354 Zur Lehre von der klrchlichen Baupflicht.
bayerischen Gerichten, endlich von den Kanonisten des
vorigen Jahrhunderts Übereinstimmend als geltend angenommenen
Observanz im ehemaligen Hochstifte
Würzburg hat die politische Gemeinde die primäre
Baupflicht am Thurme, soweit derselbe in
die Kirche selbst nicht eingebaut ist, dieselbe überragt
oder an dieselbe angebaut ist; soweit ein Thurm
in die Kirche eingebaut ist, erscheint er als Thell
der Kirche und folgt den Rechtsverhältnissen der Kirche
(vergl. mein Repertorium XXXe S. 188). Daran
sollte die Doktrin nicht rütteln, da nur wieder Verwirrung
in dieser Frage entstehen könnte.
IX. Ein Schmerzenskind, das hauptsächlich seine
Aufmerksamkeit in Anspruch nahm, war dem Herrn
Verfasser in der vorliegenden Schrift die Frage: ob
Inkorporation und Säkularisation ein Titel
für primäre Baupflicht sei oder ob nicht vielmehr
der Staat die Pflicht habe, an Pfarr= und Fllialkirchen
solcher inkorporirten Pfarreien die primäre,
ausschließliche Baulast zu tragen. Es ist dies ein
alter Streitpunkt, in dem die kirchlichen Autoritäten
sich für die primäre Baupflicht aussprechen, wogegen
die oberstrichterliche Rechtsprechung sowohl
in Bayern als des Reichsgerichtes sich einhellig
dafür ausspricht, daß weder Inkorporation
noch Sakularisation ein Titel für die primäre
Baupflicht seien.
Diese Streitfrage kann hier selbstverständlich nicht
ausgetragen werden, denn wissenschaftlich stehen
sich Ansicht gegen Ansicht gegenüber. Nur hat die
Anschauung von der sekundären Natur der Baulast
an inkorporirten Kultusgebäuden eine weitere Unterstützung
erhalten durch die treffliche Ausführung des
Kirchenrechtslehrers Scherer in der österreichischen
Zeitschrift für Verwaltung 1887 Bd. XX S. 81—83,
aus der nur hervorgehoben werden will, daß sich
sowohl die österreichischen Gerichte und Verwaltungs=