Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 64. Konsularrecht. 727 
Die Konsularagenten dürfen vom Konful nur mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers und nur in seinem Amtsbezirke bestellt werden. Auch die Agenten bedürfen 
eines besonderen Exequatur. 
Durch die Nichtertheilung oder die Entziehung des Exequatur oder den Unter- 
gang des Empfangsstaates oder den Ausbruch eines Krieges mit dem Deutschen 
Reich hören die Pflichten und Rechte, welche der Konsul gegenüber dem Reiche 
oder der Konsularagent gegenüber dem Konsul hat, nicht auf!. Anders liegt es 
bezüglich der Frage, ob und welche Geschäfte in einem solchen Staate der Konsul 
oder der Konsularagent vornehmen darf ?. 
Amtsrechte und Amtspflichten. 
Welche Sonderrechte den Konsuln zukommen, namentlich ob und wie weit 
ihnen die Exterritorialität zusteht, hängt zugleich von dem Willen des Empfangs- 
staates ab. Nur soweit die Gesetze des Empfangsstaates oder die von diesem ab- 
geschlossenen Verträge Sonderrechte ausdrücklich einräumen, find solche anzuerkennen 8. 
So bestimmt auch § 21 des Gerichtsverfassungsgesetzes: „Die im Deutschen Reiche 
angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen, sofern nicht 
in Verträgen des Deutschen Reichs mit anderen Mächten Vereinbarungen über die 
Befreiung der Konsuln von der inländischen Gerichtsbarkeit getroffen find.“ Solche 
Verträge finden sich meist nur nach der Richtung, daß Konsuln außer wegen Ver- 
brechen nicht verhaftet werden dürfen, in den Konsularverträgen mit Italien, Art. 3, 
Abs. 2, Spanien, Art. 4, 20, Rußland, Art. 23, Nordamerikanische Union, Art. 3, 
San Salvador, Art. 24, Abs. 3, Hawai, Art. 12, Brasilien, Art. 4, Griechenland, 
Art. 2, Japan, Art. III", Oranje-Freistaat, Art. 10, Abs. 2. Nach Vorstehendem 
find auch die Archive und amtlichen Papiere der Konsuln nurs unverletzlich, wenn 
eine solche Unverletzlichkeit vom Empfangsstaate zugestanden ist, was bezüglich der 
Berufskonsuln unbedingt und bezüglich der Wahlkonsuln, soweit sie ihre Amts- 
papiere streng abgesondert aufbewahren, in den Konsularverträgen mit Italien, 
Art. 6, Rußland, Art. 5, Spanien, Art. 6, Niederlande, Art. 5, Brafilien, Art. 7, 
Griechenland, Art. 5, Japan, Art. III, Abs. 1, und in den Handels= und Schiff- 
fahrtsverträgen mit Argentinien, Art. 11, Abs. 2, San Salvador, Art. 25, Hawai, 
Art. 14, Japan, Art. VI, Oranje-Freistaat, Art. 13, geschieht . Ebenso finden sich 
in den Verträgen Vorschriften über den Gebrauch von Hoheitszeichen des Heimaths- 
staates, insbesondere die Anbringung der Nationalflagge, mit Italien, Art. 5, der 
Nordamerikanischen Union, Art. 4, Rußland, Art. 4, Spanien, Art. 5, San Sal- 
vador, Art. 24, Abs. 4, Hawai, Art. 13, Niederlande, Art. 4, Brafilien, Art. 6, 
Griechenland, Art. 4, Oranje-Freistaat, Art. 12, u. s. w. . 
  
1 Anderer Ansicht anscheinend Zorn, II, 
S. 4% sicht ansch 3 #„ 
2 S. hierüber weiter unten. 
2 v. Liszt, Völkerrecht, S. 83. 
* S. Zorn, II, S. 463; z. B. Konsularvertrag 
mit Japan vom 4. April 1896 (R.-G.-Bl. 1896, 
S. 732), Art. III, Satz 1: „Konfsularbeamte, welche 
Angehörige desjenigen vertragschließenden Theiles 
find, der sie ernannt hat, sollen frei von Ver- 
hestung oder Gefangenhaltung in bürgerlichen 
echtsstreitigkeiten und von Untersuchungshaft 
in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen 
strafbarer Handlungen, welche nach der Landes- 
gesehgebung als Verbrechen angesehen werden.“ 
v. Liszt, VBölkerrecht, S. 84, meint, daß 
die Unverletzlichkeit, abgesehen von England, ein 
Satz des Völkerrechts sei. 
Zorn, II, S. 464. In Art. VI des 
deutsch-japanischen Konsularvertrages vom 
4. April 1896 heißt es: „Die Konsular- 
archive sollen jederzeit unverletzlich sein, und 
  
  
unter keinem Vorwande soll es den Landes- 
behörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu 
diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit 
Beschlag zu belegen. — Betreibt ein Konsular= 
beamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf das 
Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem 
Verschlusse, gesondert von den Privatpapieren, 
aufbewahrt werden. — Die Amtsräume und Woh- 
nungen der Konsularbeamten, welche Angehörige 
des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht 
Handel, Industrie oder eine sonstige gewerbliche 
Thätigkeit nebenbei betreiben, sollen jederzeit 
unverletzlich sein. — Die Landesbehörden sollen, 
soweit es sich nicht um Persolgung von Ver- 
brechen handelt, unter keinem Vorwande dort 
eindringen. In keinem Falle dürfen sie die da- 
selbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in 
Beschlag nehmen. Unter keinen Umständen jedoch 
dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der 
Konsularbeamten als Alyl benutzt werden.“ 
1 Zorn, I. c., v. Liszt, S. 465, 86.
	        
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