Teilweise Herstellung des Rechtsstaats. 265
die staatlicherseits versuchte Befreiung von den gesellschaftlichen Fesseln durch
die Herstellung des Rechtsstaates. In dem absoluten Staate war das öffentliche
Recht durch die Verwaltungsbeamten ebenso ungparteüsch gehandhabt
worden wie das Privatrecht durch die Gerichte. Friedrich Wilhelm III. war
in einer Kabinettsordre vom 22. 8. 1833 den damals auch in Preußen sich
geltend machenden französisch -liberalen Anschauungen ausdrücklich entgegen
getreten, indem er erklärte:
„Es ist der Meinung nicht beizustimmen, daß nur von seiten der ordentlichen
Gerichtshöfe nach den Grundsätzen des strengen Rechts entschieden
werde, das Eigentum also größeren Schutz bei dem gerichtlichen als bei demjenigen
Verfahren fände, welches die Gesetze in besonders bestimmten Fällen
der Kognition administrativer Behörden überwiesen haben, da auch die letzteren
die zu ihrer Erörterung und Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisse
nicht nach Billigkeit, sondern ganz wie die Gerichtshöfe nach Recht zu entscheiden
verpflichtet sind, und das Gesetz gewisse Gegenstände nur dann und
nur deshalb den ordentlichen Gerichten entzieht, wo und weil die Feststellung
des rechtlichen Gesichtspunktes wesentlich von der richtigen Beurteilung solcher
Momente abhängt, die in ihren Motiven und allen ihren Details den Verwaltungsbehörden
gründlicher und vollständiger bekannt sind als den Gerichten.“
Diese Grundsätze der absoluten Monarchie waren seit der Revolution
vollständig aufgegeben worden. Beide nach einander zur Herrschaft gelangte
Parteien hatten es als selbstverständlich angesehen, daß die Verwaltung nicht
nach Recht, sondern nach Zweckmäßigkeitsgründen, d. h. im Interesse der
herrschenden Klasse gehandhabt werde. Nach dem vermeintlich konstitutionellen
Grundsatze von der politischen Verantwortlichkeit der Minister waren diese
unbedingt abhängig von der Mehrheit der zweiten Kammer, und ebenso alle
übrigen Beamten der Verwaltung von den Ministern, so daß die ganze Verwaltungsmaschinerie
dem Interesse der mächtigsten Gesellschaftsklasse dienstbar
war. Diese Verkehrung des Rechtsstaates zu Gunsten der Gesellschaft, die
Handhabung der Verwaltung im gesellschaftlichen Interesse mußte aufhören,
sobald die Staatsidee wieder einigermaßen erstarkte. Es war dies bereits
der Fall nach Beseitigung der Reaktionsherrschaft. Noch waren aber die
gesellschaftlichen Interessen in der Verwaltung so mächtig, die Wogen der
gesellschaftlichen Strömungen, wenn auch in ihrer vollen Macht gebrochen,
wirkten doch noch immer derart auf das Staatsschiff ein, daß an eine Rückkehr
zu den Verwaltungsprinzipien des absoluten Staates nicht zu denken
war. Auch die Herstellung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit war, da man
nur das Vorbild der französischen Verwaltungsgerichte vor Augen hatte und