Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro.  47.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

Dienstag,  den  15.  Juli  1828.

 

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Inhalt.
Verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterrfandswesens  betreffend.  (Nro.  XII.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

Ul.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Justiz-Departements.

Der  Hypothekben-Commission.

Weiere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  XII.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1828,  S.  400  und  462.)

Nach  den  seit  der  lehten  Bekanntmachung  vom  31.  Mai  d.  J.  bis  heute  bei  der  K.  Hypotheken-Commission
  eingebommenen  Berichten  der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den
biernach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Geschäfte  der
Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuenUnterpfands-Bücher
in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseß  2c.  vom  15.  April  :325,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirko-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion
vom  15.  December  1825,  9H-  163  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten
in  volle  Wirksamkeit  getreten;  welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntuiß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  #1.  Juli  1826.  Schwab.