Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

726 Zehntes Buch. Answärtige Verwaltung. 
pflichturg (§ 10 des Reichsbeamtengesetzes), das ihnen übertragene Amt der Ver- 
fassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch ihr 
Verhalten in und außer Dienst der Achtung, die ihr Beruf erfordert, sich würdig 
zu zeigen und ohne Genehmigung der obersten Reichsbehörde kein Nebenamt und 
keine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, 
sowie kein Gewerbe zu betreiben, sondern sie müssen unbedingt und allgemein auch 
die ihnen ertheilten Instructionen, worauf auch immer diese gehen, befolgen und 
dürfen überhaupt keine kaufmännischen Geschäfte (auch keine gelegentlichen) betreiben 
(§§ 1, 3 und 8 des Gesetzes). Ohne Genehmigung des Kaisers dürfen sowohl 
Berufs= wie Wahlkonfuln weder Konsulate fremder Mächte bekleiden noch Geschenke 
oder Orden von fremden Regierungen annehmen (§ 5 des Gesetzes). Für die 
Berufskonfuln besteht bezüglich des Urlaubs eine besondere Verordnung, betreffend 
den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung, vom 
23. April 1879 (R.-G.-Bl. 1879, S. 134), deren § 2, Abs. 1 durch Verordnung 
vom 17. August 1894 (R.-G.-Bl. 1894, S. 518) ergänzt ist. Für die Wahl- 
konsuln gilt bezüglich des Urlaubs § 6 der allgemeinen Dienstinstruction für die 
Konsuln vom 6. Juni 1870, abgedruckt in Hirth's Annalen 1871, S. 614 1. 
Für Beide, Berufs= wie Wahlkonsuln, gilt § 6 des Konsulatsgesetzes: „Bundes- 
(Reichs-)Konsuln, welche sich von ihrem Amte ohne Urlaub entfernt halten, d. h. 
nicht bloß auf kurze Zeit entfernt find, werden so angesehen, als ob fie die Ent- 
fernung von ihrem Amte nachgesucht hätten."“ 
Wahlkonsuln bedürfen keines besonderen Befähigungsnachweises. Sie brauchen 
auch nicht Reichsangehörige zu sein. Ausländer, welche als Wahlkonsuln bestellt 
find, erlangen dadurch noch nicht die Reichsangehörigkeit 2. Letzteres ist in Konsular- 
verträgen nicht selten sogar noch besonders vereinbart, z. B. mit Rußland im 
Art. 7 des Vertrages vom 8. Dezember'26. November 1874 (R.-G.-Bl. 1875, 
S. 145), Griechenland in Art. 7, Abs. 3 des Vertrages vom 26. November 
1881 (R.-G.-Bl. 1882, S. 101). Vorzugsweise sollen als Wahlkonsuln (§ 9 des 
Konsulatsgesetzes) Kaufleute ernannt werden, welche die Reichsangehörigkeit besitzen. 
Eine Besoldung aus der Reichskasse beziehen die Wahlkonsuln nicht; doch können 
dienstliche Ausgaben ihnen aus Reichsmitteln ersetzt werden. Zum Unterschiede von 
den Berufskonsuln beziehen sie die Gebühren für sich, doch dürfen fie solche nicht 
willkürlich, sondern nur nach Maßgabe des vorgeschriebenen Konsular-Tarifs erheben 
(§ 10 des Gesetzes). Die Wahlkonsuln werden ebenso wie die Berufskonsuln ver- 
pflichtet und vereidet. Jedoch können sie jederzeit und willkürlich ohne Ent- 
schädigung ihres Amtes enthoben werden, ebenso wie fie jederzeit die Enthebung 
von ihrem Amte nachsuchen dürfen. Bis zur erklärten Enthebung find sie zur Er- 
füllung ihrer Amtspflichten verbunden. Kaufmännische Geschäfte dürfen fie betreiben. 
§ 16 des Reichsbeamtengesetzes# findet, wie sein letzter Absatz vorschreibt, auf Wahl- 
konsuln keine Anwendung. 
Nicht Konsuln im Sinne des Konsulatsgesetzes find die Konsularagenten. Diese 
find Privatbeamte der Konsuln". Ihnen können lediglich solche Geschäfte über- 
tragen werden, welche keine obrigkeitliche Autorität voraussetzen #v. Ihnen steht die 
selbstständige Ausübung der im Konsulatsgesetze, den Konsular-, Schiffahrts= und 
Handelsverträgen den Konsuln beigelegten Rechte nicht zu (§ 11 des Ges.). Als 
Geschäfte ohne obrigkeitliche Autorität, welche die Konsularagenten beforgen dürfen, 
werden die Vermittelung von Vergleichen, Uebernahme des Schiedsrichteramtes, 
Vornahme von Nachlaßhandlungen auf Grund ertheilter Vollmacht und die der 
Kriegsmarine Seitens der Konsuln zu leistende Unterstützung in der Allgemeinen 
Dienstinstruction zu § 11 des Gesetzes bezeichnet. 
  
— Perordnung vom 23. April Spanien, Art. 8, der Nordamerikanischen Union, 
1879 (R.-G.-Bl. 1879, S. 134). Art. 7, Italien, Art. 8, Abf. 2. 
2 S. oben S. 59. 5 Sten. Ber. des ersten ordentl. Reichstages 
2 S. oben S. 646. 1867, S. 139. 
"Zorn, II, S. 436, Konsularvertrag mit!
	        
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