Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

766 Nachträge und Berichtigungen. 
Gewerbe= und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, sodann des Unfallversicherungs- 
gesetzes für Land= und Forstwirthschaft und endlich des See-Unfallversicherungsgesetzes 
je zwei Arbeitgeber und je zwei Versicherte entfallen. Als Vertreter der Arbeit- 
geber find fortan alle stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaften, deren ge- 
setzliche Vertreter und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe wählbar. Die 
Vertreter der Versicherten find wählbar aus allen auf Grund der betreffenden Un- 
fallversicherungsgesetze Versicherten. Wenn ein Senat des Reichs-Versicherungs- 
amtes in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen 
Senats, oder wenn ein Senat von der Entscheidung des erweiterten Senats ab- 
weichen will, tritt unter dem Vorsitze des Präfidenten des Reichs-Versicherungsamtes 
der erweiterte Senat in der Besatzung mit zusammen elf Personen (außer dem 
Präsidenten zwei vom Bundesrath gewählte bezw. an deren Stelle ständige Mit- 
glieder, zwei ständige Mitglieder, zwei richterliche Mitglieder, zwei Arbeitgeber, zwei 
Versicherte) zusammen. 
Das Mantelgesetz giebt sodann (§ 23) den Berufsgenossenschaften das Recht, 
Einrichtungen zu treffen 1) zur Verficherung der Betriebsunternehmer und der ihnen 
in Bezug auf Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht !; 2) zur Er- 
richtung von Rentenzuschuß= und Pensionskassen für Betriebsbeamte, sowie über die 
Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr versicherten Personen und die Be- 
amten der Berufsgenossenschaft, sowie für die Angehörigen dieser Personen. Die 
Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich um Haftpflicht- 
ansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf bei der Ein- 
richtung unter 1) nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werden. 
Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, durch welche Einrichtungen der hier be- 
zeichneten Art getroffen werden, sowie die hierfür erlassenen Statuten und deren 
Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Das Mantelgesetz tritt 
mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft. Der Zeitpunkt, von welchem ab die Neu- 
einrichtungen der Schiedsgerichte und die Ausdehnung der Unfallversicherung auf ihr 
bisher nicht unterworfene Betriebe in Kraft treten sollen, wird mit Zustimmung des 
Bundesraths durch kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Im Einzelnen find noch folgende bemerkenswerthe Abänderungen getroffen. 
Die Versicherungspflicht erstreckt fich nummehr auch auf Betriebsbeamte bis zu einem 
Jahresverdienst von dreitausend Mark. Die Versicherungspflicht ist u. A. 
wiederholt und theilweise neu vorgeschrieben für die Maurer, Zimmerer--, Dachdecker- 
oder sonstige durch Beschluß des Bundesraths für versicherungspflichtig erklärte 
Bauarbeiten oder für Steinhauer-, Schlosser= oder Brunnenarbeiten, sowie für 
Schornsteinfeger, Fensterputzer und Fleischer (§ 1, Ziff. 2 des Gewerbe-Unfall- 
versicherungsgesetzes, R.-G.-Bl. 1900, S. 417). Den Betriebsbeamten im Sinne 
des Unfallversicherungsgesetzes werden Werkmeister und Techniker gleichgestellt. Den 
Fabriken gelten in diesem Sinne gleich alle Betriebe, in denen Dampfkessel oder 
durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft, Elektricität u. s. w.) 
oder durch thierische Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur An- 
wendung kommen. Im Uebrigen gelten in diesem Sinne als Fabriken insbesondere 
diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen 
gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig 
beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegen- 
stände gewerbsmäßig erzeugt werden. Welche Betriebe außerdem als Fabriken in 
diesem Sinne gelten, bestimmt das Reichs-Versicherungsamt (§ 1 a das.). Die Ver- 
sicherung erstreckt sich auf häusliche oder andere Dienste, zu denen versicherte Per- 
sonen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern oder von deren 
Beauftragten herangezogen werden (§ 1b) . Nach § le ist der Reichskanzler 
ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths mit den Regierungen solcher 
Staaten (also z. B. Oesterreichs), die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine der 
deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im Falle der 
  
1 Oben S. 245. ç Z on besorgt einen Privatgang für dessen Frau 
2 Der Versicherte fährt seinen Herrn spazieren und verunglückt dabei.
	        
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