666 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
Einvernehmen mit dem Bundesrath zu erlassende Verordnung des Kaisers bezw.
nach deren Maßgabe geregelt werden. Diese Verorduung, betreffend die Tagegelder,
die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, erging am 21. Juni 1875
(R.-G.-Bl. 1875, S. 249) und ist theilweise geändert durch Verordnung, betreffend
die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder,
Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 19. November 1879
(K.-G.-Bl. 1879, S. 3183). § 1: Die Reichsbeamten erhalten bei Dienstreisen
Tagegelder nach den folgenden Sätzen: I. Die Chefs der obersten Reichsbehörden 30,
II. die Directoren 24, III. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden 18,
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 12, V. die Sekretäre der höheren
Reichsbehörden 9, VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 6, VII. die
Unterbeamten 3 Mark. § 2: Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kosten-
aufwand, so kann der Tagegeldersatz von der obersten Reichsbehörde angemessen erhöht
werden. § 3: Etatsmäßig angestellte Beamte, welche vorübergehend außerhalb ihres
Wohnorts an einem und demselben Orte länger als einen Monat beschäftigt werden,
erhalten neben ihrer Besoldung für den ersten Monat die in § 1 festgesetzten Tage-
gelder. Für die folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig angestellter
Beamten, sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte
außerhalb ihres Wohnorts verwendet werden, bestimmt die vorgesetzte Behörde die
zu gewährenden Tagegelder. Für die Dauer der Hin= und Rückreise haben die
Beamten in jedem Falle auf die im § 1 festgesetzten Tagegelder Anspruch. § 4:
An Fuhrkosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten: l. beie
Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können:
1) die im § 1 unter I bis V bezeichneten Beamten für das Kilometer 13 Pf. und
für jeden Ab= und Zugang 3 Mark, 2) die im § 1 unter VI bezeichneten Be-
amten für das Kilometer 10 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 2 Mark, 3) die
Unterbeamten für das Kilometer 7 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 1 Mark;
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt
werden können: 1) die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 60, 2) im
§ 1 unter V und VI 40 und 3) die Unterbeamten 30 Pf. für das Kilometer der
nächsten fahrbaren Straßenverbindung. Erweislich höhere Fuhrkosten werden er-
stattet. § 6: Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tage-
gelder noch Fuhrkosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohn-
ortes in geringerer Entfernung als zwei Kilometer von demselben. War der
Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu
bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten aufzuwenden, so find die
Auslagen zu erstatten. Für einzelne Ortschaften (z. B. Berlin) kann durch den
Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienst-
gebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten find.
§ 7: Angefangene Kilometer werden für voll gerechnet. § 8: Beamte, welche zum
Zwecke von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirks neben oder in ihrem Einkommen
eine Pauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten oder Unterhaltung von Fuhr-
werken oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder oder Fuhrkosten nach Maßgabe
dieser Verordnung nur dann, wenn fsie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtsbezirks
ausgeführt haben. § 9: Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vor-
bereitungsdienst befinden, werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt,
wenn die Reisen lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen,
worüber die Behörde entscheidet, von welcher der Auftrag zur Reise ertheilt wird.
§* 10: Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen
Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen: I. die Directoren der obersten
Reichsbehörden auf allgemeine Kosten 1800 und auf Transportkosten für je 10 Kilo-
meter 24 Mark, II. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden 1000 und
20 Mark, III. die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 500 und 10 Mark,
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 300 und 8 Mark, V. die Sekretäre
der höheren Reichsbehörden 240 und 7, VI. die Subalternen der übrigen Reichs-
behörden 180 und 6, VII. die Unterbeamten 100 und 4 Mark. Außerdem ist der
Miethzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem