Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

694 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehbrden. 
und Ergänzungen dieses Werkes vorzunehmen hat 1. Der Kommissfion gehören außer 
den in der obersten Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates thätigen, außordent- 
lichen Mitgliedern des Gesundheitsamtes die vom Reichskanzler dazu berufenen 
Sachverständigen an. Den Vorsitz führt der Director des Gesundheitsamts. Die 
außerordentlichen Mitglieder werden vom Kaiser, die Mitglieder der Kommission 
für Bearbeitung des Deutschen Arzneibuchs vom Reichskanzler jedesmal auf fünf 
Jahre berufen. 
16) Patentamt'. Es beschließt nach Maßgabe des Patentgesetzes vom 
7. April 1891 (R.-G.-Bl. 1891, S. 79) über die Ertheilung von Erfindungs- 
patenten und über die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme ertheilter 
Patente und nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutze der Waarenbezeichnungen, 
vom 12. Mai 1894 (R.-G.-Bl. 1894, S. 441) über die Eintragung und Löschung 
von Waarenzeichen. Es ist ferner auf Grund des Gesetzes, betreffend den Schutz 
von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. 1891, S. 290) für die Ein- 
tragung von Gebrauchsmustern zuständig. Es besteht aus fünf Abtheilungen für 
die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen), einer Abtheilung für Waaren- 
zeichen, einer Abtheilung für Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurück- 
nahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilungen), zwei Abtheilungen für die Beschwerden 
(Beschwerdeabtheilungen) und der Anmeldestelle für Gebrauchsmuster. Die ständigen 
Mitglieder werden auf die Dauer des Hauptamtes, die nicht-ständigen auf die Dauer 
von fünf Jahren und die übrigen Mitglieder auf Lebenszeit berufen. 
17) Das Reichs-Versicherungsamts. 
18) Physikalisch-technische Reichsanstalt". Ihr liegt die experi- 
mentelle Förderung der exacten Naturforschung und der Präcifionstechnik ob. Die 
sachverständige Aufsicht über die wissenschaftliche und technische Thätigkeit der Anstalt 
wird von dem Curatorium ausgeübt, dessen Mitglieder vom Kaiser berufen werden. 
Die Anstalt zerfällt in zwei Abtheilungen, von denen die erste (physikalische) der 
wissenschaftlichen Forschung sich zu widmen, die zweite (technische) die Ergebnisse 
der Forschung nach der technischen Seite hin weiterzubilden und für die Präcifions= 
technik nutzbar zu machen hat. Im Besonderen gehört zu den Aufgaben der zweiten 
Abtheilung die Prüfung und Beglaubigung von Meßgeräthen und solchen Control= 
instrumenten, welche nicht in den Geschäftsbereich der Normal-Aichungskommission 
fallen. Diese Prüfungen erstrecken sich bis jetzt auf elektrische Strom= und Spannungs- 
messer, Elektricitätszähler, Widerstände, Normalelemente, Hefner-Lampen, Photo- 
meter, Saccharimeter, Polarimeter, Umdrehungszähler, Stimmgabeln, Schrauben- 
gewinde, Längentheilungen, Manometer, Barometer, Thermometer, Pyrometer, 
Petroleumprober und Metalllegirungen für Dampfkessel-Sicherheitsapparate. 
19) Das Kanalamt (Kiel), errichtet durch Allerhöchsten Erlaß, betreffend 
die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Kanalamts, vom 15. Juni 
1895 (R.-G.-Bl. 1895, S. 349), hat die Unterhaltung und den Betrieb des 
Kaiser Wilhelm = Kanals. Es ist errichtet auf Grund des Art. 18 der Reichs- 
verfassung. Die Befugniß, Befehle zu ertheilen, steht dem Kanalamt nicht zu. 
Dem Reichskanzler ist unterstellt: III. das Reichs-Marineamt, welchem 
die Verwaltungs-, nicht die Commando-Angelegenheiten der Kaiserlichen 
Marine obliegen7. Seine Zuständigkeit ergiebt sich aus den Art. 17, 18 und 53 
der Reichsverfassung. Es steht unter der Leitung eines Staatssekretärs. Sein 
Geschäftskreis umfaßt ohne Ausnahme alle Angelegenheiten, welche die Einrichtung, 
  
1 Vgl. Gewerbeordnung § 6, Abs. 2, wonach ihre Begründung und Begrenzung. 
der Kaiser bestimmt, welche Apothekerwaaren 4 Handbuch S. 195. Diese Reichsanstalt 
nur in Apotheken feilgehalten werden dürfen: kann keine Gebote oder Verbote erlassen (s. oben 
shauch Verordnung, betreffend den Verkehr mit S. 637). ç 
rzueimitteln, vom 27. Januar 1890 (R.-G.-Bl. 6 S. Gesetz, betreffend die Herstellung des 
1890, S. 9). Nordostseekanals, vom 16. März 1886 (R.-G.-Al. 
21 S. oben 8 33, Handbuch S. 182. Seine 1886, S. 58) und Gesetz, betreffend den Abgaben- 
Zuständigkeit gründet sich auf die im Texte an= tarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 
gezogenen Eriehe. 27. Mai 1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 150). 
* Oben § 31, Handbuch S. 187. Seine Zu- „ S. oben S. 637. 
ständigkeit findet in den Versicherungsgesegen Oben S. 630 f.
	        
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