Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 665 
Sinne dieser Vorschrift find nicht die Erben als solche, sondern nur die Wittwe, 
eheliche Kinder und Enkel (diese auch, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben 
oder enterbt find). Den ehelichen Kindern sind gleich zu achten die durch nach- 
folgende Ehe legitimirten, nicht aber adoptirte Kinder, Pflegekinder, Pflege- 
eltern u. s. w., auf welche §5 8 Anwendung findet. Ob sich die Ehefrau, die Kinder 
und Eltern in der Hausgemeinschaft des Verstorbenen befunden haben, ist un- 
erheblich; auch die Hinterbliebenen eines Selbstmörders haben auf das Gnaden- 
quartal Anspruch. War die Ehe vor dem Tode rechtskräftig geschieden, so entfällt 
der Anspruch. Das Reichsgesetz beschränkt den Anspruch, auch wenn die Besoldung 
vierteljährlich im Voraus gezahlt war, auf das Vierteljahr, welches dem Sterbe- 
monat folgt, während das preußische Recht das Gnadenquartal erst nach dem Ab- 
laufe des Vierteljahres beginnen läßt, in welchem der Tod erfolgte. Das 
Reichsrecht gewährt sonach nur einen Sterbemonat, das preußische Recht ein 
Sterbeguartal. Was für den Sterbemonat an dessen ersten Tage dem Ver- 
storbenen gebührte, gehört zum Nachlaß und unterliegt ganz der Beschlagnahme 1. 
Der Anspruch der Hinterbliebenen umfaßt (§ 7) außer dem Gehalt auch die 
sonstigen, aus Reichsmitteln gewährten Dienstemolumente (auch Naturalbezüge, 
Wohnungs= und Miethsentschädigung, Repräsentationsgelder), soweit die Emolumente 
nicht als Vergütung für baare Auslagen zu betrachten sind. Auf Gehaltszulagen 
oder bei Beförderung auf das höhere Einkommen der neuen Stelle haben die Hinter- 
bliebenen keinen Rechtsanspruchs, wenn der Beamte vor dem Empfange der 
Verfügung oder vor dem ausdrücklich festgesetzten Bezugstermine der neuen Stelle 
gestorben ist 5. Der Anspruch der Hinterbliebenen besteht unverkürzt, wenn ein 
suspendirter Beamter vor der Rechtskraft des die Amtsentsetzung aussprechenden 
oder gesetzlich nach sich ziehenden Erkenntnisses stirbt", wenn ein Beamter, dem ge- 
kündigt ist, vor Ablauf der Kündigungsfrist stirbt, wenn ein Beamter zwar nach 
Empfang der Entscheidung, aber doch vor dem Termine, mit welchem er in den 
einstweiligen Ruhestand treten sollte, in dem einstweiligen oder dauernden Ruhe- 
stand oder während einer längeren, mit theilweiser oder gänzlicher Einbehaltung des 
Gehaltes verbundenen Beurlaubung 5 oder auch während unerlaubter Entfernung 
vom Dienste verstirbt ", weil sich der Beamte in allen diesen Fällen zur Zeit des 
Todes noch im Besitze seiner Beamtenrechte befunden hat. Was dem Verstorbenen 
im Voraus für das Gnadengquartal gezahlt ist, müssen die Hinterbliebenen sich an- 
rechnen lassen. An wen von den Hinterbliebenen die Zahlung des Gnadenquartals 
zu leisten ist, bestimmt nach ihrem Ermessen die vorgesetzte Dienstbehörde. Für die 
Pfändung des Sterbe= und Gnadengehaltes kommen die Vorschriften in § 850, 
Abs. 1, Ziff. 8 und Abs. 3 der Civilprozeßordnung zur Anwendung ?7. 
Im Falle der Bedürftigkeit kann (§ 8), ohne daß ein Rechtsanspruch darauf 
besteht, mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch anderen Hinterbliebenen, 
und zwar Eltern (nicht Stiefeltern), Geschwistern (nicht Stiefgeschwistern), Geschwister- 
kindern oder Pflegekindern (auch Adoptivkindern), wenn der Verstorbene ihr Er- 
nährer war, oder jedem Dritten, der den Verstorbenen verpflegt oder die Kosten der 
letzten Krankheit und des Begräbnisses bestritten hat, das Gnadenquartal gewährt 
werden. 
Reise= und Umzugskosten. 
Das Reichsbeamtengesetz erkennt in § 18 das Recht der Reichsbeamten auf 
Ersatz der baaren Auslagen bei dienstlicher Beschäftigung und Verwendungen, bei 
dienstlich veranlaßten Umzügen an. Derjenige, welcher zum Antritte des ersten 
Amtes reist, ist noch nicht „bei dienstlicher Beschäftigung“ und hat auf Reise= und 
Umzugskosten keinen Anspruch. Die Höhe der Entschädigung soll durch eine im 
  
  
1 Pieper, S. 37. ung 1841, S. 149 und 204. 
2 S. jedoch oben S. 642. Oben S. 644. 
2 Pieper, S. 39. " Lieper: S. 39 f. 
4 Vgl. Min.-Bl. für die ges. innere Verwall S. oben S. 650.
	        
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