760 Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
1) Das füdwestafrikanische Schutzgebiet (Angra Pequena u. s. w.). Das-
selbe reicht vom Oranjefluß im Süden bis zum Kunene im Norden; im Westen
wird es vom Meere bezw. den englischen Besitzungen an der Walkischbai begrenzt,
im Osten erstreckt es sich bis zum 20. Grad östlicher Länge (von Greenwich gerechnet),
wo es an das unter englischer Hoheit stehende Betschuanaland anstößt. Die Ab-
grenzung des Schutzgebietes, welches etwa 835.000 Quadratkilometer umfaßt, ist
gegen die englischen Besitzungen erfolgt durch eine im Frühjahr 1885 mit der
britischen Regierung getroffene Vereinbarung! und gegen die portugiefischen durch
den Vertrag mit Portugal vom 30. Dezember 1886 ?.
2) Das Gebiet von Kamerun erstreckt sich füdlich vom Campofluß bis nördlich
zum Rio del Rey (Tschadsee) und wird im Westen vom Meere begrenzt. Im Osten
bildet eine durch das deutsch-französische Abkommen vom 15. März 1894 bezeichnete
Linie die Grenze, welche vom 10. Grad nördlicher Länge dem linken Ufer des
Schari bis zu dessen Mündung in den Tschadsee folgt. Seine Größe beträgt etwa
495 000 Ouadratkilometer. Das Togogebiet mit den Hafenplätzen Lomo und
Lageida umfaßt etwa 66 000 Quadratkilometer. Es liegt an der Sklavenküste
südlich von Dahome. Die Abgrenzung dieser beiden Gebiete gegen die englischen
Besitzungen beruht auf Abmachungen im Jahre 18855° und gegen die franzö-
sischen Besitzungen auf der Uebereinkunft vom 24. Dezember 1885" beziehungsweise
15. März 1894.
3) Deutsch-Ostafrika (etwa 995000 Quadratkilometer groß) ist im
Süden durch den Rovumafluß, nördlich durch den Umbafluß begrenzt und erstreckt
sich im Westen bis zum Nyassasee und Victoria-Nianzasee. Im Westen grenzt
es an das Meer. Es schließt den Tanganikasee in sich ein. Im Osten stößt es
an das Gebiet des Sultans von Zanfibar, der nicht nur das Gebrauchsrecht an den
seiner Hoheit unterworfenen Häsen Dar-es-Salaam und Pangani eingeräumt hat,
sondern auch durch Vertrag vom 28. April 1888 die gesammte Verwaltung des vor
den deutschen Erwerbungen liegenden Küstenstrichs pachtweise auf 50 Jahre über-
lassen hat. Die Feststellung der Grenzen erfolgte durch den Vertrag zwischen Eng-
land und dem Deutschen Reiche vom 29. Oktober’1. November 1886 (im Reichs-
Anzeiger vom 30. Dezember 1886 und S. 38 der Kolonial-Zeitung vom J. 1887)
und durch die Vereinbarung mit Portugal vom 30. Dezember 1886 (Kolonial-=
Zeitung 1887, S. 505).
4) Das Wituland (Snuaheli), ein kleines Gebiet von etwa 25 geographischen
Quadratmeilen, unmittelbar nördlich des Tanaflusses.
5) Das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Gesellschaft umfaßt den nicht
unter englischer oder holländischer Herrschaft stehenden nordöstlichen Theil der großen
Insel Neu-Guinea (Kaiser-Wilhelms-Land), die vor der Küste von Kaiser-Wilhelms-
Land liegende Inseln, den Bismarck-Archipel und mehrere zur Salomonsgruppe ge-
hörende Inseln. Das Schutzgebiet hat einen Flächeninhalt von etwa 250.000
Quadratkilometern.
6) Das Schutzgebiet der Marschall-Inseln besteht aus drei Gruppen
kleiner Korallen -Inseln in der Südsee mit einem Flächeninhalt von etwa 150
OQuadratkilometern.
Hierzu trat 7) das Ende 1897 erworbene Schutzgebiet von Kiautschon
durch Vertrag vom 6. März 1898, inhalts dessen China dem Deutschen Reich ein
auf beiden Seiten des Eingangs der Bucht von Kiautschou in Südschantung be-
legenes Gebiet von etwa 549 Quadratkilometer Größe vorläufig auf 99 Jahre pacht-
weise zur beliebigen Verfügung überlassen und sich verpflichtet hat, in einem Um-
kreise von 50 Kilometern rings um die Bucht von Kiautschou keine Maßnahmen
oder Anordnungen ohne Zustimmung der deutschen Regierung zu treffen und ins-
besondere einer etwa nöthig werdenden Regulirung kein Hinderniß entgegenzusetzen.
1 Denkschrift über die deutschen Schutzgebiete 2 Kolonial-Zeitung IV, S. 305.
vom 2. Dezember 1882, Verhandlungen des 2 Kolonial-Politik IV, S. 65—69, Kolonial=
deutschen Reichstages 1885/1886, Drucksachen Zeitung 1886, S. 338.
Nr. 44. Kolonial-Politik V, S. 507.