§ 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 625
inspecteur des Etappen= und Eisenbahnwesens, dem die Chefs des Feld-Eisenbahn-
wesens, der Eisenbahnabtheilungen, die Liniencommandanten, die Bahnhofscomman=
danten und der Chef des Feldsanitätswesens unterstellt sind; 4) die absendenden
und empfangenden Militärbehörden u. s. w.; 5) die Intendanturen; ferner als Civil=
behörden der Reichskanzler (Reichs-Eisenbahnamt, Reichs= und Landes-Post= und
.Telegraphenverwaltungen) und die Eisenbahnverwaltungen.
Die Befugniß des Kaisers, im Kriegs= und Mobilmachungsfalle die Organi-
sation der hier genannten Militärbehörden zu ändern, sowie sonst Bestimmungen
über die Mitwirkung der Militärbehörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu
treffen, wird hierdurch nicht berührt.
Im Frieden ist der preußische Chef des Generalstabes der Armee Vorgesetzter
der Militär-Eisenbahnbehörden (§ 4); er ertheilt die leitenden Gesichtspunkte für die
militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt bereits im Frieden
die für diese Benutzung erforderlichen Vorbereitungen. Er übernimmt nach Ausspruch
der Mobilmachung bis zur Ernennung des Generalinspecteurs des Etappen= und
Eisenbahnwesens dessen Obliegenheiten; später ertheilt er diesem nach Bedarf An-
weisungen (§ 4). Dieser (der Generalinspecteur) befiehlt Eintritt und Aufhören
des Betriebes nach dem Militärfahrplan und entscheidet über Beschwerden gegen
Militär-Eisenbahnbehörden. Es können für bestimmte Kriegsschauplätze besondere
Generalinspecteure eingesetzt werden. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens leitet (im
Kriegs= und Mobilmachungsfalle) nach den Anweisungen des Generalinspecteurs
oder auf unmittelbare Anordnung der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst
für Kriegszwecke und läßt die zum Zwecke der Landesvertheidigung erforderlichen
Leistungen der Eisenbahnverwaltungen auf Grund und nach Maßgabe des Kriegs-
leistungsgesetzes in Anspruch nehmen. «
Die Linienkommissionen (im Kriegs= und Mobilmachungsfalle die Linien-
commandanturen) vermitteln den Verkehr zwischen den Militär= und den betriebs-
führenden Eisenbahnverwaltungen. Nach Bedarf werden durch die Militärbehörde
Bahnhofscommandanten eingesetzt, welche im Kriege der Liniencommandantur unter-
stellt find. Sie handhaben die militärischen und militärpolizeilichen Anordnungen
im Bereiche des Bahnhofs (im Kriegsfalle auch der zugewiesenen Eisenbahnstrecken),
vermitteln zwischen den Transportführern und den Eisenbahnverwaltungen, sind aber
nicht befugt, sich in den Eisenbahndienst zu mischen, vielmehr nur berechtigt, nöthigen-
falls ihrer vorgesetzten Behörde Beeinträchtigungen des militärischen Interesses zu
melden (§ 10).
Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport wird
durch die absendende Militärbehörde ein Transportführer bestimmt (§ 12). Dieser
hat innerhalb des Bahnbereichs alle erforderlichen Maßnahmen für die innere
Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jedes Eingriffs in den Eisenbahn-
dienst zu enthalten.
Die Zuständigkeit des Reichs-Eisenbahnamtes regelt sich nach dem Gesetz über
seine Errichtung vom 27. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 164) 1. Das Reichs-
postamt (für Bayern und Württemberg im Einverständniß mit den dortigen Post-
verwaltungen) tritt zur Sicherung des Postbetriebes auf den Eisenbahnen für den
Kriegsfall schon im Frieden mit dem preußischen Chef des Generalstabes der Armee
in Benehmen (§ 14). Jede Eisenbahndirection bestellt für den regelmäßigen Ver-
kehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden einen besonderen Bevollmächtigten für
Militärangelegenheiten, außer für Bahnen von geringem Umfange. Bahnpolizei-
beamte sind zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines Militär-
transports nur zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes oder
für Leben und Gesundheit von Personen befugt. Reisende Militärpersonen find
nicht der Verhaftung durch die Bahnpolizeibeamten, sonst aber den allgemeinen
bahnpolizeilichen Bestimmungen unterworfen (8 15).
1 Siehe weiter unten.
Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Neiches. 40