§56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 619
Entschädigung für die Abtretung des Eigenthums im Wege des für Enteignungen
vorgeschriebenen Verfahrens #.
Die Vergütung für die Naturalverpflegung erfolgt gleichfalls nach den für den
Friedensstand geltenden Sätzen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Hälfte dieser
Sätze gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung der Eisenbahn und
bei ähnlichen Veranlassungen nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das Mittag-
esseen allein, verabreicht werden kann. Die Vergütung für Naturalverpflegung für
den Kopf und Tag beträgt also in der Regel (Art. I, § 1b der Verordnung vom
14. April 1888): a) für die volle Morgenkost 80 Pf. mit, 65 ohne Brod,
b) Mittagskost 40 und 35, c) Abendkost 25 und 20, d) Morgenkost 15 und 10 Pf.
und steigt gleichfalls, wenn der Preis des Winterroggens für 1000 Kilogramm
mehr als 160 Mark im Vorjahr betragen hat.
Für Gewährung von Fourage werden, soweit sie in natura vorhanden war,
die Durchschnittspreise der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung des
theuersten und des wohlfeilsten Jahres — bewilligt. Soweit die nöthige Fourage
im Gemeindebezirke nicht vorhanden war und von der Gemeinde durch Ankauf be-
schafft werden mußte, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche
zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte des Lieferungsverbandes (§ 19, Abs. 2 und 3)
bestanden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört (§ 11).
Die Vergütung für Vorspann= und Spanndienste erfolgt (§ 12, Nr. 1) tage-
weise nach den vom Bundesrath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungs-
verbandes endgültig festgestellten Vergütungssätzen . Fuhrwerke, welche voraus-
sichtlich länger als 48 Stunden von ihrer Heimath ferngehalten werden, haben
neben freiem Quartier auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße von dem auf
die Gestellung folgenden Tage ab Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und
Zugthiere ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise, und zwar auch für die Rückfahrt, wenn
sie nicht an demselben Tage heimzukehren vermögen, an welchem ihre Entlassung
erfolgt ist. Der Führer erhält neben der Mundportion einen täglichen Baarzuschuß
in der Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie. Vorspannvergütung, sowie
freies Quartier und Verpflegung für die Rückfahrt wird ihm nur insoweit ge-
währt, als letztere ohne verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist (Art. 1,
§ 14d der Verordnung vom 14. April 1888). Für die Gewährung von Arbeits-
kräften und Transportmitteln, mit Ausnahme der Fuhrenleistung, sowie für die
Lieferung des Lagerstrohes und Feuerungsmaterials für Lager und Bivouacs wird
die Vergütung nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt (§ 13
des Gesetzes), nicht nach den Preisen zur Zeit der Leistung (Verordnung vom
1. April 1876 zu § 13). Ueberhaupt soll auch die Vergütung für alle in den
§§ 9 bis 14 des Gesetzes nicht genannten Kriegsleistungen nach den am Orte und
zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen erfolgen (§ 15). Nicht also
greift diese Berechnung Platz (Verordnung vom 1. April 1876 zu § 15) bei den
Vergütungen für Ouartier und Stallung, Naturalverpflegung, Fourage, Vorspann
und Spanndienst, Arbeitskräfte und Transportmittel, Lagerstroh und Feuerungs-
material für Lager und Bivouacs, Benutzung von Gebäuden und Grundstücken.
Falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise? nicht sicher-
zustellen ist, was allein der Bundesrath zu entscheiden hat, kann dieser die Lieferung
des Bedarfs an lebendem Vieh, Brodmaterial“, Hafer, Heu und Stroh zur
1 § 14, Abs. 3. Nicht die Abtretung bezw. einspänniges Pferdefuhrwerk zu vergüten. Die
Befitzergreifung erfolgt nach Vorschrift des Hälfte und nur die Halfte der Tagessätze ist zu
Enteignungsrechts, sondern sofort nach dem gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhr-
Kriegsleistungsgesetze; nur die Feststellung derF werke u. s. w. durch die Leistung einschließlich
Entschädigung fauch bezüglich des Rechteweges der Rückkehr nach dem Gestellungsorte, sowie
wegen der Höhe der Entschädigung) geschieht nach der zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit
dem Enteignungsverfahren, in Preußen nach dems die Dauer von sechs Stunden nicht über-
Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum,cchritten hat.
vom 11. Juni 1874 (G.-S. 1874, S. 221). 2 Also namentlich durch Lieferungsverträge.
: S. Verordnung vom 1. April 1876. Für 4 D. i. Brodkorn und Mehl (Verordnung
ein Reitpferd mit Führer ist der Satz für ein vom 1. April 1876, II, Ziff. 9).