Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

688 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
rechtlicher Ansprüche (§§ 139, 151, 153): 1) die commandirenden Generale, 2) der 
Feldzeugmeister, 3) der Inspecteur der Verkehrstruppen, 4) die Corps-Intendanturen, 
sowie die Intendantur der militärischen Institute; C. in der Verwaltung der 
Kaiserlichen Marine: a. für das Disciplinarverfahren (§§ 81, 85): 1) der 
Chef des Admiralstabs der Marine, 2) die Chefs der Marinestationen der Ostsee 
und der Nordsee, 3) der Inspecteur des Bildungswesens, 4) die Chefs von Flotten 
und Geschwadern, 5) der Inspecteur des Torpedowesens, 6) der Inspecteur der 
Marineartillerie, 7) der Marinedepot-Inspecteur, 8) die Oberwerftdirectoren, 9) der 
Director der Marineschule, 10) der Director der deutschen Seewarte, 11) die 
Intendanturen der Marinestationen der Ost= und der Nordsee und die Marine- 
Intendanten, 12) die Vorstände der Sanitätsämter, 13) der Vorstand der Schiffs- 
Prüfungskommission, 14) der Gouverneur von Kiautschou; b. für das Verfahren 
bei Defecten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche (§§ 139, 151, 
153): 1) die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee, 2) die Ober- 
werftdirectoren, 3) die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und Nordsee, 
4) der Gouverneur von Kiautschon; D. in der Reichs-Justi zverwaltung: 
1) der Präsident des Reichsgerichts, 2) der Ober-Reichsanwalt; E. in der Post- 
und Telegraphenverwaltung: a. im Allgemeinen: 1) die Ober-Postdirectionen, 
2) die Directionen der Reichsdruckerei; b. für das Disciplinarverfahren: 1) der 
Vorsteher des Post-Zeitungsamts und der Vorsteher der Postbehörden 2) in Con- 
stantinopel, 3) für Deutsch-Ostafrika, 4) für Deutsch-Südwestafrika; F. in der Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen: die General-Direction der Eisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen. 
Im Sinne des Reichsbeamtengesetzes besteht eine fernere Unterscheidung 
zwischen vorgesetzten und unmittelbar vorgesetzten Behörden (§8 7, 12, 
38, 62). Vorgesetzte Dienstbehörden find: A. die unter I. aufgeführten Behörden, 
B. die unter II. A. aufgeführten; C. in der Verwaltung des Reichsheeres: a. die 
unter II. B. a. aufgeführten und 16 andere Behörden (Reit-Institut, Zahl- 
ämter u. s.w.), b. für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militär-= 
beamten: 1) die commandirenden Generale, 2) der Chef der Generalstabs der 
Armee, 3) der Präses des Ingenieur-Comitees, 4) der Inspecteur der Verkehrs- 
truppen, 5) die Festungs-Inspecteure, 6) die Artillerie-Depotdirectoren, 7) der In- 
specteur der Telegraphentruppen, 8) die Waffenabtheilung des württembergischen 
Kriegsministeriums; D. in der Verwaltung der Kaiserlichen Marine: die 
unter II. C., E. in der Reichs-Justizverwaltung : die unter II. D. auf- 
geführten Behörden; F. in der Post= und Telegraphenverwaltung: die 
unter II. E. aufgeführten und G. in der Verwaltung der Reichseisenbahnen: 
die Generaldirection der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte sind: A. in der Verwaltung 
des Reichsheeres: a. für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden. 
Militärbeamten der nächste Dienstvorgesetzte, b. für die übrigen Beamten: 1) der 
Vorsteher jeder Behörde, 2) jede Behörde, der eine andere unmittelbar untergeben 
ist; B. in der Verwaltung der Kaiserlichen Marine: a. für die ausschließlich unter 
Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten: die Commandeur ((der Matrosen- 
und Werftdivifionen, der Seebataillone u. s. w.), b. außerdem: 1) die Chefs von 
Flottillen und Divifionen, sowie die Chefs außerheimischer Stationen, 2) die 
Commandanten S. M. Schiffe, 3) der Director der Marineschule u. s. w.; C. im 
Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte: 1) der Vorsteher 
jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten, 2) jede Behörde, 
welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo“ 
ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörden. 
II. Weit wichtiger ist für die staatsrechtliche Betrachtung der Unterschied 
zwischen unmittelbaren und mittelbaren Reichsbehörden. Ersteres find 
solche, die vom Reiche eingesetzt und deren Mitglieder vom Reiche und Namens des 
Reiches ernannt sind. Mittelbare Reichsämter find die von den Bundesstaaten 
eingesetzten, deren Mitglieder von einem Bundesstaate und in dessen Namen ernannt 
find. Zu letzteren gehören die preußischen, sächsischen und württembergischen Kriegs-
	        
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