Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

746 Elftes Buch. Besitzungen des Dentschen Reiches. 
Gesetzgebung durch Bundesrath und Reichsteg diejenige durch Kaiser, Bundesrath 
und einen Landesausschuß tritt. Die Gesetzgebung für Elsaß-Lothringen ist Reichs- 
Kletzaebung und zwar Reichsgesetzgebung für die besonderen Angelegenheiten vo#n- 
lsaß-Lothringen. Die Verwaltung für Elsaß-Lothringen ist Reichsverwaltung für 
die besonderen Angelegenheiten dieser Reichslande 1. Fraglich kann nur sein, ob 
Elsaß-Lothringen in vermögensrechtlicher Hinficht eine eigene Rechtspersönlichkeit 
darstellt. Einzelne Reichsgesetze gebrauchen den Ausdruck Landeskasse, so das 
Gesetz über die Entschädigung der Inhaber widerruflicher Stellen im Justizdienste 
vom 10. Juni 1872 (Ges.-Bl. für Elsaß-Lothringen 1872, S. 171); im Gesetze 
vom 30. Dezember 1871 (ebendort 1872, S. 55) wird von der Bezirkshaupt- 
kasse gesprochen. Ja, es wird zuweilen Elsaß-Lothringen als Staat bezeichnet, so 
im Gesetze vom 15. Oktober 1873 wegen der Amtscautionen. Aber auch die Pro- 
vinzen, Kreise, Stadt= und Landgemeinden bilden in vermögensrechtlicher Hinsicht 
vom Staate verschiedene Rechtspersönlichkeiten, so daß, selbst einen besonderen elsaß- 
lothringischen Landesfiskus angenommen, daraus noch nicht die Selbstständigkeit oder 
das Vorhandensein eines besonderen elsaß-lothringischen Staates folgt. In Wahr- 
heit ist der vermeintliche Landesfiskus ein Reichsfiskus für die besonderen Angelegen- 
heiten von Elsaß-Lothringen. Ein Theil des Reichsvermögens hat die besondere 
Bestimmung, nur für die Reichslande zu dienen. Diesem Theile des Reichsfiskus 
fließen die Ueberweisungen zu, welche nach der Kopfzahl (matrikularmäßig) Elsaß- 
Lothringen zufließen, aus diesem Vermögenstheile find die Beiträge zu entnehmen, 
welche von Elsaß-Lothringen matrikularmäßig zu tragen find. Wenn Rechtsgeschäfte 
zwischen der elsaß-lothringischen Landeskasse und dem Reichsfiskus abgeschlossen werden, 
so geschieht dies nur zu dem Zwecke, um die Angehörigen von Elsaß-Lothringen und 
die übrigen Reichsangehörigen gleichmäßig in finanzieller Hinsicht zu behandeln und 
beweist ebensowenig die Selbstständigkeit eines elsaß-lothringischen Landesfiskus wie 
z. B. die nicht seltenen Verträge zwischen der preußischen Berg= und Eisenbahn- 
Verwaltung die Selbstständigkeit eines Berg= und eines Eisenbahnfiskus beweisen. 
Organisation. 
Die Rechte, welche in Elfaß-Lothringen der Executive, dem Staatsoberhaupte, 
in Frankreich zustanden, Übertrug das Vereinigungsgesetz, nicht dem Rechte, wohl 
aber der Ausübung nach, dem Kaiser. § 3, Abs. 2 des Vereinigungsgesetzes be- 
stimmte sodann, daß bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung der 
Kaiser bei Ausübung der Gesetzgebung? an die Zustimmung des Bundesraths ge- 
bunden ist. Wie auch sonft, so drückt das Wort Gesetzgebung auch in diesem Falle 
einen formellen Begriff aus?; gesetzgebende Factoren wurden hiernach der 
Kaiser und der Bundesrath. Der Kaiser hat außer den Rechten, welche ihm im 
Bundesrath zustehen, auch noch dasjenige eines selbstständigen Gesetzgebungsfaetors. 
Es konnte also niemals ohne oder gar gegen seinen Willen ein Gesetz in Elsaß. 
Lothringen zu Stande kommen. Während die Gesetzgebung des Reichs sonst und 
im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Reichsverfassung zuständig ist, bestimmt 
§ 3, Abs. 3 des Vereinigungsgesetzes, daß nach Einführung der Keichzversaffun 
bis zu anderweitiger Regelung durch Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung au 
in den der Reichsgesetzgebung in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegen- 
heiten dem Reiche zusteht. Ueber die Frage, ob ein Gegenstand der Legislative oder 
der Executive zusteht, entscheiden in Elsaß-Lothringen die Reichsgesetze, und wo diese keine 
Vorschrift treffen, das Landesrecht, unter Umständen also das ältere franzöfische Recht. 
Entsprechend der Vorschrift in Art. 17 der Reichsverfassung bestimmt §9 4 des 
Vereinigungsgesetzes: „Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Ver- 
antwortlichkeit übernimmt.“ Damit ist die Verantwortlichkeit dem Kaiser und dem 
Reichstage gegenüber gemeint. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Reichstage 
  
1 S. auch Hänel, S. 834. für Elsaß-Lothringen bezeichnet. 
2 Im Unterschiede von der Geietgebung für # Dies bekennt selbst Laband, 1, S. 704. 
das ganze Reich wird sie als Landesgesetzgebung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.