Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

* 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 623 
Anordnungen treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener Mittel 
Abgaben auferlegen (§ 9). 
Für die nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. Februar 1888 geleisteten Unter- 
stützungen wird, und zwar in Höhe und bis zur Höhe der festgesetzten Mindest- 
beträge, Entschädigung vom Reiche gewährt. Der Zeitpunkt der Zahlung wird 
durch jedesmaliges Specialgesetz bestimmt (§ 12). 
Das Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedens- 
übungen einberufenen Mannschaften, vom 10. Mai 1892 (R.-G.-Bl. 1892, S. 661) 
that einen Schritt auf der betretenen Bahn weiter und gab das Recht, Unter- 
stützungen zu verlangen, auch den Familien der aus der Reserve, Landwehr oder 
Seewehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, sowie den Familien der 
aus der Ersatzreserve für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften, 
ausgenommen, wenn der Uebungspflichtige zu denjenigen Reichs-, Staats= und 
Communalbeamten gehört, welche ihr persönliches Einkommen auch während der 
Zeit ihrer Einberufung zum Militärdienst fortbeziehen (§ 66, Abs. 2 des Reichs- 
Militärgesetzes). Der Kreis der Unterstützungsberechtigten fällt zusammen mit dem, 
welchen das Gesetz vom 28. Februar 1888 zieht. Die Feststellung und vorläufige 
Auszahlung erfolgt gleichfalls durch den Lieferungsverband und für halbmonatliche 
Fristen. Die Unterstützung bemißt sich in Procenten des ortsüblichen Tagelohns 
für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen; sie beträgt 
für die Ehefrau 30, für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen 
10 Procent, im Gesammtbetrage jedoch höchstens 60 Procent dieses Tagelohns. 
Der Anspruch ist bei der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts des Unter- 
stützungsberechtigten anzubringen. Diese prüft ihn, verfieht ihn mit Richtigkeits- 
bescheinigung und sendet ihn sodann an den zuständigen Lieferungsverband zur 
Auszahlung. Ein klagbarer Anspruch auf die Unterstützung besteht nicht; letztere 
fällt auch nicht unter die Vorschrift des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der 
Anspruch erlischt, wenn die Anmeldung bei der Gemeindebehörde nicht binnen vier 
Wochen nach Beendigung der Uebung erfolgt. Die gezahlten Beträge hat das 
Reich zu erstatten, und zwar vor Ablauf des Jahres, in welchem die Zahlung statt- 
gefunden hat ?. 
Die Transportleistungen der Eisen bahnen. 
Im Kriege wie im Frieden legt Art. 47 der Reichsverfassung den Eisenbahnen 
besondere Pflichten aufs. Diese Pflichten find verschieden, je nachdem es sich um 
Friedens= oder um Kriegsleistungen handelt. In Ansehung der ersteren 
schreibt § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 1875, S. 52) vor: „Jede Eisenbahn- 
verwaltung ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und des 
Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe eines 
vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen 
Tarifs zu bewirken.“ Es besteht also nicht blos die Verpflichtung, welche Art. 47 
der Reichsverfassung auferlegt, zu einem ermäßigten Tarife zu befördern, sondern 
auch die, nicht stets nach Maßgabe der allgemeinen Verkehrsordnung 
oder des Handelsgesetzbuchs, also gleichmäßig ohne Bevorzugung in der Reihe 
mit anderen Personen und Gütern, sondern nach Maßgabe der besonderen 
Transportordnung, unter Umständen vor allen anderen Personen und 
Gütern und unter anderen Bedingungen Militärtransporte sofort und un- 
weigerlich zu befördern". 
  
1 Das nähere Verfahren ist in den Aus- * Dagegen Laband, II, S. 749: „Eine be- 
führungsbestimmun en des Bundesraths vom sondere Verpflichtung ist den Eisenbahnverwal- 
. Juni 1892 (R.-G.-Bl. 1892, S. 668) ent= tungen nur insoweit auferlegt worden, als fie 
halten. das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen 
6 Ausführung bestimmungen §§ 8 und 9. ermäßigten Sätzen zu befördern verpflichtet find.“ 
Oben S. 315.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.