Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

730 Zehntes Buch. Answirtige Verwaltung. 
gültig erfolgt anfieht. Ob noch andere Staaten dies anerkennen, hängt von deren 
Gesetzen bezw. den von ihnen abgeschlossenen Verträgen ab!. Es ist auch kein 
Reichsangehöriger gehindert, die Ehe im Auslande nach den an seinem Aufenthalts- 
orte für Jedermann geltenden Vorschriften einzugehen v. Das Deutsche Reich seiner- 
seits erkennt im Reichsgebiete abgeschlossene Ehen nur dann an, wenn sie nach dem 
Gesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 
6. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 1875, S. 23) bezw. Art. 46 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch abgeschlossen sind 5. 
Die mit standesamtlichen Befugnissen ausgerüsteten Konsuln haben über die 
Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle getrennte Register in zwei 
gleichlautenden Exemplaren zu führen, von denen das eine am Jahresschlusse dem 
Reichskanzler zu üÜbersenden ist. 
Der Eheschließung soll“ entsprechend den allgemeinen Vorschriften ein Aufgebot 
vorangehen, um etwaige Ehehindernisse oder Einsprüche festzustellen. wovon nur 
aus ganz besonders dringenden Gründen dispenfirt werden darf. „Die Ehe“ (8§ 7 
in der Fassung von Art. 40, II des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch) „wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Beamten perfönlich 
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen. 
Der Beamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein 5.— Die Erklärungen 
können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.“ 
§ 7a, Abs. 1: „Der Beamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage richten, ob sie die Ehe mit 
einander eingehen wollen, und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, 
Wl“*es daß sie kraft dieses Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute 
eien.“ 
Nach § 8 gleichfalls in der Fassung des Art. 40 gilt als zur Eheschließung 
ermächtigter Beamter auch Derjenige, welcher, ohne ein solcher Beamter zu sein (also 
z. B. ohne vom Reichskanzler mit der Ermächtigung versehen zu sein), das Amt 
eines solchen Beamten öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Verlobten den Mangel 
der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen. § Za in der Fassung des 
Art. 40 fügt endlich hinzu: „Eine Ehe, die vor einem zur Eheschließung ermächtigten 
Beamten (§ 1) oder vor einer im § 8 einem solchen Beamten gleichgestellten 
Person geschlossen wird, ist wegen Formmangels nur dann nichtig, wenn bei der 
Eheschließung die im § 7 vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden ist. — Ist 
die Ehe in das Heirathsregister eingetragen worden und haben die Ehegatten nach 
der Eheschließung zehn Jahre oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis 
zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten mit einander gelebt, 
so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. Diese Vorschrift findet keine 
Anwendung, wenn bei dem Ablaufe der zehn Jahre oder zur Zeit des Todes des einen 
Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist." 
Die Eintragung einer Geburt in die Register soll nur vorgenommen werden 
(5 11), nachdem sich der Beamte die Ueberzeugung von der Richtigkeit der ein- 
zutragenden Thatsachen verschafft hat. Die Eintragung eines Sterbefalles in die 
Register erfolgt auf Grund der Erklärung zweier Zeugen. 
Als Regel gilt, daß alle Eheschließungen und Beurkundungen des Personen= 
standes von Reichsangehörigen anstatt nach den vorstehenden Bestimmungen auch 
nach dem am Aufenthaltsorte gültigen Rechte vorgenommen werden dürfen. Aus- 
  
  
1 B. erkennt Italien die vor den] zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist „muß" an der 
deutscs Alnfusn abgeschlossenen Ehen nur dann rrglichen Stelle wie an anderen (5 . Abs. 1, 
an, wenn beide Nupturienten deutsche Reichs9 § 11, Abs. 2 und § 12, Abs. 1, Satz 2 
enbehe e, find; ähnlich Art. 14 des Vertrages durch eon i- ersetzt worden. Die Nichtbeachtung 
mit B rast ilien. der mit „soll“ verordneten Vorschriften hat die 
2 auch Sten. Ber. des Reichstages 1870,Nichtigkeit der Ehe nicht zun asae: s. auch § 8a 
S. 83 Zorn, in v. Hirth's Annalen 1870, des Ges r in je iger Fa 
s Also Ausschlu i tinischen Ehe, 
1/#14 des gen. Gesches. die nur die Anwesenheit des Geistlichen vorans- 
ach Art. 40, 1 des Einführungsgesetzes setzt: „coram parocho ac duobus testibus.“ 
 
	        
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