Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

354  Zur  Lehre  von  der  klrchlichen  Baupflicht.

bayerischen  Gerichten,  endlich  von  den  Kanonisten  des
vorigen  Jahrhunderts  Übereinstimmend  als  geltend  angenommenen
  Observanz  im  ehemaligen  Hochstifte
Würzburg  hat  die  politische  Gemeinde  die  primäre
  Baupflicht  am  Thurme,  soweit  derselbe  in
die  Kirche  selbst  nicht  eingebaut  ist,  dieselbe  überragt
  oder  an  dieselbe  angebaut  ist;  soweit  ein  Thurm
in  die  Kirche  eingebaut  ist,  erscheint  er  als  Thell
der  Kirche  und  folgt  den  Rechtsverhältnissen  der  Kirche
(vergl.  mein  Repertorium  XXXe  S.  188).  Daran
sollte  die  Doktrin  nicht  rütteln,  da  nur  wieder  Verwirrung
  in  dieser  Frage  entstehen  könnte.

IX.  Ein  Schmerzenskind,  das  hauptsächlich  seine
Aufmerksamkeit  in  Anspruch  nahm,  war  dem  Herrn
Verfasser  in  der  vorliegenden  Schrift  die  Frage:  ob
Inkorporation  und  Säkularisation  ein  Titel
für  primäre  Baupflicht  sei  oder  ob  nicht  vielmehr
der  Staat  die  Pflicht  habe,  an  Pfarr=  und  Fllialkirchen
  solcher  inkorporirten  Pfarreien  die  primäre,
ausschließliche  Baulast  zu  tragen.  Es  ist  dies  ein
alter  Streitpunkt,  in  dem  die  kirchlichen  Autoritäten
sich  für  die  primäre  Baupflicht  aussprechen,  wogegen
die  oberstrichterliche  Rechtsprechung  sowohl
in  Bayern  als  des  Reichsgerichtes  sich  einhellig
  dafür  ausspricht,  daß  weder  Inkorporation
noch  Sakularisation  ein  Titel  für  die  primäre
Baupflicht  seien.

Diese  Streitfrage  kann  hier  selbstverständlich  nicht
ausgetragen  werden,  denn  wissenschaftlich  stehen
sich  Ansicht  gegen  Ansicht  gegenüber.  Nur  hat  die
Anschauung  von  der  sekundären  Natur  der  Baulast
an  inkorporirten  Kultusgebäuden  eine  weitere  Unterstützung
  erhalten  durch  die  treffliche  Ausführung  des
Kirchenrechtslehrers  Scherer  in  der  österreichischen
Zeitschrift  für  Verwaltung  1887  Bd.  XX  S.  81—83,
aus  der  nur  hervorgehoben  werden  will,  daß  sich
sowohl  die  österreichischen  Gerichte  und  Verwaltungs=