Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

664 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
früher erwähnt! und gleichfalls kein Beweis für den Alimentationscharakter des 
Gehaltes. Das Verbot von Nebenbeschäftigungen und Geschäftsverschwiegenheit be- 
dingen sich die Privaten mit der sog. Concurrenzklausel erst recht aus. 
Die Zahlung des Gehaltes erfolgt bei den Reichsbeamten monatlich oder 
vierteljährlich im Voraus (§ 5); in gleicher Weise werden auch die Angestellten 
von anderen Corporationen, häufig auch von Privaten entlohnt. Vorausbezahlung 
erfolgt auch an die außeretatsmäßigen Beamten. Wenn der Beamte während 
des Monats freiwillig oder in Folge straf= oder disciplinargerichtlichen Urtheils 
ausscheidet, hat er vom Tage des Ausscheidens keinen Gehaltsanspruch mehr 
(muß also zurückzahlen) Dies gilt im Todesfalle, wenn keine gesetzlichen 
Hinterbliebenen (§ 7) vorhanden find, für diejenigen Besoldungsmonate, welche über 
den Sterbemonat hinaus reichen 3. Anders würde sich dies stellen, wenn „Alimente" 
in Frage kämen. Für diese würde § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten“": 
„Die Leibrente ist im voraus zu entrichten. — Eine Geldrente ist für drei Monate 
vorauszuzahlen; — — — Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, 
für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den 
Zeitabschnitt entfallende Betrag.“ Der Bundesrath kann die Beamtenklassen bestimmen, 
an welche die Gehaltszahlung vierteljährlich erfolgen soll . 
Die Reichsbeamten können (§ 6) den auf die Zahlung von Diensteinkünften, 
Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung 
nur insoweit cediren, verpfänden oder sonst übertragen, als fie der Beschlagnahme 
unterliegen. Nach § 400 des Bürgerl. Gesetzbuchs kann eine Forderung nicht ab- 
getreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Von dem Dienst- 
einkommen, der Penfion oder den sonstigen Bezügen der Beamtenwittwen und -Waisen 
ist nach § 850 der Civilprozeßordnung nur der dritte Theil von dem 1500 Mark 
im Jahre übersteigenden Betrage der Pfändung unterworfen #. Die Einkünfte, 
welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind (wie der Servis der 
Officiere, Militärärzte und Militärbeamten), sind weder der Pfändung unterworfen 
noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen der 
Pfändung unterliege, zu berechnen. Für die Frage, ob und in welchem Umfange 
das Reich oder der Staat Ansprüche, die ihnen gegen einen Beamten zustehen, auf- 
rechnen dürfen, kommt nunmehr § 394 des Bürgerl. Gesetzbuchs in Betracht, 
wonach die Aufrechnung nicht stattfindet, soweit eine Forderung der Pfändung nicht 
unterworfen ist?. Wird der übertragbare Theil des Diensteinkommens, des Warte- 
geldes oder des Ruhegehaltes abgetreten, so ist — nach § 411 des Bürgerl. Gesetz- 
buchs — die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen 
Gläubiger ausgestellten, öffentlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu 
benahrichtigen bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht 
ekannt. 
Gnadengquartal. 
Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den Besoldungs- 
etats aufgeführten Stelle s betraut ist, eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so 
gebührt den Hinterbliebenen? für das auf den Sterbemonat folgende Bierteljahr 
noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal). Hinterbliebene im 
  
1 Oben S. 641. mentenansprüche der Familienangehörigen (§850, 
: Motive S. 77; f. auch Erk. des Reichsger. Abs. 4 der Civilprozeßordnung). » « 
vom 22. Dezember 1887 im Min.-Bl. für die 7 Für das frühere Recht nahm die unein- 
9e innere Verwaltung 1888, S. 148, und vom geschränkte Aufrechnungsbefugniß das Reichs- 
3. Dez. 1892 bei Pieper S. 29. gericht an in dem Erk. vom 9. Oktober 1888, 
2 Pieper S. 29. Entsch. in Civilf., Bd. XXI, S. 187. 
4 S. auch § 1612, Absf. 3. Eine nicht etatsmäßige, selbst lebensläng. 
* S. Reichs-Centralbl. 1873, S. 21, 1875, liche Anstellung genügt nicht, Pieper, S. 34. 
S. 819, 1877, S. 558, 1885, S. 205, 1887, S. 83, ?° Auch den #Hunterbliebenen eines weib- 
1890, S. 140. lichen Beamten Pieper, S. 36 
* Ausgenommen find Pfändungen für Ali- 
 
	        
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