10 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
4) Bayer. Ausführungsgesetz zur Civilprozeßordnung und
Konkursordnung.
Der Art. 228 Abs. 1 desselben hat nur den
Sinn, daß, soweit die Anfechtung eines Urtheils
durch Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde
in Frage steht, eine Unterwerfung unter dasselbe
anzunehmen sei, falls dessen Zustellung nicht in der
bestimmten dreimonatigen Frist erfolge.
Von dem Einspruche (auf welchen der Vorderrichter
die gedachte Bestimmung ebenfalls bezogen
hatte) ist darin nicht die Rede und konnte ohne
offene Verletzung des Rechts der Vertheidigung nicht
die Rede sein. Das Versäumnißurtheil läßt nämlich,
wenn nicht die Zustellung der Ladung an die
geladene Partei selbst erfolgte, immer die Möglichkeit
offen, daß der Geladene von der Ladung gar
keine Kenntniß hatte, es wäre aber Willkür, die
Urtheilszustellung unter dem Präjudiz der Unterwerfung
von jemandem zu verlangen, der gar nicht
wußte, daß ein Urtheil erlassen sei. «
Daß etwas so Abnormes nicht gewollt ist, geht
zum Ueberfluß aus den Verhandlungen der Gesetzgebungsausschüsse
zweifellos hervor. Der Ausschuß
der Kammer der Reichsräthe hatte in der That beschlossen,
im Absatz 1 zu sagen: „hat die Zustellung
der mit Einspruch, Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde
anfechtbaren Urtheile 2c.“; allein im Ausschusse
der Abgeordnetenkammer wurden dle obigen
Gründe, welche eine Ausdehnung der Bestimmung
auf den Einspruch als unstatthaft erscheinen lassen,
geltend gemacht und im Hinblick auf dieselben beschlossen,
den Einspruch in Absatz 1 des Art. 228
zu streichen und nur im Absatz 2 stehen zu lassen.
Man war der Ausicht, daß hiermit der Wille deß
Gesetzes, das Recht der Einlegung des Einspruchs
nicht von der Zustellung des Urtheils binnen be-