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Umfang. Daneben besteht das Verbot des Be-
triebs von Anstalten zur gewerbsmäßigen Ein-
sammlung, Beförderung oder Verteilung von
unverschlossenen, mit der Aufschrift bestimmter
Empfänger versehenen Briefen, Karten, Druck-
sachen und Warenproben. Nach dem Postgesetz
vom 28. Okt. 1871 decken sich die Grenzen des
Postregals und des Postzwangs. In demselben
Umfang, in welchem das Reich das Postregal be-
sitzt, verpflichtet das Postgesetz das Publitum, bei
Versendung von Briefen und Zeitungen sich der
Post zu bedienen, falls nicht etwa die Versendung
durch einen expressen Boten geschieht. In den
meisten Staaten erstreckt sich gegenwärtig der Post-
zwang auf Briefe, und zwar vielfach auf ver-
schlossene Briefe, und wenn die Beförderung gegen
Bezahlung zwischen Postorten geschieht. Bezüglich
der räumlichen Ausdehnung bestehen große Unter-
schiede. Die Gesetze der meisten Kulturstaaten
enthalten Bestimmungen über die Vorrechte der
Posten zur Sicherung eines ungehinderten Ver-
kehrs, über die Wahrung des Briefgeheimnisses
und über die Haftpflicht. Die Gegenstände, auf
welche sich die Haftpflicht erstreckt, sind sehr ver-
schieden; es kommt hierbei wesentlich der Wirkungs-
kreis des Postbetriebs in Betracht. Auch ist die
Haftpflicht der Post räumlich begrenzt, z. B. im
Verkehr mit dem Ausland.
In Deutschland war der Zustand der Post-
gesetzgebung und des Postrechts infolge des Be-
stehens einer großen Zahl selbständiger Postver-
waltungen äußerst mannigfaltig. Es herrschte
über die wichtigsten Fragen Rechtsunsicherheit.
Dieser Zersplitterung wurde zunächst durch die
bereits erwähnten Verfassungsbestimmungen des
Norddeutschen Bundes ein Ende gemacht. Es
fehlte aber noch die Einheitlichkeit in den gesetz-
lichen Bestimmungen. Sie wurde erreicht durch
das Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen
Bundes vom 2. Nov. 1867. Es schloß sich in
formeller und materieller Beziehung eng an das
preußische Postgesetz vom 5. Juni 1852 an, be-
rücksichtigte aber auch die in den übrigen Staaten
des Bundes bestehenden rechtlichen Verhältnisse.
Das Gesetz schuf einheitliche Rechtssätze über die
Rechte und Pflichten der Postanstalt, über die
Begrenzung ihrer zivilen Haftpflicht sowie über
das Poststrafrecht. Der Umfang des Postregals
wurde eingeschränkt, die besondern Vorrechte der
Post wurden vermindert. Die Unverletzlichkeit des
Briefgeheimnisses sowie die zulässigen Ausnahmen
in strafgerichtlichen Untersuchungen, Zivilprozessen
und Konkursen wurden gesetzlich festgelegt. Nach
Gründung des Deutschen Reichs mußte ein neues
Gesetz ausgearbeitet werden, welches auch in
Bayern und MWürttemberg eingeführt werden
konnte. Bei der Aufstellung wurde das Postgesetz
des Norddeutschen Bundes zugrunde gelegt. Es
entstand das Gesetz über das Postwesen des Deut-
schen Reichs vom 28. Okt. 1871. Es brachte
manche Neuerung. Gänzlich beseitigt wurde das
Post usw.
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Postregal in betreff des Personenverkehrs, frei-
gegeben die Beförderung politischer Zeitungen,
welche nicht öfter als einmal wöchentlich erscheinen,
und vom Postzwang befreit der Vertrieb der öfter
erscheinenden Zeitungen innerhalb des zweimeiligen
Umkreises ihres Erscheinungsorts; der Begriff der
Postgesetzübertretungen wurde eingeschränkt, das
Strafmaß gemildert und das Strafverfahren
wesentlich vereinfacht. Im Lauf der folgenden
Jahre ist das Postgesetz in einigen Punkten ge-
ändert worden. Eine der Anderungen betrifft das
Verhältnis der Post zu den Eisen-
bahnen. Die grundlegenden Bestimmungen
waren in dem Gesetz über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. Nov. 1838 gegeben. Sie ge-
nügten für die vollständig veränderten Verkehrs-
verhältnisse in keiner Weise mehr. Bald nach
Einrichtung des Bundespostwesens war versucht
worden, das Verhältnis im Postgesetz selbst zu
regeln. Die Gesetzgebung in den einzelnen Bundes-
staaten war aber in dieser Hinsicht so verschieden,
daß von der Aufnahme in das Postgesetz abgesehen
werden mußte. Man mußte sich darauf beschränken,
auf die bestehenden besondern Gesetze und Kon-
zessionen zu verweisen. Das Verhältnis der Post
zu den Staatseisenbahnen war durch ein Regle-
ment vom 1. Jan. 1868 geregelt, aber nur auf
acht Jahre. Als dieser Zeitraum sich seinem Ende
näherte, suchte man auf dem Weg der Gesetz-
gebung für das Verhältnis der Post zu den Staats-
bahnen und Privat-Eisenbahngesellschaften eineein-
heitliche Grundlage im deutschen Reichspostgebiet
herzustellen. Es kam das sog. Eisenbahnpostgesetz
vom 20. Dez. 1875 zustande, worin die Interessen
der Post bei Feststellung der Fahrpläne gewahrt
sind, worin die Leistungen und Gegenleistungen
in Bezug auf Hergabe und Unterhaltung der
Postförderungsmittel auf Eisenbahnen sowie hin-
sichtlich der Erbauung und Hergabe von Post-
diensträumen auf Bahnhöfen festgelegt sind. Für
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung sind vom
Reichskanzler unterm 28. Mai 1879 besondere
Bestimmungen erlassen. Endlich ist hier noch das
Gesetz über Kleinbahnen vom 28. Juli 1892 an-
zuführen. Alle diese Gesetze und Verordnungen
haben die einheitliche Reglung des Verhältnisses
der Post zu den Eisenbahnen hergestellt; es ist
dadurch eine so weit als mögliche Angliederung
der Postbetriebseinrichtungen an den Eisenbahn-
betrieb erreicht.
Im Postgesetz und im Strafgesetzbuch fehlen
Strafbestimmungen über die Verwendung von be-
reits entwertet gewesenen Wertzeichen. Diese Lücke
ist durch die Novelle zum Strafgesetzbuch vom
13. Mai 1891 ausgefüllt. Eine bedeutsame An-
derung hat das Postgesetz durch Art. 2 des Gesetzes
vom 20. Dez. 1899 betr. einige Anderungen von
Bestimmungen über das Postwesen erlitten. In
dem Postgesetz waren verschlossene Orts briefe
vom Postzwang freigelassen worden. Infolgedessen
traten in vielen größeren und mittleren Städten