702 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
XIII. Inspection der militärischen Strafanstalten.
XIV. Inspection des Militär-Veterinärwesens.
XV. Militär-Reitinstitut zu Hannover.
XVI. Directorium des Potsdamschen großen Militärwaisenhauses zu Berlin.
XVII. Die Zeughausverwaltung zu Berlin.
XVIII. Militär-Medicinalwesen 1. An der Spitze des Sanitätswesens steht der
Generalstabsarzt der Armee. Der Generalarzt eines Armeecorps leitet den Verband
der Militärärzte seines Corpsbereichs. Jede Infanterie-Division hat einen Divifions-
arzt; dieser ist der ärztlich-technische Rathgeber des Divifionscommandeurs und leitet
den Sanitätsdienst in der Division. Die Militärärzte sind Personen des Soldaten-
standes, die Sanitätsofficiere Vorgesetzte der Unterofficiere und Soldaten 2. Die Vor-
schriften über die militärärztliche Prüfung sind im Reglement vom 30. April 1870 9,
die über Beförderung in den Vorschriften vom 12. Juni 1881“, sowie in der
Friedens-Sanitätsordnung enthalten. Zu dem Militär-Medicinalwesen gehören die
Kaiser Dithelm · Atademie für das militärärztliche Bildungswesen, die Garnison=
Lazarethe.
XIX. Artillerieprüfungskommission in Berlin.
XX. Feldartillerieschießschule in Jüterbog.
XXI. Fußartillerieschießschule in Jüterbog.
XXII. Feldzeugmeisterei in Berlin, der u. A. die Pulver-, Gewehr- und
Munitionsfabriken, die Artilleriewerkstätten, die Geschoßfabrik, die Geschützgießerei,
das Feuerwerkslaboratorium und die Artilleriedepots unterstellt find.
XXIII. Ingenieurcomitee in Berlin.
XXIV. Inspection der Verkehrstruppen in Berlin, der die Eisenbahnbrigade,
die Telegraphentruppen und die Luftschifferabtheilung unterstellt sind.
XXV. Invalideninstitute (Invalidenhäuser).
XXVI. Die Provinzialbehörden für die Armeeverwaltung: die Militär-Inten-
danturen mit den Proviantämtern, die Garnisonverwaltungen, Bekleidungsämter,
Garnison-Bauverwaltungen.
XXVII. Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine in Berlin.
Außerdem ressortirt noch vom Kriegsministerium in Bezug auf die Disciplin
und übrige innere Verfassung die militärisch organisirte Landgendarmerie.
Fernere (mittelbare) oberste Reichsbehörden sind das sächsische und das württem-
bergische Kriegsministerium, die ähnlich wie das preußische organißtfrt find 5.
1 Die jetzige Simeichtung beruht auf der Ver- S. 156.
ordnung vom 6. Februar 1873 im Armeeverord- * Armeeverordnungsblatt 1881, S. 164.
nung att 1873, S. 109 ff. 5 Näheres s. Kürschner's Staatshandbuch
oben § 72. 1899, - 554 und 555; Laband, Reichsstaats-
„ — Bl. für die innere Verwaltung 1870, recht, II , S. 575.