* 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 623
Anordnungen treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener Mittel
Abgaben auferlegen (§ 9).
Für die nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. Februar 1888 geleisteten Unter-
stützungen wird, und zwar in Höhe und bis zur Höhe der festgesetzten Mindest-
beträge, Entschädigung vom Reiche gewährt. Der Zeitpunkt der Zahlung wird
durch jedesmaliges Specialgesetz bestimmt (§ 12).
Das Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedens-
übungen einberufenen Mannschaften, vom 10. Mai 1892 (R.-G.-Bl. 1892, S. 661)
that einen Schritt auf der betretenen Bahn weiter und gab das Recht, Unter-
stützungen zu verlangen, auch den Familien der aus der Reserve, Landwehr oder
Seewehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, sowie den Familien der
aus der Ersatzreserve für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften,
ausgenommen, wenn der Uebungspflichtige zu denjenigen Reichs-, Staats= und
Communalbeamten gehört, welche ihr persönliches Einkommen auch während der
Zeit ihrer Einberufung zum Militärdienst fortbeziehen (§ 66, Abs. 2 des Reichs-
Militärgesetzes). Der Kreis der Unterstützungsberechtigten fällt zusammen mit dem,
welchen das Gesetz vom 28. Februar 1888 zieht. Die Feststellung und vorläufige
Auszahlung erfolgt gleichfalls durch den Lieferungsverband und für halbmonatliche
Fristen. Die Unterstützung bemißt sich in Procenten des ortsüblichen Tagelohns
für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen; sie beträgt
für die Ehefrau 30, für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen
10 Procent, im Gesammtbetrage jedoch höchstens 60 Procent dieses Tagelohns.
Der Anspruch ist bei der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts des Unter-
stützungsberechtigten anzubringen. Diese prüft ihn, verfieht ihn mit Richtigkeits-
bescheinigung und sendet ihn sodann an den zuständigen Lieferungsverband zur
Auszahlung. Ein klagbarer Anspruch auf die Unterstützung besteht nicht; letztere
fällt auch nicht unter die Vorschrift des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der
Anspruch erlischt, wenn die Anmeldung bei der Gemeindebehörde nicht binnen vier
Wochen nach Beendigung der Uebung erfolgt. Die gezahlten Beträge hat das
Reich zu erstatten, und zwar vor Ablauf des Jahres, in welchem die Zahlung statt-
gefunden hat ?.
Die Transportleistungen der Eisen bahnen.
Im Kriege wie im Frieden legt Art. 47 der Reichsverfassung den Eisenbahnen
besondere Pflichten aufs. Diese Pflichten find verschieden, je nachdem es sich um
Friedens= oder um Kriegsleistungen handelt. In Ansehung der ersteren
schreibt § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 1875, S. 52) vor: „Jede Eisenbahn-
verwaltung ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und des
Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe eines
vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen
Tarifs zu bewirken.“ Es besteht also nicht blos die Verpflichtung, welche Art. 47
der Reichsverfassung auferlegt, zu einem ermäßigten Tarife zu befördern, sondern
auch die, nicht stets nach Maßgabe der allgemeinen Verkehrsordnung
oder des Handelsgesetzbuchs, also gleichmäßig ohne Bevorzugung in der Reihe
mit anderen Personen und Gütern, sondern nach Maßgabe der besonderen
Transportordnung, unter Umständen vor allen anderen Personen und
Gütern und unter anderen Bedingungen Militärtransporte sofort und un-
weigerlich zu befördern".
1 Das nähere Verfahren ist in den Aus- * Dagegen Laband, II, S. 749: „Eine be-
führungsbestimmun en des Bundesraths vom sondere Verpflichtung ist den Eisenbahnverwal-
. Juni 1892 (R.-G.-Bl. 1892, S. 668) ent= tungen nur insoweit auferlegt worden, als fie
halten. das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen
6 Ausführung bestimmungen §§ 8 und 9. ermäßigten Sätzen zu befördern verpflichtet find.“
Oben S. 315.