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den Unternehmern zufallen, wenigstens insoweit,
als sie außerhalb des Bereichs der dienstlichen
Tätigkeit des Angestellten fallen. Unter allen Um-
ständen sollen solche Personen ein Anrecht auf an-
gemessene Entschädigung haben, ein Anrecht, das
auch nicht durch entgegenstehende Abmachung ver-
loren gehen kann. Es wird ferner eine bedeutende
Herabsetzung der Patentgebühren und endlich die
Errichtung von Sondergerichten nicht nur für
Patentstreitigkeiten, sondern für Prozesse aus dem
gewerblichen Rechtsschutzgebiet (also über Waren-
zeichen-, Gebrauchsmuster-, Namens-, Firmen-
recht u. a.) überhaupt angestrebt. Natürlich fehli
es nicht an Gegenbestrebungen. Die öffentliche
Meinung scheint sich, was das Erfinderrecht der
Angestellten anlangt, durchaus für eine Besser-
stellung der letzteren entschieden zu haben, und
zwar im ganzen Umfang der erwähnten Bestre-
bungen. Vertreter der Verbündeten Regierungen
haben im Reichstag auf entsprechende Anregungen
hin die Neubearbeitung des Patentrechts zugesagt,
ohne indessen zu den einzelnen als reformbedürftig
bezeichneten Punkten Stellung zu nehmen. Nur
gegen die auf Errichtung von Sondergerichten ab-
zielenden Bestrebungen hat sich die preußische
Justizverwaltung entschieden ablehnend verhalten.
III. Ausländische Gesetzgebung. Eines Pa-
tentschutzes entbehren unter den Staaten Euro-
pas bislang nur die Niederlande und Serbien,
während in Griechenland noch das Privilegien-
system besteht. Auf dem letzteren Standpunkt steht
außer andern, namentlich orientalischen Staaten,
noch Paraguay (7).
Einen beschränkten Schutz gewährt die
Schweiz (Ges. v. 29. Juni 1888 und 23. März
1893), indem hier nur solche Erfindungen unter
Patentschutz gestellt werden, welche durch Modelle
darstellbar sind; ausgeschlossen sind dagegen alle
Erfindungen, welche ein bestimmtes Verfahren be-
treffen, was zur Folge hat, daß fast alle Erfin-
dungen der chemischen Industrie in der Schweiz
keines Patentschutzes teilhaftig werden können.
Einen erweiterten Schutzdagegen gibt die Ge-
setzgebung der Vereinigten Staaten, indem sie dem-
jenigen Bürger, der eine Erfindung noch nicht
vollständig ausgebildet hat, schon das Recht zur
Anmeldung verleiht mit der Wirkung, daß ihm ein
Jahr lang die Priorität gegenüber weiteren An-
meldungen gewahrt bleibt (sog. Caveat).
Das deutsche System der Vorprüfung
mit Aufgebot haben Österreich (Ges. v.
11. Jan. 1897), Ungarn (Ges. v. 14. Juli 1895),
Dänemark (Ges. v. 13. April 1894), Schweden
(Ges. v. 16. Mai 1884 nebst Ergänzungsgesetzen
von 1891, 1893, 1894, 1898, 9. Mai 1902),
Norwegen (Ges. v. 16. Juli 1885), Rußland
(Ges. v. 20. Mai 1896), Finland (Ges. v.
21. Jan. 1898), Guatemala (Ges. v. 17. Dez.
1897) und Peru (Ges. v. 3. Jan. 1896). Groß-
britannien (ohne seine Kolonien, vgl. unten) hat
sich mit der seine Gesetze (vom 25. Aug. 1883
Patentrecht.
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(Hauptgesetz), von 1885, 1886, 1888, 19011
stark modifizierenden Novelle vom 18. Dez. 1902
den deutschen Grundsätzen genähert; es findet eben-
falls Vorprüfung mit Aufgebot statt (dazu neues
Gesetz vom 28. Aug. 1907, welches alle älteren
zusammenfaßt).
Dem reinen Anmeldesystem folgen Frank-
reich (Ges. v. 5. Juli 1844, 31. Mai 1856,
23. Mai 1868, 9. Juli 1901 und 7. April 1902),
Belgien (Ges. v. 24. Mai 1854 und 27. März
1857), Italien (Ges. v. 30. Okt. 1859, 31. Jan.
1864, 13. Nov. 1870 und 4. Aug. 1894), Luxem-
burg (Ges. v. 30. Juni 1880), Schweiz (Ges. v.
29. Juni 1888 und 23. März 1893), Spanien
(Ges. v. 30. Juli 1878) sowie die amerikanischen
Republiken Mexiko, Venezuela, Colombia, Nica-
ragua, Uruguay, Brasilien.
Ein Anmeldesystem ohne Vorprüfung,
aber mit Aufgebot und der Möglichkeit
des Einspruchs gegen die Patenterteilung be-
sitzen Portugal (Ges. v. 21. Mai 1896) und die
englischen Kolonien (mit selbständigen Gesetzen)
außer Kanada.
Dagegen haben das System der Vorprü-
fung ohne Aufgebot die Vereinigten Staaten
von Amerika (enthalten in den Statuten des Bun-
desrechts vom 24. Juni 1874, Sektion 440/496,
892/894, 4883/4936, und Ges. v. 3. März
1897), Kanada (1886), Chile (Ges. v. 9. Juli
1840 und 25. Juli 1872), Argentinien (Ges. v.
11. Okt. 1864), Ecuador, Bolivia, Japan (Ges.
v. 1. März 1899).
Im übrigen stimmen diese Patentgesetzgebungen
nur in den Grundzügen der erwähnten Verfahrens-
arten überein, weisen aber nicht bloß in betreff der
hierher gehörigen Details, sondern auch in An-
sehung vieler andern Punkte bedeutende und weit-
tragende Verschiedenheiten auf.
Was die Patentfähigkeit anlangt, so ist
wohl in allen Patentgesetzen ausgesprochen, daß
Erfindungen nur dann patentfähig sind, wenn sie
eine gewerbliche Verwertung gestatten (vgl. oben
L, 1 a. E.), und daß solche, deren Verwertung den
guten Sitten widersprechen würde, nicht patentiert
werden können. Desgleichen findet sich unter ver-
schiedener Form der Ausschluß aller Erfindungen,
welche die öffentliche Sicherheit, das öffentliche
Wohl gefährden. Osterreich-Ungarn schließt ferner
die Gegenstände staatlicher Monopole (z. B. Be-
reitung von Tabak, Salz und Schießpulver) von
der Patentfähigkeit aus, Frankreich Pläne, welche
Finanz= und Kreditgeschäfte zum Gegenstand
haben. Eine Reihe von Gesetzen schließen sich
dem deutschen Gesetz in betreff des Ausschlusses
der chemischen Stoffe an (z. B. Rußland, Oster-
reich), während einige wenige solche Stoffe aus-
drücklich als patentfähig bezeichnen. Auf die Be-
schränkung durch das schweizerische Gesetz mit der
Wirkung auf die chemische Industrie ist oben (II, 4
u. III) bereits hingewiesen. Eine größere Anzahl
von Staaten schließen mit dem deutschen Gesetz