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soweit ihnen eine solche zusteht, aus der Reichskasse. Unter Konsul im Sinne des
Konsulatsgesetzes werden nach dessen § 2 die Vorsteher eines Generalkonsulats,
Konsulats oder Vicekonsulats, nicht deren Gehülfen,“ Bureaubeamte, noch die
Konsularagenten verstanden. Sie werden (§ 4 des Konsulatsgesetzes) vor Antritt
ihres Amtes, abweichend von den übrigen Reichsbeamten, dahin vereidet, „daß fie
ihre Dienstpflichten gegen das Reich nach Maßgabe des (Konsulats-) Gesetzes und
der ihnen zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen und das
Beste des Reiches fördern wollen". Konsuln sind „Beamte im Dienste des Aus-
wärtigen Amtes“, aber nicht „mit einer auswärtigen Mission betraut oder bei einer
solchen beschäftigt“, folglich findet die Strafbestimmung des § 358 a in Abf. 1, nicht
in Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf sie Anwendung.
Die Konsuln find theils Generalkonsuln, theils Konsuln und theils Vice-
konsuln. Den Generalkonsuln, in diesem Sinne nur den Vorstehern von General-
konsulaten, nicht den bloßen Titular-Generalkonsuln, welche nur Vorsteher von
Konsulaten find, steht die Oberaufsicht und Ueberwachung der zu ihrem (General=
konsulats-) Bezirke gehörenden Konsulate zu. Die Konsuln sind theils Berufs-
konsuln (consules missi), theils Wahlkonsuln (consules electi). Nur erstere
erhalten Besoldung nach Maßgabe des Reichshaushaltsetats. Ihnen werden Reise-
und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben nach Maßgabe der für
Reichsbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Ihre Familien werden, wenn sie
während ihrer Amtsdauer sterben, auf Reichskosten in die Heimath zurückbefördert
(§ 8 des Ges.). Zu Berufskonsuln können nur Reichsangehörige gemacht werden;
außerdem müssen die seit 1. Januar 1873 angestellten eine besondere Befähigung
nachweisen, und zwar zugleich (sowohl) 1) entweder die zur juristischen Laufbahn
in den einzelnen Bundesstaaten erforderliche erste Prüfung bestanden haben und
außerdem mindestens drei Jahre im inneren Dienst oder in der Advokatur oder
mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des Reichs oder eines Bundesstaates
beschäftigt gewesen sein und 2) (als auch) die besondere Prüfung bestanden haben,
welche für die Bekleidung des Amts eines Berufskonfuls eingeführt ist (§ 7 des
Gesetzes). Die näheren Bestimmungen sind in dem Regulativ über die Konsulats-
prüfung vom 28. Februar 1873 getroffen m. Die Berufskonsuln können gemäß
§ 25 des Reichsbeamtengesetzes durch Kaiserliche Verfügung jederzeit und ohne An-
gabe von Gründen mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den
Ruhestand versetzt werden 2. Sie gehören aber nicht zu den Beamten, welche jederzeit
auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit ihre Entlassung erhalten und fordern und als-
dann Pension schon beanspruchen können, wenn sie ihr Amt mindestens zwei Jahre
bekleidet haben (§ 35 des Reichsbeamtengesetzes). Den befoldeten Konsulatsbeamten,
welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden
haben, wird (§8 51 des Reichsbeamtenges.) die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei Ver-
wendung in Ost= und Mittelasien und Südamerika bei der Pensionirung doppelt in
Anrechnung gebracht. Gemäß der Vorschrift in Abs. 2 des angezogenen § 51 hat
der Bundesrath am 18. November 1880 (Reichs-Centralbl. 1880, S. 773) den
besoldeten Konsulatsbeamten bei längerer als einjähriger Verwendung auf Inseln
der Südsee und am 21. Januar 1886 (Reichs-Centralbl. 1886, S. 55) den in den
deutschen Schutzgebieten (Togo, Kamerun u. s. w.), sowie in Zanzibar mit konfu-
larischen Befugnissen angestellten Beamten bei längerer als einjähriger Beschäftigung
daselbst die Doppelanrechnung zugestanden. Letzteres gilt gemäß Beschluß vom
22. Dezember 1891 (Deutsches Kolonialblatt 1892, S. 1) für alle kaiserlichen Be-
amten, welche in deutschen Schutzgebieten eine längere als einjährige Verwendung
gefunden haben. Entsprechend den allgemeinen für Reichsbeamte geltenden Grund-
sätzen erheben sie die in dem Konsular-Tarife vorgesehenen Gebühren für Rechnung
der Reichskasse. Sie haben nicht nur die jedem Reichsbeamten obliegende Ver-
1 Abgedruckt bei v. König, S. 45, und nöthig bei zwangsweiser Versetzung in den Ruhe-
Zorn, Konsulargesetzgebung, S. 155. stand gemäß §8§ 60 ff. des Neichsbramtengesetes;
2 Und zwar ohne daß das Einvernehmen des anderer Ansicht anscheinend Zorn, II, S. 460.
Bundesraths dazu nöthig ist; dies ist nur