Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

632 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
hörigen Schiffe und die andere Hälfte der Torpedoboote, und zwar sollen die 
Stämme aus zwei Drittheilen des Maschinenpersonals und der Hälfte des übrigen 
Personals der vollen Besatzungen bestehen; 3) anderthalbfache Besatzungen für die 
im Auslande befindlichen Schiffe; 4) der erforderliche Landbedarf und 5) ein Zu- 
schlag von fünf Procent vom Gesammtbedarf. 
Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel 
unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushaltsetat. Diese Vor- 
schrift gilt jedoch nur unbeschadet der Bindung: des Reichstages, die aus dem 
Gesetze vom 14. Juni 1900 sich ergebenden Kosten zu bewilligen. 
Zur Aufbringung der Kosten fand u. A. eine Veränderung des Gesetzes vom 
27. April 1894 (oben S. 389) durch Gesetz vom 14. Juni 1900 statt und ist das 
Reichsstempelgesetz am 14. Juni 1900 neu (R.-G.-Bl. 1900, S. 275) redigirt und 
publicirt. Der Emissionsstempel von Actien ist bei inländischen auf 2, bei aus- 
ländischen auf 2½ Procent erhöht, Einzahlungen auf Kuxe, soweit sie nicht zur 
Deckung von Betriebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des Betriebes im bis- 
herigen Umfange bestimmt und verwendet find, tragen 1 Procent. Der Emisfions- 
stempel von inländischen Renten und Schuldverschreibungen (oben S. 390, Nr. 2) 
ist von 4 auf 6 vom Tausend erhöht, von ausländischen auf 1 Procent, bei den 
Papieren in 3 a auf S. 390 auf 2 vom Tausend. Die Umsatzsteuern find erhöht 
bei Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften 4 a auf S. 390 von 2 auf 3 Tausendstel 
und bei Kuxscheinen auf 1 Procent neu eingeführt. Endlich ist der Lotteriestempel 
erhöht bei inländischen Loosen auf 20, bei ausländischen auf 25 Procent. 
Das Obercommando über die Marine wird vom Kaiser bezw. nach dessen An- 
ordnungen vom commandirenden Admiral geführt. Dieser ist dem Kaiser, nicht 
dem Reichstage oder sonst wem verantwortlich. Dem Obercommando der Marine 
find militärisch unterstellt die Marinestationscommandos, die Marineinspectionen, die 
Inspectionen der Marineartillerie, die Inspectionen des Torpedowesens und der 
Marineinfanterie, sowie überhaupt sämmtliche Marinetheile zu Wasser und zu Lande, 
also namentlich alle Kriegs-, Schul= und Schlachtschiffe. Die Marine ist in die 
Station der Ostsee und die Station der Nordsee eingetheilt. Für jede besteht ein 
Marinestationscommando, für die der ÖOstsee in Kiel, für die der Nordsee in Wil- 
helmshaven; an der Spitze jedes Marinestationscommando steht ein Marinestations= 
chef mit den Competenzen eines Divisionscommandeurs. 
Nach Art. 53, Abs. 2 der Reichsverfassung find der Kieler Hafen und der Jade- 
hafen Reichskriegshäfen. Die Grenzen dieser Kriegshäfen sind durch das Gesetz, 
betreffend die Reichskriegshäfen r2c., vom 19. Juni 1883 (R.-G.-Bl. 1883, S. 105) 
seewärts bestimmt. Dieses Gesetz legt im Interesse der Erhaltung und Sicherheit 
der Kriegshäfen ihren Stationschefs die Befugniß bei, Anordnungen wegen Er- 
haltung des Fahrwassers und dessen Kennzeichnung zu treffen, sowie An- und Ver- 
ordnungen über das Ein= und Auslaufen, Ankern, Laden und Löschen und über das 
Verhalten der Schiffe und ihrer Bemannung in seepolizeilicher Beziehung zu erlassen. 
In ährnlicher Weise wie das Festungsrayongesetz" beschränkt das Gesetz vom 19. Juni 
1888 auch das Grundeigenthum innerhalb der Rayons der Kriegshäfen und bestimmt, 
daß Bauten, Anlagen oder Unternehmungen, welche die Sand= oder Schlickablagerung 
oder die Versandung befördern, nur mit Genehmigung des Stationschefs zulässig find. 
  
  
1 Arndt, in der Deutschen Juristenzeitun 2 Oben S. 503 ff. 
1898, S. 70.7 *“ *r
	        
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