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von nur das Fernsprechwesen einen Überschuß ab-
wirft. Die Zeitungsbeförderung hat früher eben-
falls eine Mindereinnahme verursacht. Bei der
Reform des Zeitungstarifs wurde ausdrücklich
verlangt, daß damit nur eine Ausgleichung, nicht
eine Mehreinnahme bezweckt werden sollte. Die
Paketbeförderung legt der Post große Opfer auf.
Darum ist es auch unzulässig, die Finanzergebnisse
der Postverwaltungen verschiedener Länder ohne
weiteres miteinander zu vergleichen. Es ist ganz
natürlich, daß Postverwaltungen ohne Paket-
beförderung höhere Uberschüsse erzielen können als
solche mit Paketbeförderung. Eine möglichst kor-
rekte Berechnung der Rentabilität aller einzelnen
Zweige der Post= und Telegraphenverwaltung
wird übrigens auf sehr große Schwierigkeiten
stoßen, weil sich eine genaue Scheidung der bei
den einzelnen Zweigen in Betracht kommenden
Faktoren nicht erreichen läßt.
Der Festsetzung durch die Gesetzgebung unter-
liegt in Deutschland das Brief= und Paketporto,
das Porto und die Versicherungsgebühr für Wert-
sendungen und die Zeitungsgebühr. Der Bestim-
mung im Verwaltungsweg sind vorbehalten die
Taxen für Postkarten, Drucksachen, Warenproben,
die Einschreibgebühr und die Zustellungsgebühr.
Die Aufhebung der mehrstufigen Briefportotaxen
und die Einführung des einheitlichen Portosatzes
von einem Silbergroschen für den einfachen fran-
kierten Brief ohne Unterschied der Entfernung
brachte das Gesetz über das Posttaxwesen im Ge-
biet des Norddeutschen Bundes vom 4. Nov. 1867.
Es stellte gleichzeitig einen einheitlichen Tarif auf
für den Paket= und Geldverkehr der Post sowie für
den Zeitungsverkehr. Es beseitigte die bis dahin
noch erhobenen Nebengebühren. Nachdem die
Bundespost auf das Deutsche Reich übergegangen
war, wurde das Posttaxwesen für das gesamte
Gebiet des Deutschen Reichs durch das Gesetz über
das Posttaxwesen vom 28. Okt. 1871 einheitlich
geregelt. Wenn auch der neue Paketposttarif den
Vorzug der Einheitlichkeit hatte, so wies er doch
auch Mängel auf. Er war hervorgegangen aus
einer Verschmelzung der in den verschiedenen
Staaten des Bundes vorgefundenen Taxen; er
war schwer zu handhaben und zu hoch. Eine durch-
greifende Umgestaltung im Sinn einer erheblichen
Vereinfachung und Ermäßigung der Taxen für
Pakete und Geldsendungen kam vom 1. Jan. 1874
ab durch das Gesetz vom 17. Mai 1873 zustande.
Es kam hierbei der Gedanke zur Geltung, bei den
kleineren Paketen die Entfernungsunterschiede un-
berücksichtigt zu lassen. Wie weit man den Begriff
der kleineren Pakete erstrecken soll, ist eine schwer
zu entscheidende Frage. Auf die Erfahrung ge-
stützt, daß der bei weitem überwiegende Teil der
Postpaketsendungen, etwa 80 %, sich unterhalb
der Gewichtsgrenze von 5 kg hält, war die deutsche
Postverwaltung zu der Uberzeugung gelangt, daß
die Einführung eines Einheitsportosatzes für Pakete
bis 5 kg den Bedürfnissen des veränderten Er-
Staatslexikon. IV. 3. u. 4. Aufl.
Post usw.
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werbslebens entsprechen würde. Durch das neue
Reichsgesetz wurde daher das Einheitsporto von
25 bzw. 50 Pfennig für solche Pakete eingeführt.
Zugleich wurde das Porto für Geldbriefe einheit-
lich verbilligt und die Versicherungsgebühr durch
Beseitigung der Entfernungsstufen ermäßigt. Die
neue Tarifgestaltung ist von größter volkswirt-
schaftlicher Bedeutung gewesen. Seit dieser Zeit
hat sich der unmittelbare Warenaustausch zwischen
Produzent und Konsument mehr und mehr aus-
gedehnt; zahlreiche neue Beziehungen zwischen den
verschiedenen Wirtschaftsgebieten des Reichs sind
angeknüpft worden. Bei den Tarifbestimmungen
muß außer der Billigkeit und Einfachheit auch
das Verlangen der Gleichmäßigkeit und Allgemein-
gültigkeit gestellt werden. In letzterer Beziehung
bestanden früher große Mißstände. Für die Korre-
spondenz der Landesfürsten, zahlreicher Körper-
schaften, vieler Staatsbeamten war Portofreiheit
eingeführt. Manche Auswüchse sind beseitigt durch
das Gesetz betr. die Portofreiheiten im Gebiet
des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869.
Die darin ausgesprochenen Rechtsgrundsätze sind
durch die allerhöchste Verordnung vom 2. Jan.
1877 auch auf die Gebührenfreiheit für Tele-
gramme ausgedehnt worden.
IV. Deutsch -österreichischer Voflverein;
Weltpostverein. Die Bestrebungen der deutschen
Nationalversammlung, eine Einigung in den ver-
worrenen deutschen Postverhältnissen zu erzielen,
waren erfolglos geblieben. Die buntscheckige Ver-
schiedenheit der zahlreichen Postverträge blieb be-
stehen. Eine kleine Anderung hierin brachte der
Abschluß des deutsch-österreichischen Postvereins-
vertrags vom 6. April 1850. Derselbe umfaßte
außer Preußen den österreichischen Kaiserstaat und
fast ganz Deutschland, im ganzen 16 verschiedene
Gebiete. Der Vertrag stellte gleiche Bestimmungen
fest für die Taxierung und postalische Behandlung
der Sendungen; er enthielt Gewährleistung des
Transits, die Verpflichtung schneller Beförderung
usw. Die hauptsächlichste und wichtigste Bestim-
mung war jedoch die, daß sämtliche zum Verein
gehörigen Staaten in Bezug auf die Brief= und
Fahrpost ein einheitliches und ungeteiltes Post-
gebiet bilden sollten. Diese Einigung machte ihre
Wirkungen auch nach außen hin bemerkbar durch
die weitere Bestimmung, daß die Verträge mit
dem Ausland nach den im Vereinsverkehr geltenden
Grundsätzen abgeschlossen werden sollten. Durch
diesen Vertrag war die Möglichkeit einer posta-
lischen Vereinigung zwischen einer größeren Zahl
von Staaten bewiesen. Die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse verlangten geradezu nach möglichster
Gleichförmigkeit und Einheit für den postalischen
Völkerverkehr. Der Briefverkehr litt gewaltig unter
den verschiedenartigen und hohen Taxen. Manche
Regierungen beuteten die geographische Lage ihres
Landes so aus, daß sie die durchgehende Korre-
spondenz anderer Länder mit einer übermäßi-
gen Transittaxe belegten. Ahnliche Mißstände
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