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(verordnende) Tätigkeit der Polizei. Erstere findet
besonders in Strafsachen statt, insoweit der Polizei
nach Maßgabe der Landesgesetze ein Straffeststel-
lungsrecht zusteht. Diese hat in Deutschland unter
den in den §§ 453/458 der St. P.O. vorgesehenen
Normativbedingungen das Recht, eine in den Straf-
gesetzen angedrohte Strafe oder eine etwa ver-
wirkte Einziehung zu verhängen. Dieses Recht
erstreckt sich nur auf Übertretungen, das höchste
Strafmaß ist Haft bis zu 14 Tagen oder Geld-
strafe und diejenige Haft, welche im Fall der
Uneinziehbarkeit der Geldstrafe an Stelle der
letzteren tritt; gerichtliche Entscheidung bleibt stets
vorbehalten. In Preußen ist durch Gesetz vom
23. April 1883 der Höchstbetrag der Geldstrafe
auf 30 M, der Haft auf drei Tage festgestellt. In
streitigen Zivilsachen hat die Polizei ebenfalls viel-
fach die Entscheidung, z. B. in Gesindeangelegen-
heiten, über Benutzung, Einziehung, Verlegung
öffentlicher Wege, in Vorflut-, Stau-, Enteignungs-
sachen. Diese Entscheidungen erfolgen nach Maß-
gabe der Landesgesetze teils vorläufig unter Vor-
behalt des Rechtswegs teils unter Ausschluß des
Rechtswegs — natürlich unbeschadet des admini-
strativen Rechts= oder Beschwerdewegs. Die legis-
lative Tätigkeit der Polizei ist ein Ausfluß des
Strafverordnungsrechts, welches ihr nach Maß-
gabe und in Vollmacht der Landesgesetze zusteht.
Es ist das Recht, allgemeine Verordnungen unter
Androhung von Strafen zu erlassen. Der Höchst-
betrag der Strafen ist in den einzelnen Staaten
und für die höheren und niederen Polizeistellen
verschieden normiert. Diese Materie ist geordnet
in Preußen durch das Landesverwaltungsgesetz
vom 30. Juli 1883, in Bayern durch das Polizei-
St.G.B. vom 26. Dez. 1871, in Württemberg
durch Polizei-St.G. B. vom 27. Dez. 1871, in
Baden durch Polizei-St. G. B. vom 31. Okt. 1863
bzw. Einf. Ges. zum Reichs-St.G.-B. vom 23. Dez.
1871, in Hessen durch Polizei-St.G.B. von 1871
und durch die Kreis= und Provinzialordnung vom
12. Juni 1874. In Osterreich beruht das poli-
zeiliche Verordnungsrecht auf Art. 11 des Staats-
grundgesetzes vom 21. Dez. 1867 und ist durch
mehrfache Einzelbestimmungen geregelt.
IV. Rechtsmittel. Es ist eine Forderung des
Rechtsstaats im Gegensatz zum Polizeistaat, daß
polizeiliche Verfügungen von solchen, die sich da-
durch beschwert erachten, in einem geregelten Ver-
fahren angefochten werden können. Allgemein be-
steht das Recht der Beschwerde bei der vor-
gesetzten Dienststelle, in letzter Instanz bei dem
Minister. Zu demselben Zweck bestehen in dem
größten Teil Deutschlands Verwaltungsgerichte,
vor welchen polizeiliche Verfügungen mittels einer
Klage im Weg des Verwaltungsstreitverfahrens
angreifbar sind. In diesen Gerichten ist meist auch
das Laienelement vertreten durch von Selbstver-
waltungskörpern gewählte Mitglieder. In Preußen
sind es der Kreis= und Stadtausschuß, der Bezirks-
ausschuß und das Oberverwaltungsgericht. Klage
Polizei.
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und Beschwerde schließen sich hier aus (8 129 des
Landest ltungsgesetzes vom 30. Juli 1883,
Zuständigkeitsgesetz vom 1. Aug. 1883). In
Bayern ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit geregelt
durch Gesetz vom 8. Aug. 1878 und 18. Aug.
1879, in Württemberg durch Gesetz vom 16. Dez.
1876, in Baden durch Gesetz vom 5. Okt. 1863
unter wesentlicher Beteiligung des Laienelements,
in Hessen durch die Kreis= und Provinzialordnung
vom 12. Juni 1874 und Gesetz vom 11. Jan.
1875, gleichfalls unter Beteiligung des Laien-
elements. In Österreich besteht bloß ein admini-
strativer Beschwerdeweg innerhalb des Verwal-
tungsapparats, jedoch eine Rechtskontrolle durch
den Verwaltungsgerichtshof als Kassationsinstanz.
Derselbe kann gesetzwidrige Entscheidungen und
Verfügungen der Verwaltungsbehörden nur kas-
sieren, nicht reformieren (Gesetz vom 22.Okt. 1875
über die Verwaltungsgerichte).
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
ist im allgemeinen ausgeschlossen. Jedoch kommen
außer den bereits erwähnten Fällen des Rechts-
wegs gegen vorläufige polizeiliche Straf= und
Zivilentscheidungen noch folgende Punkte in Be-
tracht. Im Prinzip ist überall da eine Zivilklage
vor dem ordentlichen Richter als zulässig zu er-
achten, wo durch Polizeiverfügung ein zum Privat-
eigentum gehöriges Recht verletzt ist. Die näheren
Voraussetzungen einer solchen Klage sind durch
Landesgesetz verschieden geregelt, meist sehr er-
schwert, in Preußen durch Gesetz vom 11. Mai
1842. Nach § 17 des deutschen Gerichtsverfas-
sungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 entscheiden die
Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs, die
Landesgesetzgebung (eventuell landesherrliche Ver-
ordnung, 8 17, Abs. 2 des Einf. Ges.) kann jedoch
diese Entscheidung besondern Behörden übertragen,
wie in Preußen durch Verordnung vom 1. Aug.
1879 dem Gerichtshof zur Entscheidung der Kom-
petenzkonflikte. In Osterreich ist zur Entscheidung
von Kompetenzkonflikten zwischen Justiz und Ver-
waltung das Reichsgericht berufen.
Sodann steht grundsätzlich demjenigen, welcher
durch die Polizeibehörde unter Mißbrauch der
Amtsgewalt geschädigt ist, eine Regreßklage auf
Schadenersatz zu. Auch die Anstellung und
Durchführung dieser Klage ist landesgesetzlich ver-
schieden geregelt, zum Teil sehr erschwert, vielfach
an die Vorentscheidung einer besondern Behörde
gebunden. Das Einf.Ges. zum deutschen Gerichts-
verfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 bestimmt in
§ 11, daß die landesgesetzlichen Bestimmungen,
durch welche die straf= oder zivilrechtliche Ver-
solgung öffentlicher Beamten wegen der in Aus-
übung oder in Veranlassung der Ausübung ihres
Amts vorgenommenen Handlungen an besondere
Voraussetzungen gebunden ist, außer Kraft treten,
daß aber die landesgesetzlichen Vorschriften un-
berührt bleiben, durch welche die Verfolgung der
Beamten entweder im Fall des Verlangens einer
vorgesetzten Behörde oder unbedingt an die Vor-