Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Teilweise  Herstellung  des  Rechtsstaats.  265

die  staatlicherseits  versuchte  Befreiung  von  den  gesellschaftlichen  Fesseln  durch
die  Herstellung  des  Rechtsstaates.  In  dem  absoluten  Staate  war  das  öffentliche
  Recht  durch  die  Verwaltungsbeamten  ebenso  ungparteüsch  gehandhabt
worden  wie  das  Privatrecht  durch  die  Gerichte.  Friedrich  Wilhelm  III.  war
in  einer  Kabinettsordre  vom  22.  8.  1833  den  damals  auch  in  Preußen  sich
geltend  machenden  französisch  -liberalen  Anschauungen  ausdrücklich  entgegen
getreten,  indem  er  erklärte:

„Es  ist  der  Meinung  nicht  beizustimmen,  daß  nur  von  seiten  der  ordentlichen
  Gerichtshöfe  nach  den  Grundsätzen  des  strengen  Rechts  entschieden
werde,  das  Eigentum  also  größeren  Schutz  bei  dem  gerichtlichen  als  bei  demjenigen
  Verfahren  fände,  welches  die  Gesetze  in  besonders  bestimmten  Fällen
der  Kognition  administrativer  Behörden  überwiesen  haben,  da  auch  die  letzteren
  die  zu  ihrer  Erörterung  und  Entscheidung  gestellten  Rechtsverhältnisse
nicht  nach  Billigkeit,  sondern  ganz  wie  die  Gerichtshöfe  nach  Recht  zu  entscheiden
  verpflichtet  sind,  und  das  Gesetz  gewisse  Gegenstände  nur  dann  und
nur  deshalb  den  ordentlichen  Gerichten  entzieht,  wo  und  weil  die  Feststellung
des  rechtlichen  Gesichtspunktes  wesentlich  von  der  richtigen  Beurteilung  solcher
Momente  abhängt,  die  in  ihren  Motiven  und  allen  ihren  Details  den  Verwaltungsbehörden
  gründlicher  und  vollständiger  bekannt  sind  als  den  Gerichten.“


Diese  Grundsätze  der  absoluten  Monarchie  waren  seit  der  Revolution
vollständig  aufgegeben  worden.  Beide  nach  einander  zur  Herrschaft  gelangte
Parteien  hatten  es  als  selbstverständlich  angesehen,  daß  die  Verwaltung  nicht
nach  Recht,  sondern  nach  Zweckmäßigkeitsgründen,  d.  h.  im  Interesse  der
herrschenden  Klasse  gehandhabt  werde.  Nach  dem  vermeintlich  konstitutionellen
Grundsatze  von  der  politischen  Verantwortlichkeit  der  Minister  waren  diese
unbedingt  abhängig  von  der  Mehrheit  der  zweiten  Kammer,  und  ebenso  alle
übrigen  Beamten  der  Verwaltung  von  den  Ministern,  so  daß  die  ganze  Verwaltungsmaschinerie
  dem  Interesse  der  mächtigsten  Gesellschaftsklasse  dienstbar
war.  Diese  Verkehrung  des  Rechtsstaates  zu  Gunsten  der  Gesellschaft,  die
Handhabung  der  Verwaltung  im  gesellschaftlichen  Interesse  mußte  aufhören,
sobald  die  Staatsidee  wieder  einigermaßen  erstarkte.  Es  war  dies  bereits
der  Fall  nach  Beseitigung  der  Reaktionsherrschaft.  Noch  waren  aber  die
gesellschaftlichen  Interessen  in  der  Verwaltung  so  mächtig,  die  Wogen  der
gesellschaftlichen  Strömungen,  wenn  auch  in  ihrer  vollen  Macht  gebrochen,
wirkten  doch  noch  immer  derart  auf  das  Staatsschiff  ein,  daß  an  eine  Rückkehr
  zu  den  Verwaltungsprinzipien  des  absoluten  Staates  nicht  zu  denken
war.  Auch  die  Herstellung  einer  Verwaltungsgerichtsbarkeit  war,  da  man
nur  das  Vorbild  der  französischen  Verwaltungsgerichte  vor  Augen  hatte  und