Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

z 61. Reichsbehörden. 691 
Ausstellungs= und Auswanderungssachen bearbeitet. Die Abtheilung III. B. be- 
arbeitet die Handelspolitik und die sonstigen Handelssachen, insbesondere die Handels- 
verträge 1, die wirthschaftlichen Fragen des Ackerbaues und der Industrie, die wirth- 
schaftliche Seite des Zoll- und Steuerwesens, die Erhebungen über die Productions- 
verhältnisse des In= und Auslandes, die allgemeine Statistik und die Statistik des 
Waarenverkehrs mit dem Auslande, sowie die Angelegenheiten des Wirthschaftlichen 
Ausschusses. 
Vom Reichsamt des Innern ressortiren: 
1) Die Central-Direction der Monumenta Germaniae bistorica. 
Sie besteht aus mindestens neun Mitgliedern, von denen die Akademien der Wissen- 
schaften zu Berlin, zu Wien und zu München je zwei ernennen und die übrigen 
von der Central-Direction gewählt werden. Der Vorsitzende und das etatsmäßige 
Mitglied der Central-Direction werden vom Kaiser ernannt. 
2) Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen". Durch 
diese übt der Reichskanzler in den Hafenorten die Aufsicht über das Auswanderungs- 
wesen aus. Sie haben die in den Auswanderungshäfen zum Zwecke der Unter- 
bringung und Beförderung der Auswanderer bestehenden Einrichtungen zu über- 
wachen und auf die Abstellung der dabei wahrgenommenen Mängel hinzuwirken. 
Insbesondere liegt ihnen die Revifion der Auswandererherbergen und der Aus- 
wandererschiffe ob. Ihr örtlicher Wirkungskreis erstreckt sich zur Zeit auf das Unter- 
wesergebiet, und zwar auf die Häfen Bremen, Bremerhaven, Geestemünde, Norden- 
ham, auf das Unterelbegebiet, und zwar auf die Häfen Hamburg und Cuxhaven, 
sowie auf das Unterodergebiet, und zwar auf die Häfen Stettin und Swinemünde. 
3) Die Reichs-Schulkommissionsk. Diese hat auf Erfordern des Reichs- 
kanzlers Aufträge zu begutachten, welche die Verleihung der Berechtigung zur Aus- 
stellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst an Lehranstalten bezwecken“. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden 
und sechs Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Je ein 
Mitglied ernennen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, ein fünftes Mit- 
glied wird abwechselnd von Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen und Mecklenburg- 
Schwerin, ein sechstes Mitglied abwechselnd von den übrigen Bundesstaaten, und 
zwar nach ihrer verfassungsmäßigen Reihenfolge, auf je zwei Jahre ernannt. 
4) Die Technische Kommission für Seeschiffahrt. Sie ist berufen: 
1. auf Erfordern des Reichskanzlers Gutachten über Seeschiffahrtsangelegenheiten zu 
erstatten, 2. Vorschläge zur Verbesserung von Seeschiffahrtsangelegenheiten zu machen. 
Sie besteht außer dem Vorsitzenden aus zwölf auf Vorschlag der Regierungen der 
Bundes-Seestaaten vom Kaiser jedesmal auf drei Jahre ernannten Mitgliedern und 
einem Vertreter des Reichs-Marineamts. 
5) Reichs-Prüfungs-Inspectoren“". Sie haben darüber zu wachen, 
daß die von dem Bundesrath erlassenen 
Vorschriften über die Prüfung der See- 
  
1 Hier gründet sich die Zuständi keit noch 
auf Art. 11 der Reichsverfassun rgieau kommen 
die Vorschriften in den Art. 35 ff. daselbst zur 
Anwendung. 
*# Handbuch S. 148. Die Zuständigkeit 
ründet sich ai Art. 4, 17, 18 der Reichsver- 
sesane und Gesetz über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897(R.-G.-Bl. 1897, S. 463). 
Die Thätigkeit der Reichskommissare ist im 
Wesentlichen nur eine beaufsichtigende. Sie haben, 
sebah sie hinsichtlich des Raumes, der Sorge 
ür die Gesundheit, der Vorrätse an Nahrungs= 
mitteln Mängel entdecken, den zuständigen Landes-v 
behörden Anzeige zu machen und, wenn Abhülfe S 
ni erfolgt, dem Neichskanzler zu berichten. 
andbuch S. 
. oben S. 5 Jur- BZuständigkiit er- 
ni fch aus t 7. 7, ru W117 e 1 
er Reichsverfassung. re Einsetzung erfolgte 
durch 7 des Bundesraths vom 21. Dez. 
  
1868 (Bundesrathsprotokolle 1868, 5 337), ihre 
Einrichtung durch die Beschlüsse des Bundes- 
raths vom 31. Januar und 19. Februar 1875 
(Protokolle §§ 68 und 143). Zu gebieten oder zu 
verbieten hat die EC#s nichts. 
5 Handbuch S. 150. Ihre Juständiekeit 
solgt aus den Art. 4, 17, 18 und 54 der Reichs- 
verfassung. Auch diese Vehörde hat nichts zu ge- 
bieten oder zu verbieten und nur zu begutachten 
und zu empfehlen. 
* Handbuch S. 151. Vgl. 
ardnue 85 6, 31, 53; serner Bekanntmachung 
vom 30. Junk 1879 (Reichs-Centralblatt 1879, 
427) nebst Ergänzungen, Bekanntmachung, 
betreffend die Vorschriften über den Befähigungs- 
nachweis und die Prüfung der Maschinisten auf 
Sechan chiffen der deutschen andelsflotte, 
Die Ausshdigeit Fründeisch si ußerdem noch auf 
Art. 4, Abf . 18 helch * 
ierzu Gewerbe-
	        
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