Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

702 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
XIII. Inspection der militärischen Strafanstalten. 
XIV. Inspection des Militär-Veterinärwesens. 
XV. Militär-Reitinstitut zu Hannover. 
XVI. Directorium des Potsdamschen großen Militärwaisenhauses zu Berlin. 
XVII. Die Zeughausverwaltung zu Berlin. 
XVIII. Militär-Medicinalwesen 1. An der Spitze des Sanitätswesens steht der 
Generalstabsarzt der Armee. Der Generalarzt eines Armeecorps leitet den Verband 
der Militärärzte seines Corpsbereichs. Jede Infanterie-Division hat einen Divifions- 
arzt; dieser ist der ärztlich-technische Rathgeber des Divifionscommandeurs und leitet 
den Sanitätsdienst in der Division. Die Militärärzte sind Personen des Soldaten- 
standes, die Sanitätsofficiere Vorgesetzte der Unterofficiere und Soldaten 2. Die Vor- 
schriften über die militärärztliche Prüfung sind im Reglement vom 30. April 1870 9, 
die über Beförderung in den Vorschriften vom 12. Juni 1881“, sowie in der 
Friedens-Sanitätsordnung enthalten. Zu dem Militär-Medicinalwesen gehören die 
Kaiser Dithelm · Atademie für das militärärztliche Bildungswesen, die Garnison= 
Lazarethe. 
XIX. Artillerieprüfungskommission in Berlin. 
XX. Feldartillerieschießschule in Jüterbog. 
XXI. Fußartillerieschießschule in Jüterbog. 
XXII. Feldzeugmeisterei in Berlin, der u. A. die Pulver-, Gewehr- und 
Munitionsfabriken, die Artilleriewerkstätten, die Geschoßfabrik, die Geschützgießerei, 
das Feuerwerkslaboratorium und die Artilleriedepots unterstellt find. 
XXIII. Ingenieurcomitee in Berlin. 
XXIV. Inspection der Verkehrstruppen in Berlin, der die Eisenbahnbrigade, 
die Telegraphentruppen und die Luftschifferabtheilung unterstellt sind. 
XXV. Invalideninstitute (Invalidenhäuser). 
XXVI. Die Provinzialbehörden für die Armeeverwaltung: die Militär-Inten- 
danturen mit den Proviantämtern, die Garnisonverwaltungen, Bekleidungsämter, 
Garnison-Bauverwaltungen. 
XXVII. Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine in Berlin. 
Außerdem ressortirt noch vom Kriegsministerium in Bezug auf die Disciplin 
und übrige innere Verfassung die militärisch organisirte Landgendarmerie. 
Fernere (mittelbare) oberste Reichsbehörden sind das sächsische und das württem- 
bergische Kriegsministerium, die ähnlich wie das preußische organißtfrt find 5. 
  
1 Die jetzige Simeichtung beruht auf der Ver- S. 156. 
ordnung vom 6. Februar 1873 im Armeeverord- * Armeeverordnungsblatt 1881, S. 164. 
nung att 1873, S. 109 ff. 5 Näheres s. Kürschner's Staatshandbuch 
oben § 72. 1899, - 554 und 555; Laband, Reichsstaats- 
„ — Bl. für die innere Verwaltung 1870, recht, II , S. 575.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.