Reichsgerichtliche Entscheldungen. 103
treibenden sowie der Name und die Firma des inländischen
Produzenten und Handeltreibenden und
sodann in Anknüpfung hieran, unter gewissen Voraussetzungen,
die gleichen Rechtsgüter ausländischer
Handeltreibender und Produzenten. Den diesen Gütern
zu gewährenden Schutz will das Reichsgesetz
erschöpfend regeln. Soweit der Schutz nicht in dem
Gesetze selbst zu finden ist, gibt es keinen im Gebiete
des Deutschen Reichs für diese Güter geltend zu
machenden Schutz. Beschränkt das Gesetz seinen Schutz
auf im Inlande vorgenommene Verletzungen, so sind
die betreffenden Güter gegen im Auslande vorgenommene
hier überhaupt schutzlos. Die Anwendung
eines ausländischen Schutzgesetzes zur Erreichung eines
Schutzes im Inlande für die im Gesetz behandelten
Rechtsgüter ist durch die Existenz und die Tendenz
des Reichsgesetzes ausgeschlossen. Es kann deshalb
auch nicht ein Satz, der auf der Voraussetzung freier
Anwendbarkeit des als örtlich maßgebend gefundenen
Rechts beruht, zur Auslegung des Gesetzes benutzt
werden. Es kommt vielmehr auf eine nähere Würdigung
des betreffenden Gesetzes selbst nach der Richtung
an, ob das Gut, auf dessen Rechtsschutz das
Gesetz abzielt, seiner Natur nach der räumlichen Beschränkung
auf das Inland unterliegt oder ob, falls
dies nicht der Fall, solche Beschränkung doch vom
Gesetze gewollt ist oder bei Zugrundelegung eines
vernünftigen Zweckbestrebens auch nur gewollt sein
ann.
Nun müssen Waarenzelchen, Namen und Firmen
des Handeltreibenden und Produzenten als unkörperliche
Güter für ihre rechtliche Behandlung an
einen bestimmten Raum als ihren Sitz geknüpft werden.
Dies ist wegen ihrer hier allein in Betracht
kommenden Bedeutung als Figuren= oder Namenmarken
für Waaren der Ort des Handelsunternehmers
oder der Nlederlassung des Produzenten. Von