Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  103

treibenden  sowie  der  Name  und  die  Firma  des  inländischen
  Produzenten  und  Handeltreibenden  und
sodann  in  Anknüpfung  hieran,  unter  gewissen  Voraussetzungen,
  die  gleichen  Rechtsgüter  ausländischer
Handeltreibender  und  Produzenten.  Den  diesen  Gütern
  zu  gewährenden  Schutz  will  das  Reichsgesetz
erschöpfend  regeln.  Soweit  der  Schutz  nicht  in  dem
Gesetze  selbst  zu  finden  ist,  gibt  es  keinen  im  Gebiete
des  Deutschen  Reichs  für  diese  Güter  geltend  zu
machenden  Schutz.  Beschränkt  das  Gesetz  seinen  Schutz
auf  im  Inlande  vorgenommene  Verletzungen,  so  sind
die  betreffenden  Güter  gegen  im  Auslande  vorgenommene
  hier  überhaupt  schutzlos.  Die  Anwendung
eines  ausländischen  Schutzgesetzes  zur  Erreichung  eines
Schutzes  im  Inlande  für  die  im  Gesetz  behandelten
Rechtsgüter  ist  durch  die  Existenz  und  die  Tendenz
des  Reichsgesetzes  ausgeschlossen.  Es  kann  deshalb
auch  nicht  ein  Satz,  der  auf  der  Voraussetzung  freier
Anwendbarkeit  des  als  örtlich  maßgebend  gefundenen
Rechts  beruht,  zur  Auslegung  des  Gesetzes  benutzt
werden.  Es  kommt  vielmehr  auf  eine  nähere  Würdigung
  des  betreffenden  Gesetzes  selbst  nach  der  Richtung
  an,  ob  das  Gut,  auf  dessen  Rechtsschutz  das
Gesetz  abzielt,  seiner  Natur  nach  der  räumlichen  Beschränkung
  auf  das  Inland  unterliegt  oder  ob,  falls
dies  nicht  der  Fall,  solche  Beschränkung  doch  vom
Gesetze  gewollt  ist  oder  bei  Zugrundelegung  eines
vernünftigen  Zweckbestrebens  auch  nur  gewollt  sein
ann.

Nun  müssen  Waarenzelchen,  Namen  und  Firmen
  des  Handeltreibenden  und  Produzenten  als  unkörperliche
  Güter  für  ihre  rechtliche  Behandlung  an
einen  bestimmten  Raum  als  ihren  Sitz  geknüpft  werden.
  Dies  ist  wegen  ihrer  hier  allein  in  Betracht
kommenden  Bedeutung  als  Figuren=  oder  Namenmarken
  für  Waaren  der  Ort  des  Handelsunternehmers
  oder  der  Nlederlassung  des  Produzenten.  Von