Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

10  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

4)  Bayer.  Ausführungsgesetz  zur  Civilprozeßordnung  und
Konkursordnung.

Der  Art.  228  Abs.  1  desselben  hat  nur  den
Sinn,  daß,  soweit  die  Anfechtung  eines  Urtheils
durch  Berufung  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
in  Frage  steht,  eine  Unterwerfung  unter  dasselbe
anzunehmen  sei,  falls  dessen  Zustellung  nicht  in  der
bestimmten  dreimonatigen  Frist  erfolge.

Von  dem  Einspruche  (auf  welchen  der  Vorderrichter
  die  gedachte  Bestimmung  ebenfalls  bezogen
hatte)  ist  darin  nicht  die  Rede  und  konnte  ohne
offene  Verletzung  des  Rechts  der  Vertheidigung  nicht
die  Rede  sein.  Das  Versäumnißurtheil  läßt  nämlich,
  wenn  nicht  die  Zustellung  der  Ladung  an  die
geladene  Partei  selbst  erfolgte,  immer  die  Möglichkeit
  offen,  daß  der  Geladene  von  der  Ladung  gar
keine  Kenntniß  hatte,  es  wäre  aber  Willkür,  die
Urtheilszustellung  unter  dem  Präjudiz  der  Unterwerfung
  von  jemandem  zu  verlangen,  der  gar  nicht
wußte,  daß  ein  Urtheil  erlassen  sei.  «

Daß  etwas  so  Abnormes  nicht  gewollt  ist,  geht
zum  Ueberfluß  aus  den  Verhandlungen  der  Gesetzgebungsausschüsse
  zweifellos  hervor.  Der  Ausschuß
der  Kammer  der  Reichsräthe  hatte  in  der  That  beschlossen,
  im  Absatz  1  zu  sagen:  „hat  die  Zustellung
der  mit  Einspruch,  Berufung  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
  anfechtbaren  Urtheile  2c.“;  allein  im  Ausschusse
  der  Abgeordnetenkammer  wurden  dle  obigen
Gründe,  welche  eine  Ausdehnung  der  Bestimmung
auf  den  Einspruch  als  unstatthaft  erscheinen  lassen,
geltend  gemacht  und  im  Hinblick  auf  dieselben  beschlossen,
  den  Einspruch  in  Absatz  1  des  Art.  228
zu  streichen  und  nur  im  Absatz  2  stehen  zu  lassen.
Man  war  der  Ausicht,  daß  hiermit  der  Wille  deß
Gesetzes,  das  Recht  der  Einlegung  des  Einspruchs
nicht  von  der  Zustellung  des  Urtheils  binnen  be-