732 Zehntes Buch. Answirtige Verwaltung.
deren Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den Betheiligten durch Unter-
schrift oder im Falle der Schreibensunerfahrenheit durch Handzeichen zu vollziehen
ist (§ 17, Abs. 1). Die Befugniß der Konsuln, Urkunden aufzunehmen, ist nicht
davon abhängig, „daß die Staatsgewalt des Ortes dies duldet“ 1, sondern davon,
daß die Staatsgewalt des Absendestaates dies duldet; wohl aber hängt es von der
Staatsgewalt des Empfangsstaates ab, ob letzterer solchen Urkunden Beweiskraft
beilegt. Letzteres geschieht in den Konsularverträgen mit Italien, Art. 10, Spanien,
Art. 10, der Nordamerikanischen Union, Art. 9, Brasilien, Art. 12, 13, 15, Griechen-
land, Art. 9, Serbien, Art. 9, der Südafrikanischen Republik, Art. 15, Hawai, Art. 15,
Rußland, Art. 9, rücksichtlich der einseitigen Rechtsgeschäfte von Reichsangehörigen,
sowie bei allen Verträgen unter Reichsangehörigen, sowie zwischen Reichsangehörigen
und anderen Einwohnern des Amtsbezirkes, endlich allgemein auch zwischen nicht
reichsangehörigen Einwohnern des Amtsbezirkes, wenn die Verträge sich auf ein
im Reichsgebiet belegenes unbewegliches, häufig auch bewegliches Eigenthum
oder auf ein dort abzuschließendes Geschäft beziehen 3. Nach Art. 32 des preußischen
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (G.-S. 1899,
S. 249) find die Vorschriften, wonach die im Art. 81 bezeichneten Handlungen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von Konsuln ausgenommen werden können,
unberührt geblieben; s. auch Sten. Ber. des Abgeordnetenhauses 1899, S. 1693,
Werner und Koschel, Das deutsch-preußische Notariat, 1900. Das Gesetz über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl.
1898, S. 189) hat in Bezug auf die Rechte der Konsuln in Ansehung der Be-
urkundung von Rechtsgeschäften, abgesehen von der Vorschrift in § 188“", nichts
geändert. Jedoch bestimmt Art. 38, I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, daß einem Wahlkonsul in Ansehung der Errichtung einer Verfügung
von Todeswegen das in Abs. 1 des § 16 des Konsulatsgesetzes bezeichnete Recht
der Notare nur zusteht, wenn das Recht ihm vom Reichskanzler besonders beigelegt
ist, und Art. 38, II, daß auf die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen
nicht die Vorschriften des § 17 des Konsulatsgesetzes, sondern des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (§§ 2231 ff., 2276) Anwendung finden.
Für die Konsulargerichtsbezirke bestimmt § 38 des Gesetzes über die Konsular=
gerichtsbarkeit, daß im Falle des § 2249, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (bei
Besorgniß des Todes) das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen
nach § 2250 errichtet werden kann, wobei der § 2249, Abs. 2 entsprechende An-
wendung findet.
1 Vgl. Laband, II, S. 26.
2 Z. B. in Rußland, Vertrag Art. 9,
Oranje-Freistaat, Art. 16, auch bewegliches.
* So z. B. heißt es in Art. 16 des Ver-
trages mit dem Oranje-Freistaate: „Die
Generalkonsulu u. s. w., ihre Kanzler, sowie die
Konsularagenten haben das Recht, . diejenigen
Erklärungen aufzunehmen, welche die Reisenden,
Handelstreibenden und alle sonstigen Angehörigen
des Staates, für welchen sie ernannt sind, abzugeben
haben. Sie können außerdem, soweit sie nach den
Gesetzen dieses Staates dazu ermächtigt sind, alle
letztwilligen Verfügungen von Angehörigen dieses
Staates aufnehmen und beurkunden. — In glei-
cher Weise können sie alle anderen Rechtshand-
lungen aufnehmen und beurkunden, bei welchen
diese Angehtrigen= sei es allein, sei es gemein-
schaftlich mit Angehörigen oder sonstigen Ein-
wohnern des Landes, in welchem sie ihren
Amtssitz haben, betheiligt sind. — Zur Aufnahme
und Beurkundung von Rechtshandlungen, an
welchen ausschließlich Angehörige des Staates,
in welchem die Konfularbeamten ihren Amtssitz
Haen, oder eines dritten Staates betheiligt
ind, sind diese Beamten nach Maßgabe der Ge-
setze des Staates, für welchen sie ernannt sind, dann
befugt, wenn die Rechtshandlungen bewegliche
oder unbewegliche Gegenstände, welche sich in
diesem Staate befinden, oder Angelegenheiten,
welche daselbst zur Erledigung kommen sollen.
ausschließlich betreffen. Die Konsularbeamten
können auch jede Art von Verhandlungen und
Schriftstücken, welche von Behörden oder Be-
amten des Staates, für welchen fie ernannt find.
ausgegangen sind, übersetzen und beglaubigen. —
Alle vorerwähnten Urkunden, sowie die Abschriften,
Auszüge oder Uebersetzungen von solchen Urkunden
sollen, wenn sie durch die zedachten Konsular-
beamten vorschriftsmäßig beglaubigt und mit dem
Amtssiegel der Konsularbehörde versehen sind, in
jedem der beiden Staaten dieselbe Kraft und
Geltung haben, als wenn se vor einem Notar
oder anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in
dem einen oder dem anderen der beiden Staaten
zuständigen Beamten ausgenommen wären, mit
der Maßgabe, daß sie dem Stempel, der Regi-
strirung oder jeder anderen in dem Staate, in
welchem sie zur Ausführung gelangen sollen, be-
stehenden Tare oder Auflage unterworfen find.“
4 S. oben S. 731, Anm. 4.