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Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der
Armee find alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich er-
klärten Pferde gegen Ersatz des vollen, von Sachverständigen unter Zugrundelegung
der Friedenspreise! festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen 7.
Befreit hiervon find nur: 1) Mitglieder regierender deutscher Familien; 2) die Ge-
sandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 3) Beamte im Reichs-
oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte
hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufs nothwendigen Pferde; 4) die Posthalter
hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten
contractmäßig gehalten werden muß (§ 25). Uebertretungen der von den Landes-
regierungen hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung,
Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe
bis zu 150 Mark bestraft (§ 27). Der ermittelte Werth ist aus den bereitesten
Beständen der Kriegskasse baar zu vergüten. Die Kosten des Aushebungs= und
Abhebungsgeschäfts trägt das Reich.
Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener
Mannschaften.
Die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr
und des Landsturms erhalten, sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder
sonstigen Verstärkungen 3 des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten, im
Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer Bestimmung des Gesetzes, be-
treffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften,
vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 59). Familien der Personen des
Friedensstandes haben keinen Anspruch. Doch besteht der Anspruch auch bezüglich
der Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen-
(Marine-heile beurlaubt sind, sowie derjenigen Mannschaften, welche das wehr-
pflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst treten, selbstredend,
sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder nothwendigen Verstärkungen
in den Dienst eintreten. Der Anspruch aus dem Gesetze vom 28. Februar 1888
ist im Rechtswege nicht verfolgbar (§ 6 dieses Gesetzes) und auch nicht als gesetz-
licher Anspruch im Sinne des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen".
Der Ausdruck „Mannschaften" schließt die Angehörigen der Officiere und Militär-
beamten aus. Der Anspruch besteht (§ 2) nur zu Gunsten a) der Ehefrau des
Eingetretenen und dessen ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kindern
unter 15 Jahren, sowie b) dessen Kindern über 15 Jahren, Verwandten in auf-
steigender Linie und Geschwistern, insofern sie von ihm unterhalten wurden oder
das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervor-
getreten ist. Unter den unter b) bezeichneten Voraussetzungen kann den Ver-
wandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe
eine Unterstützung gewährt werden. Entfernteren Verwandten, geschiedenen Ehe-
frauen und unehelichen Kindern steht ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
Die Verpflichtung zur Unterstützung liegt den nach § 17 des Gesetzes Über
die Kriegsleistungen gebildeten Lieferungsverbänden obs, und zwar dem
Verbande, innerhalb dessen der Unterstützungsbedürftige bei Beginn des Unter-
stützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§§ 8, 4). Sind mehrere
Bedürftige vorhanden, die in verschiedenen Lieferungsverbänden ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, so hat jeder Verband für die in seinem Bezirk sich Aufhaltenden
zu sorgen. x
1 D. h. die durch Krieg bezw. Kriegsgefahr oder noch zu erlassenden Reglements.
lesborgeruftne Werthsveränderung soll unberück- *s Es handelt sch also nicht um eine sog.
chtigt bleiben. Kriegsleistung; vgl. Laband, II, S. 769.
Die Ausführungsverordnung vom 1. April 4 S. Planck, Comm. zu § 616 des Bürgerl.
1876, I, verweist hierbei bezüglich des Verfahrens Gesetzbuchs.
auf die von einzelnen Bundesstaaten erlassenen 5 Oben S. 620.