Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Mitteilung des Bescheids auf seinen Einspruch 
nun seinerseits anmelden und beanspruchen, daß 
als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekannt- 
machung der früheren Anmeldung festgesetzt werde. 
Das Erteilungsverfahren besteht in einer Ver- 
bindung des Vorprüfungs= und des Aufgebots- 
verfahrens. Behufs Erteilung eines Patents muß 
eine schriftliche Unmeldung der Erfindung bei dem 
Patentamt erfolgen, und zwar für jede Erfindung 
besonders. Die Anmeldung muß die Erfindung 
unter Beifügung der erforderlichen Zeichnungen, 
Modelle usw. dergestalt beschreiben, daß danach die 
Benutzung derselben durch andere Sachverständige 
möglich ist, auch den „Patentanspruch“, d.kh. das- 
jenige angeben, was als patentfähig unter Schutz 
gestellt werden soll, und den formellen Antrag auf 
Erteilung des Patents enthalten. Gleichzeitig sind 
20 K für die Kosten des Verfahrens zu zahlen. 
Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung 
durch ein Mitglied der Anmeldeabteilung. Er- 
scheint hierbei die Anmeldung als den vorgeschrie- 
benen Anforderungen nicht genügend, oder ergeben 
sich Bedenken in Ansehung der Patentfähigkeit des 
Patentanfpruchs, so wird durch einen Vorbescheid 
des Vorprüfers der Patentsucher aufgefordert, die 
Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu be- 
seitigen. Erklärt sich der Patentsucher nicht recht- 
zeitig auf den Vorbescheid, so gilt die Anmeldung 
als zurückgenommen; andernfalls geht die Sache 
an die Anmeldeabteilung. 
Ergibt sich hier, daß durch die Anmeldung den 
vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügt ist, 
oder daß eine patentfähige Erfindung nicht vor- 
liegt, so wird durch Beschluß der Abteilung, bei 
dem der Vorprüfer nicht mitwirken darf, die 
Anmeldung zurückgewiesen. Ergeben sich solche 
Bedenken nicht, so geht der Beschluß auf die Be- 
kanntmachung der Anmeldung, womit das Auf- 
gebotsverfahren beginnt. Mit der Bekanntmachung 
treten für den Gegenstand der Anmeldung zu- 
gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetz- 
lichen Wirkungen des Patents ein. Die Bekannt- 
machung geschieht im Reichsanzeiger und hat den 
wesentlichen Inhalt der Anmeldung und des An- 
trags wiederzugeben nebst der Anzeige, daß der 
Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen un- 
befugte Benutzung geschützt sei. Gleichzeitig ist die 
Anmeldung mit allen Beilagen bei dem Patent- 
amt zu jedermanns Einsicht auszulegen. Durch 
kaiserliche Verordnung kann angeordnet werden, 
daß die Auslegung auch außerhalb Berlins zu 
erfolgen habe; bislang ist von dieser Maßregel 
Abstand genommen worden. Der Anmelder kann 
ein Interesse daran haben, daß die Bekanntmachung 
einstweilen unterbleibe; es besteht daher die Vor- 
schrift, daß die Bekanntmachung auf Antrag des 
Anmeldenden drei Monate ausgesetzt werden muß 
und auf weitere drei Monate ausgesetzt werden 
ann. 
Innerhalb der Frist von drei Monaten nach 
der Veröffentlichung und vor der Erteilung des 
Patentrecht. 
  
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Patents ist eine Gebühr von 30 KM zu entrichten, 
widrigenfalls die Anmeldung als zurückgenommen 
gilt. Innerhalb derselben Frist kann gegen die 
Erteilung des Patents mittels eines mit Gründen 
versehenen Schriftsatzes Einspruch erhoben werden. 
Der Einspruch kann nur auf die Behauptung 
gestützt werden, daß der Gegenstand nicht patent- 
fähig sei, oder daß dem Patentsucher ein Anspruch 
auf das Patent nicht zustehe, weil die Anmel- 
dung Gegenstand des Patents bzw. der Anmel- 
dung des Einsprechenden sei; letzterenfalls ist 
nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt. Nach 
Ablauf der Frist hat die Anmeldeabteilung über 
die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen, bei 
dem wiederum der Vorprüfer nicht mitwirken darf. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmel- 
dung zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, 
und gegen den Beschluß, durch welchen über die 
Erteilung des Patents entschieden wird, der Patent- 
sucher und der Einsprechende innerhalb eines Mo- 
nats nach der Zustellung Beschwerde einlegen, 
wobei 20 M zu zahlen sind. Erfolgt diese Zah- 
lung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht er- 
hobenz ist die Beschwerde nicht statthaft, oder ist 
sie verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig 
verworfen. Im Beschwerdeverfahren haben die 
Beteiligten Anspruch auf Ladung und Anhörung, 
ofern die Ladung nicht bereits im Anmeldever- 
ahren stattgehabt hatte; es dürfen der Ent- 
scheidung neue Tatsachen und Erwägungen nicht 
zugrunde gelegt werden, über welche sich zu 
äußern den Beteiligten zuvor nicht Gelegenheit 
gegeben war. 
Ist die Erteilung des Patents endgültig be- 
schlossen, so erläßt das Patentamt darüber durch 
den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung, fertigt 
demnächst für den Patentinhaber eine Urkunde, 
das Patent, aus, welche außer der formellen 
Patenterklärung eine nähere Beschreibung des 
Patentgegenstandes, nötigenfalls unter Beifügung 
von Zeichnungen, enthalten muß, und trägt das 
Patent in eine Rolle ein, die nebst den Zeich- 
nungen, Beschreibungen usw. jedermann zur Ein- 
sicht frei steht. Außerdem sind die Patentbeschrei- 
bungen nebst den Zeichnungen (Patentschriften), 
soweit deren Einsicht jedermann frei steht, sowie 
die Bekanntmachungen, welche durch den Reichs- 
anzeiger erfolgen müssen, durch ein amtliches Blatt 
(das Patentblat) zu veröffentlichen, öffentlich zur 
unentgeltlichen Einsichtnahme auszulegen und im 
Druck zu vervielfältigen zur entgeltlichen Ent- 
nahme für das Publikum. Für die Auslegung 
bestehen außerhalb des Patentamts in den wich- 
tigeren gewerblichen Zentren des In= und Aus- 
landes öffentliche Auslegestellen unter der Verwal- 
tung interessierter Behörden, Unterrichtsanstalten 
und Vereine. Nach dem Stand zu Ende des Jahres 
1908 gab es 20 ausländische und in 88 inländi- 
schen Städten 99 derartige Auslegestellen. 
Besonderes gilt für Patente, welche im Namen 
der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres 
 
	        
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