17
nicht rechtzeitig gezahlt werden. An Gebühren
sind, abgesehen von den oben erwähnten vor der
Patenterteilung zu zahlenden 30 M, für jedes
Patent mit Beginn des zweiten Jahres 50 M zu
zahlen; die Gebühr erhöht sich für jedes folgende
Jahr der Dauer um weitere 50 M, so daß bei
15jähriger Patentdauer die Gesamtgebühr 5300 M
ausmacht. Das Erlöschen ist nicht von einer aus-
drücklichen amtlichen Feststellung abhängig, doch
wird es in die Patentrolle eingetragen und im
Reichsanzeiger bekannt gemacht.
Das Patent wird für nichtig erklärt,
wenn sich ergibt, daß der Gegenstand nicht patent-
fähig war, oder daß die Erfindung Gegenstand
des Patents eines früheren Anmelders ist, oder
daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen usw. eines
andern oder einem von diesem angewendeten Ver-
fahren ohne Einwilligung desselben entnommen
war; trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil-
weise zu, so erfolgt entsprechende Beschränkung des
Patents. — Die Einleitung des Nichtigkeitsver-
fahrens erfolgt nur auf Antrag. Im ersterwähnten
Fall ist der Antrag nach Ablauf von fünf Jahren,
von dem Tag der über die Erteilung des Patents
erfolgten Bekanntmachung gerechnet, nicht mehr
statthaft. Durch diese Bestimmung sollen die
des Erfindungsschutzes einmal teilhaftig gewor-
denen wirtschaftlichen Unternehmungen gegen einen
Wechsel in den Anschauungen über die Patent-
fähigkeit eines Gegenstands tunlichst sichergestellt
werden. — Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung
ist schriftlich an das Patentamt zu richten und mit
Tatsachen zu begründen. Mit dem Antrag ist eine
Gebühr von 50 K zu zahlen; Antragsteller, die im
Ausland wohnen, haben außerdem dem Gegner
auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten
des Verfahrens zu leisten; mangels Befolgung
dieser Vorschrift gilt der Antrag als zurückge-
nommen. — Nachdem die Einleitung des Ver-
fahrens verfügt ist, fordert das Patentamt den
Gegner zur Erklärung auf und entscheidet, wenn
diese ausbleibt, nach freiem Ermessen ohne weiteres;
wenn sie rechtzeitig eingeht, nach Ladung und An-
hörung der Beteiligten, nötigenfalls nach Erhebung
von Beweisen. — Gegen die Entscheidung des
Patentamts ist binnen sechs Wochen nach ihrer
Zustellung Berufung zulässig, für welche das
Reichsgericht zuständig ist. — Wird die Nichtig-
keit ausgesprochen, so ist die Rechtslage so anzu-
sehen, als sei überhaupt für die Erfindung ein
rechtlicher Schutz nicht vorhanden gewesen; die Er-
ê— der Nichtigkeit hat demnach rückwirkende
aft.
Die Zurücknahme des Patents kann nach
Ablauf von drei Jahren, von dem Tag der über
die Erteilung desselben erfolgten Bekanntmachung
gerechnet, erfolgen, wenn der Patentinhaber es
unterläßt, für die Ausführung der Erfindung im
Inland zu sorgen, sowie ferner im Fall der Li-
zenzverweigerung, d. h. also wenn im öffentlichen
Patentrecht.
18
Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur Be-
nutzung der Erfindung an andere geboten erscheint,
der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert,
die Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und
genügende Sicherstellung zu erteilen. Die erstere
Vorschrift soll verhindern, daß der Patentinhaber
das Inland vor dem Ausland in der Ausübung
des Patents zurücksetzt, die zweite, daß er die Aus-
übung des Patents im Inland mehr oder weniger
monopolisiert. Beide sollen in den zwei ersten
Jahren der Patentdauer noch nicht anwendbar
sein, weil selbst dann, wenn bereits in dieser Zeit
Versuche einer dem Gemeinwohl nicht entsprechen-
den Ausbeutung des Patents hervortreten sollten,
daraus eine so erhebliche Schädigung der öffent-
lichen Interessen nicht erwachsen kann, daß deshalb
die Beseitigung des Patents angezeigt wäre. —
Das Verfahren ist dasselbe wie das Nichtigkeits-
verfahren, mit dem Unterschied, daß im Fall des
Verfahrens wegen Lizenzverweigerung der dem
Antrag auf Zurücknahme entsprechenden Entschei-
dung eine Androhung der Zurücknahme unter An-
gabe von Gründen und unter Festsetzung einer
angemessenen Frist vorausgehen muß. — Im Fall
der Zurücknahme hat die Entscheidung keine rück-
wirkende Kraft.
Erlöschen, Nichtigkeitserklärung und Zurück-
nahme eines Patents sind, ebenso wie Anfang
und Ablauf desselben, in die Rolle einzutragen
und gleichzeitig durch den Reichsanzeiger bekannt
zu machen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn in
der Person des Patentinhabers oder seines Ver-
treters eine Anderung eingetreten und in be-
weisender Form zur Kenntnis des Patentamts
gekommen ist; solange dies nicht geschehen ist,
bleiben die bisher Eingetragenen berechtigt und
verpflichtet.
Die gesetzliche Höchstdauer von 15 Jahren wird
nur von wenigen Patenten erreicht. Von 1877
bis Ende 1898 wurden insgesamt 73 340 Patente
erteilt. Davon erreichten die Höchstdauer nur
2065 = 2,8%. Es scheint indessen, daß der
Prozentsatz steigen wird. Nach den bisher ge-
machten Erfahrungen verfielen im Durchschnitt in
den ersten vier Jahren (17,8 + 25,2 + 15,6
+ 10,2 -) 68.8 % aller Patente. Von da ab
fällt der Prozentsatz bedeutend, bis auf 1,6 für
das 10. bis 14. Jahr. Das frühzeitige Verfallen
ist zum erheblichen Teil auf das Gebührensystem
(ogl. oben 6 a. A.) zurückzuführen.
7. Schon seit längerer Zeit machen sich Be-
strebungen nach einer Revision des Patentgesetzes
geltend, die, von minder wichtigen Punkten ab-
gesehen, sich auf folgende Anderungen richten: An
Stelle des jetzt geltenden Rechts, wonach der An-
spruch auf Erteilung des Patents dem ersten An-
melder zusteht, soll künftig nur dem wirklichen und
wahren Erfinder das Patent zugesprochen werden.
Erfindungen durch Angestellte oder im Dienstver-
hältnisse stehende Personen in privater oder amt-
licher Stellung sollen diesen verbleiben und nicht