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung fortiftcatorischer
Anlagen im Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden find,
nach eingetretener Desarmirung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Feststellung der
1 Oben S. 616f. die durch unmittelbare kriegerische Actionen,
28 14, Abs. 1 des Gesetzes findet nur auf 9e Beschießung. berbeigeühnt werden. Diese
eine solche Benutung Anwendung, welche im eschadigungen fallen unter § 35 des Gesetzes.
geordneten Wege der Requisition für militärische * Oben S. 503 f.
Zwecke (Uebungsplätze, Befestigungen, Lazarethe * § 14, Abs. 2.
u. dgl.) eintritt, nicht aber au Beschädigungen,