Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Es war ein regelmäßiger, schneller Nachrichten- 
dienst, der sich bald der größten Beliebtheit er- 
freute. Leonhard v. Taxis, Bruder des Franz, 
wurde 1595 von Kaiser Rudolf II. zum Keaiserl. 
General-Reichspostmeister ernannt. Sein Sohn, 
Frhr Lamoral v. Taxis, wurde durch Lehns- 
brief vom 27. Juli 1615 von Kaiser Matthias 
mit dem „Generalpostmeisteramt über die Posten 
im Reich“ beliehen. Dieses Amt sollte für seine 
männlichen Erben als „männliches Reichsregal 
und -Lehen“ gelten, das unter Ferdinand II. auch 
auf die weiblichen Nachkommen überging. Nach- 
dem Kaiser Leopold I. 1695 das inzwischen gräf- 
lich gewordene Haus Thurn und Taxis in den 
Reichsfürstenstand erhoben hatte, erklärte Karl VII. 
1744 das Reichserbpostlehen zum Reichsthron-= 
lehen, worauf 1754 Franz I. dem reichsfürstlichen 
Haus Thurn und Taxis eine Virilstimme im 
reichsfürstlichen Kollegium verlieh. Uber das Wesen 
und über die Rechte des Privilegiums entstanden 
bald viele Streitigkeiten, die ohne Ergebnis ver- 
liefen. Mit der Auflösung des alten deutschen 
Reichs stürzte auch das ganze Reichspostwesen in 
seiner bisherigen Rechtsform zusammen. An Stelle 
einer einheitlichen deutschen Post traten Posten in 
den einzelnen deutschen Staaten. Im Jahr 1815 
lebten die Thurn und Taxisschen Posten wieder 
auf. Durch den Abschluß von Einzelverträgen 
beherrschten sie namentlich das kleine süd= und 
mitteldeutsche Gebiet, 670 Quadratmeilen mit 
3⅛ Mill. Einwohnern und 502 Postanstalten. 
Der Verlauf des deutsch-österreichischen Kriegs 
machte der alten Feudalpost ein Ende. 
4. Neuere Zeit. In der ersten Hälfte des 
19. Jahrh. waren die Fortschritte im Postwesen 
noch ziemlich unbedeutend. Die Erfindung der 
Lokomotive und die damit verbundene Entwicklung 
der Eisenbahnen eröffneten eine neue Ara. Die 
Post benutzte sofort dieses neue Verkehrsmittel, 
ohne aber die alten fallen zu lassen. Es entstanden 
bald große, zusammenhängende Postkurse, auf 
denen Bahnposten verkehrten. Hierdurch wurde 
eine Beschleunigung und Vervielfältigung der 
Posttransporte, eine rasche Vermehrung der in 
den einzelnen Orten ankommenden und abgehen- 
den Posten erreicht. Ein zweites wichtiges Er- 
eignis war die Erfindung des elektromagnetischen 
Telegraphen und die damit zusammenhängende 
Vereinigung von Post= und Telegraphenanstalten. 
Für das Postwesen im engeren Sinn war aber 
von viel größerer Bedeutung eine durchgreifende 
Umwälzung des Posttariswesens, welche durch 
Rowland Hills englisches Pennyportosystem her- 
beigeführt wurde. An Stelle der von Fiskalität 
beherrschten Taxen traten billige und einheitliche 
Taxen. Es entstanden neue Arten von Versen- 
dungsgegenständen, teils im Briefverkehr teils in 
der Geldübermittlung. Die vielfachen Hemmnisse, 
welche dem Postverkehr in der freien Entwicklung 
entgegenstanden, suchte man durch Verträge zu 
beseitigen. Die Schranken früherer Abgeschlossen- 
Post usw. 
  
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heit wurden durch den im Jahr 1850 ins Leben 
getretenen deutsch-österreichischen Postverein durch- 
brochen, bis endlich an Stelle der vorhandenen 
Vielseitigkeit der Vertragsbeziehungen zum Aus- 
land ein einziger Einheitsvertrag, der Weltpost- 
verein, trat, in welchem die internationalen posta- 
lischen Beziehungen der Länder der ganzen Erde 
in ein festes Gefüge zueinander gebracht wor- 
den sind. 
II. Die deutsche Post. Bis zur Aufhebung 
der deutschen Reichsverfassung im Jahr 1806 be- 
standen in Deutschland Reichs= und Territorial= 
posten. Die politische Verkümmerung Deutschlands 
war kein geeigneter Boden für die Entfaltung des 
Verkehrs und seiner Anstalten. Preußen, welches 
auch vertragsmäßig das Postregal in Anhalt, 
Waldeck, den Unterherrschaften der Fürstentümer 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Son- 
dershausen sowie in Birkenfeld innehatte, ferner 
Bayern, Württemberg, Baden, Sachsen, Han- 
nover, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und 
Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen, Hamburg 
hatten ein selbständiges Postwesen. Daneben übte 
Thurn und Taxis in 15 Staaten seine Post- 
gerechtsame aus. Jede dieser Postverwaltungen 
setzte für ihren innern Verkehr das Porto fest, 
erließ Vorschriften über die posttechnische Behand- 
lung der Sendungen und erließ gesetzliche Bestim- 
mungen. Das Verlangen nach einheitlicher Ge- 
staltung und Leitung des Verkehrswesens wurde 
immer allgemeiner und dringender. Die politische 
Umwälzung des Jahrs 1866 brachte für Deutsch- 
land auch die Umgestaltung des Postwesens. Nach 
Besitzergreifung der Elb-Herzogtümer fiel auch die 
Verwaltung des Postwesens an Preußen. Im 
weiteren gingen durch die Friedensverträge das 
Post= und Telegraphenwesen in Hannover und 
Hessen an Preußen über. Durch Vertrag vom 
28. Jan. 1867 trat der Fürst von Thurn und 
Taxis gegen eine Entschädigungssumme von 
9 Mill. M die Postgerechtsame seines Hauses 
nebst den ihm zugehörigen Gebäuden und der 
ganzen für den Postdienstbetrieb vorhandenen 
Ausstattung für sich und seine Nachkommen an die 
Krone Preußen ab. Selbständige Postverwal- 
tungen waren nur noch in Bayern, Württemberg, 
Baden, Sachsen, Braunschweig, Oldenburg, in 
beiden Mecklenburg, in Bremen, Hamburg und 
Lübeck. Es fehlte immer noch die einheitliche Lei- 
tung. Sie wurde erreicht mit der Gründung des 
Norddeutschen Bundes. Art. 48/52 der Bundes- 
verfassung regelten die staatsrechtliche Stellung 
der Bundespostverwaltung. Das Post= und Tele- 
graphenwesen des gesamten Bundesgebiets wurde 
als einheitliche Verkehrsanstalt eingerichtet und 
verwaltet; dem Bundespräsidenten gehört die obere 
Leitung an; Organisation und Verwaltung sind 
einheitlich, Einnahmen und Ausgaben gemein- 
schaftlich. Die Gesetzgebung ist Sache des Bundes, 
der Erlaß der reglementaren Festsetzungen sowie 
die Wahrnehmung der Beziehungen zu den frem-
	        
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