Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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nicht rechtzeitig gezahlt werden. An Gebühren 
sind, abgesehen von den oben erwähnten vor der 
Patenterteilung zu zahlenden 30 M, für jedes 
Patent mit Beginn des zweiten Jahres 50 M zu 
zahlen; die Gebühr erhöht sich für jedes folgende 
Jahr der Dauer um weitere 50 M, so daß bei 
15jähriger Patentdauer die Gesamtgebühr 5300 M 
ausmacht. Das Erlöschen ist nicht von einer aus- 
drücklichen amtlichen Feststellung abhängig, doch 
wird es in die Patentrolle eingetragen und im 
Reichsanzeiger bekannt gemacht. 
Das Patent wird für nichtig erklärt, 
wenn sich ergibt, daß der Gegenstand nicht patent- 
fähig war, oder daß die Erfindung Gegenstand 
des Patents eines früheren Anmelders ist, oder 
daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den 
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen usw. eines 
andern oder einem von diesem angewendeten Ver- 
fahren ohne Einwilligung desselben entnommen 
war; trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil- 
weise zu, so erfolgt entsprechende Beschränkung des 
Patents. — Die Einleitung des Nichtigkeitsver- 
fahrens erfolgt nur auf Antrag. Im ersterwähnten 
Fall ist der Antrag nach Ablauf von fünf Jahren, 
von dem Tag der über die Erteilung des Patents 
erfolgten Bekanntmachung gerechnet, nicht mehr 
statthaft. Durch diese Bestimmung sollen die 
des Erfindungsschutzes einmal teilhaftig gewor- 
denen wirtschaftlichen Unternehmungen gegen einen 
Wechsel in den Anschauungen über die Patent- 
fähigkeit eines Gegenstands tunlichst sichergestellt 
werden. — Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung 
ist schriftlich an das Patentamt zu richten und mit 
Tatsachen zu begründen. Mit dem Antrag ist eine 
Gebühr von 50 K zu zahlen; Antragsteller, die im 
Ausland wohnen, haben außerdem dem Gegner 
auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten 
des Verfahrens zu leisten; mangels Befolgung 
dieser Vorschrift gilt der Antrag als zurückge- 
nommen. — Nachdem die Einleitung des Ver- 
fahrens verfügt ist, fordert das Patentamt den 
Gegner zur Erklärung auf und entscheidet, wenn 
diese ausbleibt, nach freiem Ermessen ohne weiteres; 
wenn sie rechtzeitig eingeht, nach Ladung und An- 
hörung der Beteiligten, nötigenfalls nach Erhebung 
von Beweisen. — Gegen die Entscheidung des 
Patentamts ist binnen sechs Wochen nach ihrer 
Zustellung Berufung zulässig, für welche das 
Reichsgericht zuständig ist. — Wird die Nichtig- 
keit ausgesprochen, so ist die Rechtslage so anzu- 
sehen, als sei überhaupt für die Erfindung ein 
rechtlicher Schutz nicht vorhanden gewesen; die Er- 
ê— der Nichtigkeit hat demnach rückwirkende 
aft. 
  
Die Zurücknahme des Patents kann nach 
Ablauf von drei Jahren, von dem Tag der über 
die Erteilung desselben erfolgten Bekanntmachung 
gerechnet, erfolgen, wenn der Patentinhaber es 
unterläßt, für die Ausführung der Erfindung im 
Inland zu sorgen, sowie ferner im Fall der Li- 
zenzverweigerung, d. h. also wenn im öffentlichen 
Patentrecht. 
  
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Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur Be- 
nutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, 
der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, 
die Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und 
genügende Sicherstellung zu erteilen. Die erstere 
Vorschrift soll verhindern, daß der Patentinhaber 
das Inland vor dem Ausland in der Ausübung 
des Patents zurücksetzt, die zweite, daß er die Aus- 
übung des Patents im Inland mehr oder weniger 
monopolisiert. Beide sollen in den zwei ersten 
Jahren der Patentdauer noch nicht anwendbar 
sein, weil selbst dann, wenn bereits in dieser Zeit 
Versuche einer dem Gemeinwohl nicht entsprechen- 
den Ausbeutung des Patents hervortreten sollten, 
daraus eine so erhebliche Schädigung der öffent- 
lichen Interessen nicht erwachsen kann, daß deshalb 
die Beseitigung des Patents angezeigt wäre. — 
Das Verfahren ist dasselbe wie das Nichtigkeits- 
verfahren, mit dem Unterschied, daß im Fall des 
Verfahrens wegen Lizenzverweigerung der dem 
Antrag auf Zurücknahme entsprechenden Entschei- 
dung eine Androhung der Zurücknahme unter An- 
gabe von Gründen und unter Festsetzung einer 
angemessenen Frist vorausgehen muß. — Im Fall 
der Zurücknahme hat die Entscheidung keine rück- 
wirkende Kraft. 
Erlöschen, Nichtigkeitserklärung und Zurück- 
nahme eines Patents sind, ebenso wie Anfang 
und Ablauf desselben, in die Rolle einzutragen 
und gleichzeitig durch den Reichsanzeiger bekannt 
zu machen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn in 
der Person des Patentinhabers oder seines Ver- 
treters eine Anderung eingetreten und in be- 
weisender Form zur Kenntnis des Patentamts 
gekommen ist; solange dies nicht geschehen ist, 
bleiben die bisher Eingetragenen berechtigt und 
verpflichtet. 
Die gesetzliche Höchstdauer von 15 Jahren wird 
nur von wenigen Patenten erreicht. Von 1877 
bis Ende 1898 wurden insgesamt 73 340 Patente 
erteilt. Davon erreichten die Höchstdauer nur 
2065 = 2,8%. Es scheint indessen, daß der 
Prozentsatz steigen wird. Nach den bisher ge- 
machten Erfahrungen verfielen im Durchschnitt in 
den ersten vier Jahren (17,8 + 25,2 + 15,6 
+ 10,2 -) 68.8 % aller Patente. Von da ab 
fällt der Prozentsatz bedeutend, bis auf 1,6 für 
das 10. bis 14. Jahr. Das frühzeitige Verfallen 
ist zum erheblichen Teil auf das Gebührensystem 
(ogl. oben 6 a. A.) zurückzuführen. 
7. Schon seit längerer Zeit machen sich Be- 
strebungen nach einer Revision des Patentgesetzes 
geltend, die, von minder wichtigen Punkten ab- 
gesehen, sich auf folgende Anderungen richten: An 
Stelle des jetzt geltenden Rechts, wonach der An- 
spruch auf Erteilung des Patents dem ersten An- 
melder zusteht, soll künftig nur dem wirklichen und 
wahren Erfinder das Patent zugesprochen werden. 
Erfindungen durch Angestellte oder im Dienstver- 
hältnisse stehende Personen in privater oder amt- 
licher Stellung sollen diesen verbleiben und nicht
	        
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