688 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
rechtlicher Ansprüche (§§ 139, 151, 153): 1) die commandirenden Generale, 2) der
Feldzeugmeister, 3) der Inspecteur der Verkehrstruppen, 4) die Corps-Intendanturen,
sowie die Intendantur der militärischen Institute; C. in der Verwaltung der
Kaiserlichen Marine: a. für das Disciplinarverfahren (§§ 81, 85): 1) der
Chef des Admiralstabs der Marine, 2) die Chefs der Marinestationen der Ostsee
und der Nordsee, 3) der Inspecteur des Bildungswesens, 4) die Chefs von Flotten
und Geschwadern, 5) der Inspecteur des Torpedowesens, 6) der Inspecteur der
Marineartillerie, 7) der Marinedepot-Inspecteur, 8) die Oberwerftdirectoren, 9) der
Director der Marineschule, 10) der Director der deutschen Seewarte, 11) die
Intendanturen der Marinestationen der Ost= und der Nordsee und die Marine-
Intendanten, 12) die Vorstände der Sanitätsämter, 13) der Vorstand der Schiffs-
Prüfungskommission, 14) der Gouverneur von Kiautschou; b. für das Verfahren
bei Defecten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche (§§ 139, 151,
153): 1) die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee, 2) die Ober-
werftdirectoren, 3) die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und Nordsee,
4) der Gouverneur von Kiautschon; D. in der Reichs-Justi zverwaltung:
1) der Präsident des Reichsgerichts, 2) der Ober-Reichsanwalt; E. in der Post-
und Telegraphenverwaltung: a. im Allgemeinen: 1) die Ober-Postdirectionen,
2) die Directionen der Reichsdruckerei; b. für das Disciplinarverfahren: 1) der
Vorsteher des Post-Zeitungsamts und der Vorsteher der Postbehörden 2) in Con-
stantinopel, 3) für Deutsch-Ostafrika, 4) für Deutsch-Südwestafrika; F. in der Ver-
waltung der Reichseisenbahnen: die General-Direction der Eisenbahnen
in Elsaß-Lothringen.
Im Sinne des Reichsbeamtengesetzes besteht eine fernere Unterscheidung
zwischen vorgesetzten und unmittelbar vorgesetzten Behörden (§8 7, 12,
38, 62). Vorgesetzte Dienstbehörden find: A. die unter I. aufgeführten Behörden,
B. die unter II. A. aufgeführten; C. in der Verwaltung des Reichsheeres: a. die
unter II. B. a. aufgeführten und 16 andere Behörden (Reit-Institut, Zahl-
ämter u. s.w.), b. für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militär-=
beamten: 1) die commandirenden Generale, 2) der Chef der Generalstabs der
Armee, 3) der Präses des Ingenieur-Comitees, 4) der Inspecteur der Verkehrs-
truppen, 5) die Festungs-Inspecteure, 6) die Artillerie-Depotdirectoren, 7) der In-
specteur der Telegraphentruppen, 8) die Waffenabtheilung des württembergischen
Kriegsministeriums; D. in der Verwaltung der Kaiserlichen Marine: die
unter II. C., E. in der Reichs-Justizverwaltung : die unter II. D. auf-
geführten Behörden; F. in der Post= und Telegraphenverwaltung: die
unter II. E. aufgeführten und G. in der Verwaltung der Reichseisenbahnen:
die Generaldirection der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte sind: A. in der Verwaltung
des Reichsheeres: a. für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden.
Militärbeamten der nächste Dienstvorgesetzte, b. für die übrigen Beamten: 1) der
Vorsteher jeder Behörde, 2) jede Behörde, der eine andere unmittelbar untergeben
ist; B. in der Verwaltung der Kaiserlichen Marine: a. für die ausschließlich unter
Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten: die Commandeur ((der Matrosen-
und Werftdivifionen, der Seebataillone u. s. w.), b. außerdem: 1) die Chefs von
Flottillen und Divifionen, sowie die Chefs außerheimischer Stationen, 2) die
Commandanten S. M. Schiffe, 3) der Director der Marineschule u. s. w.; C. im
Uebrigen gelten als unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte: 1) der Vorsteher
jeder Behörde hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten, 2) jede Behörde,
welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo“
ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörden.
II. Weit wichtiger ist für die staatsrechtliche Betrachtung der Unterschied
zwischen unmittelbaren und mittelbaren Reichsbehörden. Ersteres find
solche, die vom Reiche eingesetzt und deren Mitglieder vom Reiche und Namens des
Reiches ernannt sind. Mittelbare Reichsämter find die von den Bundesstaaten
eingesetzten, deren Mitglieder von einem Bundesstaate und in dessen Namen ernannt
find. Zu letzteren gehören die preußischen, sächsischen und württembergischen Kriegs-