Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$  21.  Der  Polizeibefehl.  241

Verordnung  selbst  wieder  freistellen;  das  wäre  ja  geradezu  ein
Streich,  der  dem  Gesetze  gespielt  würde®.

2.  Für  die  polizeiliche  Verfügung  bleibt  gleichwohl  auch
bei  durchgeführten  Rechtsstaatsforderungen  noch  Raum  genug
übrig.

Einerseits  bedarf  der  rechtssatzmäßige  Polizeibefehl,  wo  er
unmittelbar  den  Einzelfall  bestimmt,  immer  noch  eines  obrigkeitlichen
  Ausspruchs,  der  ihn  darauf  anwendet  und  seinen  Willen
deutlicher  erklärt,  wie  der  Zivilrechtssatz  des  Urteils.  Das
geschieht  hier  durch  einen  befehlenden  Verwaltungsakt,  der  nur
ausspricht,  was  schon  der  Rechtssatz  für  diesen  Fall  gewollt  hat,
also  einen  Akt  gebundenen  Inhalts,  eine  Entscheidung,  wenn
der  Fachausdruck  in  dem  oben  $  9,  S.  102  bezeichneten  Sinne
gebraucht  werden  soll.  Daß  ein  solcher  Akt  sich  einschiebe
zwischen  den  Befehlsrechtssatz  und  seine  tatsächliche  Durchführung
  mit  Zwang,  ist  ja  gerade  wieder  eine  rechtsstaatliche
Forderung  (vgl.  oben  $  5,  III).

Daneben  stehen  dann  die  eigentlichen  Polizei-8

  Thoma,  Polizeibefehl  S.  341.  Bl.  f.  adm.  Pr.  1876  S.  289  ff.:  Feuerpolizeiliche
  Anordnungen  können  nach  Bayr.  Pol.Stf.G.B.  Art.  2  Ziff.  14  nur
durch  Verordnung  (ortspolizeiliche  Vorschrift)  getroffen  werden.  Das  ist  für
die  Polizeibehörde  unbequem.  In  München  hat  man  deshalb  eine  ortspolizeiliche
  Vorschrift  dahin  erlassen:  „Die  Hausbesitzer  haben  den  ihnen  besonders
eröffneten  Anordnungen  zur  Abstellung  feuergefährlicher  Zustände  in  oder  an
ihren  Gebäuden  in  der  dafür  von  der  Behörde  festgesetzten  Frist  nachzukommen.“
  Die  gleiche  Fassung  wäre  aber  für  alle  und  jede  ortspolizeiliche
Vorschrift  denkbar,  und  dann  hätten  wir  gerade  denjenigen  Zustand  hergestellt,
  den  das  Bayr.  Pol.Stf.G.B.  verhüten  wollte  (vgl.  oben  Note  6),  —  Bayr.
Oberst.L.G.  28.  Juni  1901  (Reger  XXIII  S.  145)  glaubt  die  beiden  Dinge  vereinigen
  zu  können:  Das  Bezirksamt  hat  befohlen,  eine  Scheunenwand  mit  Blech
zu  verkleiden  wegen  Feuersgefahr;  das  Untergericht  hatte  ausgesprochen,  daß
die  Nichtbefolgung  nicht  unter  $  368  Ziff.  8  Stf.G.B.  falle.  Jetzt  wird  entschieden:
  „Nach  Literatur  und  Rechtsprechung  sind  hierunter  (unter  den  feuerpolizeilichen
  Anordnungen  der  Ziff.  5)  nur  allgemein  für  alle  geltende  Verordnungen,
  nicht  aber  individuelle  Weisungen  zu  verstehen.“  Nun  hat  aber
die  entsprechende  Bayrische  „allgemeine  Verordnung“  v.  17.  Juni  1898  befohlen,
„den  Verfügungen  der  Distriktspolizeibehörden  nachzukommen“;  also  erscheint
jetzt  „die  Nichtbeachtung  einer  solchen  individuellen  Anordnung  als  eine  Übertretung
  der  allgemeinen  Vorschrift  und  demgemäß  strafbar“.  Ähnlich  R.G.
7.  Juni  1887  (Entsch.  Stf.S.  IX  S.  379);  Bayr.  Oberst.  L.G.  17.  April  190%
(Reger  XXVI  S.  294);  Olshausen,  Stf.G.B.  zu  $  360  Ziff.  10  Note  a.  Wenn
man  aber  einmal  dem  Gedanken  Raum  gibt,  daß  rechtssatzmäßige  Anordnung
und  Einzelverfügung  vor  dem  Gesetze  nicht  gleichwertig  sind,  dann  hat  diese
Art  zu  folgern  ein  Loch.

Binding,  Handbuch,  VI.  1:  Otto  Mayer,  Verwaltungsr.  I.  2.  Aufl.  16