Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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kanonenboot, 14 Flußkanonenbooten, 4 Torpedo- 
booten und 4 Transportschiffen, zusammen aus 
50 Fahrzeugen mit 33276 Tonnen, 57 062 in- 
dizierten Pferdekräften, 256 Geschützen, 22 Lan- 
cierrohren und einem Bemannungsetat von 4204 
Mann. Im Bau sind 2 Torpedobootszerstörer, 
6 Torpedoboote, 2 Unterseeboote, 1 Dampfer für 
den Torpedodienst und 1 Wachtschiff. Das Per- 
sonal der Marine bestand 1907 aus 273 Offi- 
zieren, 45 Arzten, 6 Geistlichen, 7 Ingenieuren, 
81 Mechanikern und 47 Marinekommissären sowie 
5687 Mann. 
Das Wappen Portugals ist ein silberner 
Schild mit fünf kleineren blauen, ein Kreuz bilden- 
den Schildchen, deren jedes mit fünf silbernen 
Münzen in Form eines Andreaskreuzes belegt ist; 
der breite rote Rand des Schilds enthält sieben 
goldene Kastelle mit blauen Türmchen. Um den 
Schild hängt die Kette des Christusordens, und 
hinter ihm schauen die Spitzen des Avizordens 
hervor. Die Landesfarben sind Blau-Weiß, die 
Kokarden blaurot, die Kriegs= und Kauffahrtei- 
flagge silber und blau vertikal geteilt mit dem 
portugiesischen gekrönten Wappen in der Mitte. 
Die Orden Portugals sind der Christusorden 
(1318 nach Aufhebung des Templerordens ge- 
stiftet), der Orden des hl. Benedikt von Aviz 
(1145 gestiftet, 1789 in einen Militärverdienst- 
orden umgewandelt), der Orden des hl. Jakob 
vom Schwert (1161; in Portugal 1290 einge- 
führt, seit 1862 Orden für Verdienste um Wissen- 
schaft, Literatur und Kunst), der Orden vom Turm 
und Schwert (1459 gestiftet), der Orden von der 
Empfängnis U. L. Frau von Villa Viçosa (1819 
von Johann VI. gestiftet), der Zivilorden für land- 
wirtschaftliche und industrielle Verdienste (1893) 
und der Orden der hl. Isabella (1801 für Frauen 
gestiftet). 
IV. Staat und Kirche. Nach der Verfassung 
ist die römisch-katholische Religion Staatskirche, 
doch ist den Ausländern die Ausübung ihres Be- 
kenntnisses mit ihrem häuslichen oder privaten 
Kultus in dazu bestimmten Gebäuden gestattet, 
die nicht das Außere eines Gotteshauses haben 
dürfen; in Wirklichkeit wird weitgehende Toleranz 
geübt. Die Portugiesen selbst dürfen aus Grün- 
den der Religion nicht verfolgt werden, sofern sie 
die des Staats respektieren. Die katholische Kirche 
wird auf Kosten des Staats unterhalten, der 
König präsentiert die Bischöfe, ernennt die Pfarrer 
und Inhaber der übrigen Pfründen kraft könig- 
lichen Patronats. Die Bullen und sonstigen 
päpstlichen Briefe dürfen nicht ohne das Plazet 
des Königs vollzogen werden. Die Bischöfe sind 
Pairs des Reichs, die Pfarrer Staatsbeamte, die 
unter anderem mit der Führung des Kirchen- 
registers mit allen Wirkungen des Zivilstands- 
registers für die katholischen Staatsangehörigen. 
beauftragt sind und vielfach die Gemeindeschrei- 
bereien zu besorgen haben; die bürgerliche Ehe- 
schließung ist aber gestattet. Die Orden waren 
Portugal. 
  
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seit 1834 aufgehoben und seither vom Staat als 
nicht bestehend angesehen. Durch das Dekret des 
Ministers Hintze-Ribeiro vom 18. April 1901 
wurden alle religiösen Orden und Kongregationen 
anerkannt, die sich dem Unterricht, der Charitas 
sowie der Verbreitung der Zivilisation und des 
Glaubens in den überseeischen Besitzungen widmen 
und innerhalb einer bestimmten Frist um die An- 
erkennung von seiten des Staats einkamen. Durch 
dieses Dekret wurden an 55 Kongregationen an- 
erkannt; von den Orden, die die staatliche An- 
erkennung nicht nachsuchen wollten, wanderten die 
italienischen Mönche von Loreto nach Italien 
aus, die Jesuiten, Franziskaner und Dominikaner 
konstituierten sich als Laiengesellschaften. — Das 
öffentliche Tragen der Ordenskleidung ist verboten, 
auch die Weltgeistlichen erscheinen in der Offent- 
lichkeit nicht in geistlichem Gewand. Der Reli- 
gionsunterricht liegt sehr danieder, in den Mittel- 
schulen ist er ganz aus dem Lehrplan verschwunden. 
Die Heranbildung des Klerus geschieht in den 
Seminarien der einzelnen Diözesen sowie an der 
theologischen Fakultät der Universität Coimbra, 
teilweise auch in dem von Graf Parqueira 1899 
zu Rom gestifteten portugiesischen Kolleg. — Kirch- 
lich ist Portugal eingeteilt in die drei Kirchen- 
provinzen Lissabon, Braga und Evora mit ins- 
gesamt zwölf Bistümern, die an 3914 Pfarreien, 
10 700 Kirchen und Kapellen und 1750 Priester 
zählen. Der Erzbischof von Lissabon hat den 
Titel Patriarch und wird auf Grund des Konkor- 
dats stets zur Kardinalswürde erhoben. Außer 
zwei Bischöfen auf dem Festland unterstehen ihm 
auch die Kolonialbistümer Angola und Portu- 
giesisch-Kongo, Angra auf den Azoren, Funchal 
auf Madeira, Säo Thiago auf den Kapverden 
und Säo Thomé in Portugiesisch-Guinea. Der 
Erzbischof von Braga führt den Titel Primas von 
Portugal. In Indien bildet das Erzbistum Goa 
mit den Suffraganbistümern Damäo, Meliapur, 
Kotschin, Macao und Mozambique die Kirchen- 
provinz Goa. Von den protestantischen Denomi- 
nationen haben in Portugal, auf den Azoren und 
Madeira Kirchen die Baptisten, die episkopale 
Kirche, die Kongregationalisten, die Independenten, 
die Methodisten, Presbyterianer, die Brüder- 
gemeinde und die evangelische Mission. Die Juden 
besitzen zwei Synagogen in Lissabon. 
V. Das Anterrichtswesen ist in Portugal 
seit Einführung der konstitutionellen Verfassung, 
mit Ausnahme der theologischen Fakultät zu 
Coimbra, den 18 Priesterseminarien und einem 
Missionskolleg, in den Händen des Staats. Die 
Volksbildung steht noch immer auf einer sehr nie- 
drigen Stufe: noch im Jahr 1900 konnten nur 
21,4 % der Bevölkerung lesen und schreiben. Ein 
königliches Dekret vom 22. Dez. 1894 bahnte eine 
Besserung an, indem es für alle Kinder vom 6. bis 
zum 12. Jahr Schulzwang und freien Unterricht 
in den staatlichen Volksschulen anordnete, doch 
läßt die Durchführung dieses Dekrets und der 
 
	        
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