Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

696 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
haven; 7) das Chronometer-Observatorium zu Kiel; 8) die Inten- 
danturen A. der Marinestation der Ostsee zu Kiel, B. der Marinestation der 
Nordsee zu Wilhelmshaven; 9) die Bekleidungsämter (zu Kiel und Wilhelms- 
haven); 10) die Sanitätsämter (Kiel und Wilhelmshaven); 11) der Marine- 
kommi ssar für den Kaiser Wilhelm-Kanal in Kiel, der die Interessen der be- 
waffneten Macht zu vertreten hat; 12) das Gouvernement von Kiautschon; 
13) das Bildungswesen der Marine, insbesondere die Marineakademie, die 
Marineschule, die Deckofficierschule, sämmtlich in Kiel; 14) die Inspection des 
Torpedowesens in Kiel, welche nur in den technischen und Verwaltungs- 
angelegenheiten dem Reichs-Marineamte untersteht und für die Kriegsbrauchbarkeit 
der Torpedowaffen, Torpedo-Divifionsboote und der Torpedoboote zu sorgen hat; 
15) Rechtspflege a. der Marinestation der Ostsee in Kiel und b. der Marine- 
station der Nordsee in Wilhelmshaven und 16) Seelsorge (Kiel, Friedrichsort, 
Wilhelmshaven und Cuxhaven). 
Dem Reichskanzler untersteht IV. das Reichs-Justizamtt. Es bearbeitet 
die in das Reich der Rechtspflege einschlagenden Angelegenheiten. Ihm liegt die 
das Reichsgericht betreffende Justizverwaltung ob. Es wirkt bei den Geschäften der 
übrigen Reichsämter mit, insoweit dieselben das Gebiet der Rechtspflege berühren. 
Es bearbeitet die Justizstatistik und ist an der Herstellung der Criminalstatistik be- 
theiligt. Bei dem Amt wird das Strafregister bezüglich solcher Personen geführt, 
deren Geburtsort außerhalb des Reichsgebietes liegt oder nicht zu ermitteln ist. 
Von ihm ressortirt das Reichsgericht in Leipzig. Die Zuständigkeit des 
Reichs-Justizamts beruht auf den Art. 4, 17 und 18 der Reichsverfassung. 
Dem Reichskanzler untersteht V. das Reichs-Schatzamt, dessen Zuständigkeit 
sich auf die Art. 4, 17, 18, 35 ff., 69 ff. der Reichsverfassung gründet ?2. Es ist 
die oberste Reichs-Finanzverwaltungsbehörde 9. Es erledigt seine Geschäfte in zwei 
Abtheilungen. Zu dem Geschäftskreise der ersten Abtheilung gehören insbesondere 
das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, die Münz-, Reichspapier= und Reichs- 
schuldenangelegenheiten, sowie die Verwaltung des Reichsvermögens", soweit das- 
selbe nicht von anderen Ressorts geführt wird 5. Der zweiten Abtheilung liegt die 
Bearbeitung der Zoll= und Steuersachen ob. Vom Reichs-Schatzamt ressortiren: 
1) die Reichshauptkasse; dieses ist eine besondere Geschäftsabtheilung bei der 
Reichsbankhauptkasse ; 2) die Verwaltung des Reichs-Kriegsschatzes?; 3) die (Reichs= 
Bevollmächtigten und Stationscontroleure für die Controle der Zölle und Ver- 
brauchssteuern 8. Reichsbevollmächtigte fungiren in Königsberg (Ost= und West- 
preußen), Berlin (Brandenburg), Breslau (Schlefien), Stettin (Pommern und 
Posen), Magdeburg (Provinz Sachsen, den Thüringischen Zoll= und Steuerverein 
zu Erfurt, ferner für Allstedt, Oldisleben, Ostheim und die koburg-gothaischen 
Aemter Königsberg und Volkenroda), Altona (Schleswig-Holstein, beide Mecklen- 
burg und Lübeck), Hannover (Hannover, Oldenburg, Braunschweig), Cöln (Rhein- 
provinz, Westfalen, Luxemburg), München (Bayern), Dresden (Sachsen), Karlsruhe 
(Baden, Württemberg, Hohenzollern), Darmstadt (Hessen-Nassau, Hessen-Darmstadt), 
Hamburg (Hamburg und Bremen), Straßburg (Elsaß-Lothringen). Vom Reichs- 
Schatzamt ressortiren 4) das Münzmetall-Depot des Reiches, welches die 
nicht mehr umlaufsfähigen Münzen, sowie die Reservebestände des Reiches an Münz- 
metallen und an Nickel= und Kupfermünzen? verwaltet; 5) die Reichs-Rayon- 
kommissionto und 6) die Reichs-Schuldenverwaltung. 
  
1 Handbuch S. 238. preußischen Münze wahrgenommen; s. auch oben 
" i“ëßu S. 244. S. gich ze wahr h auqh 
2 Oben S. 687. 10 Oben S.s 49. Seine Zuständigkeit gründet 
4 Oben § 44 
« . fich auf das Lelt betr. die Beschränkungen 
*s Wie z. B. Festungen; überhaupt Militär= des Grundeigenthums in der Umgebung von 
verubgen- Fachungen, vom 21. Dezember 1871 (R.-G.-Bl. 
Die ntrllasfengeschäfte des Reichs werden1871, S. 459). 
von der Reichsbank geführt. 11 Sie ist der preußischen Hauptverwaltun 
7 S. oben S. 396 f. der Staatsschulden zen eine *nt 
r Oben S. 437. ständige Behörde (oben S. 344). 
  
*Seine Geschäfte werden von der Königl.
	        
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