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Nro. 47.
Regierungs-Blatt
fuͤr das
Koͤnigreich Wuͤrttemberg.
Dienstag, den 15. Juli 1828.
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Inhalt.
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken
vollendete Bereinigung des Unterrfandswesens betreffend. (Nro. XII.)
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
Ul. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Der Hypothekben-Commission.
Weiere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens
betreffend. (Nro. XII.)
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1828, S. 400 und 462.)
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 31. Mai d. J. bis heute bei der K. Hypotheken-Commission
eingebommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den
biernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuenUnterpfands-Bücher
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseß 2c. vom 15. April :325,
gemäß den durch die betreffenden Bezirko-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion
vom 15. December 1825, 9H- 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten
in volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntuiß gebracht wird.
Stuttgart den #1. Juli 1826. Schwab.