Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 625 
inspecteur des Etappen= und Eisenbahnwesens, dem die Chefs des Feld-Eisenbahn- 
wesens, der Eisenbahnabtheilungen, die Liniencommandanten, die Bahnhofscomman= 
danten und der Chef des Feldsanitätswesens unterstellt sind; 4) die absendenden 
und empfangenden Militärbehörden u. s. w.; 5) die Intendanturen; ferner als Civil= 
behörden der Reichskanzler (Reichs-Eisenbahnamt, Reichs= und Landes-Post= und 
.Telegraphenverwaltungen) und die Eisenbahnverwaltungen. 
Die Befugniß des Kaisers, im Kriegs= und Mobilmachungsfalle die Organi- 
sation der hier genannten Militärbehörden zu ändern, sowie sonst Bestimmungen 
über die Mitwirkung der Militärbehörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu 
treffen, wird hierdurch nicht berührt. 
Im Frieden ist der preußische Chef des Generalstabes der Armee Vorgesetzter 
der Militär-Eisenbahnbehörden (§ 4); er ertheilt die leitenden Gesichtspunkte für die 
militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt bereits im Frieden 
die für diese Benutzung erforderlichen Vorbereitungen. Er übernimmt nach Ausspruch 
der Mobilmachung bis zur Ernennung des Generalinspecteurs des Etappen= und 
Eisenbahnwesens dessen Obliegenheiten; später ertheilt er diesem nach Bedarf An- 
weisungen (§ 4). Dieser (der Generalinspecteur) befiehlt Eintritt und Aufhören 
des Betriebes nach dem Militärfahrplan und entscheidet über Beschwerden gegen 
Militär-Eisenbahnbehörden. Es können für bestimmte Kriegsschauplätze besondere 
Generalinspecteure eingesetzt werden. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens leitet (im 
Kriegs= und Mobilmachungsfalle) nach den Anweisungen des Generalinspecteurs 
oder auf unmittelbare Anordnung der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst 
für Kriegszwecke und läßt die zum Zwecke der Landesvertheidigung erforderlichen 
Leistungen der Eisenbahnverwaltungen auf Grund und nach Maßgabe des Kriegs- 
leistungsgesetzes in Anspruch nehmen. « 
Die Linienkommissionen (im Kriegs= und Mobilmachungsfalle die Linien- 
commandanturen) vermitteln den Verkehr zwischen den Militär= und den betriebs- 
führenden Eisenbahnverwaltungen. Nach Bedarf werden durch die Militärbehörde 
Bahnhofscommandanten eingesetzt, welche im Kriege der Liniencommandantur unter- 
stellt find. Sie handhaben die militärischen und militärpolizeilichen Anordnungen 
im Bereiche des Bahnhofs (im Kriegsfalle auch der zugewiesenen Eisenbahnstrecken), 
vermitteln zwischen den Transportführern und den Eisenbahnverwaltungen, sind aber 
nicht befugt, sich in den Eisenbahndienst zu mischen, vielmehr nur berechtigt, nöthigen- 
falls ihrer vorgesetzten Behörde Beeinträchtigungen des militärischen Interesses zu 
melden (§ 10). 
Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport wird 
durch die absendende Militärbehörde ein Transportführer bestimmt (§ 12). Dieser 
hat innerhalb des Bahnbereichs alle erforderlichen Maßnahmen für die innere 
Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jedes Eingriffs in den Eisenbahn- 
dienst zu enthalten. 
Die Zuständigkeit des Reichs-Eisenbahnamtes regelt sich nach dem Gesetz über 
seine Errichtung vom 27. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 164) 1. Das Reichs- 
postamt (für Bayern und Württemberg im Einverständniß mit den dortigen Post- 
verwaltungen) tritt zur Sicherung des Postbetriebes auf den Eisenbahnen für den 
Kriegsfall schon im Frieden mit dem preußischen Chef des Generalstabes der Armee 
in Benehmen (§ 14). Jede Eisenbahndirection bestellt für den regelmäßigen Ver- 
kehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden einen besonderen Bevollmächtigten für 
Militärangelegenheiten, außer für Bahnen von geringem Umfange. Bahnpolizei- 
beamte sind zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines Militär- 
transports nur zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes oder 
für Leben und Gesundheit von Personen befugt. Reisende Militärpersonen find 
nicht der Verhaftung durch die Bahnpolizeibeamten, sonst aber den allgemeinen 
bahnpolizeilichen Bestimmungen unterworfen (8 15). 
  
1 Siehe weiter unten. 
Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Neiches. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.