692 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
schiffer, der Seesteuerleute und der Seedampfschiffs-Maschinisten befolgt und überall
gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden. Sie werden nach
Anhörung des Bundesraths-Ausschusses für Handel und Verkehr berufen; der
Prüfungs-Inspector für die Schiffer= und Steuermanns-Prüfungen wird vom Kaiser
ernannt, die Prüfungs-Inspectoren für die Maschinisten -Prüfungen werden vom
Reichskanzler ernannt. Auch diese Beamten haben nichts zu gebieten, noch zu ver-
bieten.
6) Kommission für Arbeiterstatistik!. Sie ist zur Mitwirkung bei
den statistischen Erhebungen, welche bei der Vorbereitung und Ausführung der die
Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter betreffenden Gesetzgebung erforderlich werden,
durch Regulativ vom 1. April 1892 bezw. 29. Januar 1894 (Centralbl. für das
Deutsche Reich 1894, S. 19) errichtet. Sie hat die Aufgabe: 1. auf Anordnung
des Bundesraths oder des Reichskanzlers die Vornahme statistischer Erhebungen,
ihre Durchführung und Verarbeitung, sowie ihre Ergebnisse zu begutachten; 2. dem
Reichskanzler Vorschläge für die Vornahme und Durchführung solcher Erhebungen
zu unterbreiten. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und vierzehn
Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Von den Mit-
gliedern werden sechs vom Bundesrath und sieben vom Reichstage gewählt; ein
Mitglied ernennt der Reichskanzler aus den Beamten des Kaiserlichen Statistischen
Amts. Die Kommission ist befugt und auf Anordnung des Bundesraths oder des
Reichskanzlers verpflichtet, Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl zu ihren
Sitzungen mit berathender Stimme zuzuziehen.
7) Der Börsenausschuß?. Er ist auf Grund und gemäß § 3 des Börsen-
gesetzes vom 22. Juni 1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 157) als Sachverständigenorgan
zur Begutachtung über die durch dieses Gesetz der Beschlußfassung des Bundesraths
überwiesenen Angelegenheiten gebildet. Die Mitglieder werden vom Bundesrath
in der Regel auf fünf Jahre gewählt, und zwar die Hälfte auf Vorschlag der
Börsenorgane, die andere Hälfte unter angemessener Berücksichtigung von Landwirth-
schaft und Industrie.
8) Die Berufungskammer in Börsen-Ehrengerichtssachen. Sie
beruht gleichfalls auf dem Gesetze vom 22. Juni 1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 57)
und entscheidet gemäß § 17 dieses Gesetzes über Berufungen gegen Entscheidungen
der Börsen-Ehrengerichte. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom
Bundesrathe bestimmt, die Beisitzer und deren Stellvertreter vom Börsenausschuß
aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt.
9) Das Bundesamt für das Heimathwesen".
10) Das Schiffsvermessungsamkt.
11) Die Disciplinarbehörden, und zwar A. der Disciplinarhof zu Leipzig
und B. die Disciplinarkammern s.
12) Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen?.
A. Das Ober-Seeamt (Berlin) entscheidet bei Beschwerden gegen die Sprüche
der Seeämter darüber, ob einem Seeschiffer, einem Seesteuermann oder dem Maschinisten
eines Seedampfschiffes die Befugniß zur Ausübung seines Gewerbes zu entziehen
1 Hendbuch S. 151. Die Kommission hat
ç Abänderungen vom 7. Dezember 1873 (R.-G.=
keine Verfügungen mit verbindlicher Kraft zu
Bl. 1873, S. 377), vom 11. Juli 1884 (R.-G.=
treffen (s. oben S. 6370). Sie besteht seit
1. April 1892.
2 Handbuch S. 152.
andbuch S. 158.
den Unterstü ungswohnf, vom 6. Juni 1870
(B.-G.-Bl. 1870, S. 360).
* Oben S. 254. Es beruht auf Art. 7,
Abs. 2, 17, 18, 54 der Reichsverfassung; fiehe
ferner Maaß= und Gewichtsordnung für den
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (B.=
G.-Bl. 1868, S. 473) nebst Er änzung vom
10. März 1870 (B.-G.-Bl. 1870, S. 46) und den
ben S. 218; es beruht auf Gesetz, betr.
Bl. 1884, S. 115), vom 26. April 1893 (R.-G.=
Bl. 1893, S. 151).
* Oben S. 657 f. Sie beruhen auf dem
Reichsbeamtengesetze. **2
"1 Handbn . 171. Ihre Zuständigkeit
gründet sich auf § 81 der Gewerbeordnung, das
Gesetze, betreffend die Untersuchung von See-
unfällen, vom 27. Juli 1877 (R.-G.-Bl. 1877,
S. 549) und das Gesetz, betreffend den Ge-
werbebetrieb der Maschinisten auf den See-
dampfschiffen, vom 11. Juni 1878 (R.-G.-Bl.
1878, S. 109).