Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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sein); von ihm ressortieren die (9) preußischen Ge- 
sandtschaften an den deutschen Höfen und beim 
Päpstlichen Stuhl sowie die königlichen Konsular- 
beamten in Bremen (mit Oldenburg), Hamburg, 
Lübeck und Mecklenburg. — Das Finanzmini- 
sterium (seit 1810) hat drei Abteilungen: für das 
Etats- und Kassenwesen, für die direkten Steuern 
und für die Verwaltung der indirekten Steuern und 
Zölle. Ihm unterstehen auch: die General-Lotterie- 
Direktion, die Seehandlung, die Hauptverwaltung 
der Staatsschulden, die Zentralgenossenschaftskasse, 
die Staatskommissare bei der Börse in Berlin usw. 
— Das Kultusministerium (seit 1817) hat vier Ab- 
teilungen: für die geistlichen Angelegenheiten, für 
das höhere und technische Unterrichtswesen und die 
Kunst, für das niedere Schulwesen, für die Medi- 
zinalangelegenheiten (die 1911 jedoch dem Mini- 
sterium des Innern überwiesen werden sollen). — 
Das Ministerium für Handel und Gewerbe (seit 
1879) zerfällt in die Abteilung für Berg-, Hütten- 
und Salinenwesen (seit 1890 vom Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten abgezweigt) und in die 
Handels= und die Gewerbeabteilung. — Zum 
Ressort des Ministeriums des Innern (seit 1810) 
gehören: die statistische Zentralkommission, das 
statistische Landesamt, das Polizeipräsidium zu 
Berlin (7 Abteilungen) und das Domkapitel zu 
Brandenburg. — Vom Justizministerium (seit 
1810) ressortiert die Justizprüfungskommission. 
— Das Kriegsministerium (seit 1810), welches 
auch für die Kontingente der andern Bundes- 
staaten (außer Bayern, Württemberg und Sachsen) 
oberste Verwaltungsbehörde ist, umfaßt das Zen- 
traldepartement, das allgemeine Kriegsdepartement 
(seit 1909 mit einer besondern Verkehrsabteilung), 
das Armeeverwaltungs-, das Versorgungs= und 
Justizdepartement, die Remonteninspektion und die 
Medizinalabteilung, ihm unterstehen ferner die 
Militärerziehungs= und Bildungsanstalten, das 
Militärjustiz-, Militärsanitäts-, Invaliden-, In- 
tendantur= und Remontewesen, die General-Mili- 
tärkasse, die Feldpropstei, die Zeughausverwaltung 
u#sw. — Das Ministerium für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten (seit 1848) hat drei Ab- 
teilungen: für landwirtschaftliche und Gestütange- 
legenheiten, für Verwaltung der Domänen und 
für Forst- und Jagdsachen. Zu seinem Ressort 
gehören: das Landesökonomiekollegium, die tech- 
nische Deputation für das Veterinärwesen, die 
Zentral-Moorkommission, das große Schiedsge- 
richt zur Entscheidung von Rennangelegenheiten, 
das Oberlandeskulturgericht, die Zentrallandschaft, 
die Forst-Oberexaminationskommission. — Das 
Ministerium für öffentliche Arbeiten (seit 1878) 
umfaßt die Eisenbahnbauangelegenheiten und die 
für die allgemeine Bauverwaltung. Die Abtei- 
lungen für das Eisenbahnwesen umfassen 1) die 
Bau-(für alle technischen Angelegenheiten), 2) die 
Verkehrs-, 4) die Verwaltungs-, 5) die Finanz- 
und 6) die maschinentechnische Abteilung. Die 
3. Abteilung hat als „allgemeine Bauverwaltung“ 
Preußen. 
  
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Hoch= und Wasserbau, Baupolizei, Wegewesen 
und Kleinbahnen unter sich. — Selbständige Ober- 
behörden neben den Ministerien sind die Ober- 
rechnungskammer (in Potsdam), der evangelische 
Oberkirchenrat und die Staatsschuldenkommission, 
welche aus je drei Mitgliedern des Herren= und 
des Abgeordnetenhauses und dem Präsidenten der 
Oberrechnungskammer bestht. 
Preußen hat seit Beendigung der großen Ver- 
waltungsreform (1872/90) im wesentlichen eine 
einheitliche Landesverwaltung. Die grund- 
legenden Gesetze sind: 1) die Kreisordnung vom 
13. Dez. 1872 (Novelle vom 19. März 1881); 
2) die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 
(Novelle vom 22. März 1881); 3) das Gesetz über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883; 4) das Gesetz über die Zuständigkeit der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden 
vom 1. Aug. 1883; 5) die Gesetze betr. die Do- 
tation der Provinzial= und Kreisverbände vom 
30. April 1873 und 8. Juli 1875. Die ersten 
beiden Gesetze galten zunächst nur für die östlichen 
Provinzen mit Ausnahme von Posen. Das dritte 
Gesetz regelte sodann die Stellung der bestehen 
gebliebenen Staatsorgane gegenüber dem neuen 
Organismus der Selbstverwaltung und der Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit. Im Anschluß daran wur- 
den auch für die Provinzen Hannover (1. April 
1885), Hessen-Nassau (1. April 1886), Westfalen 
(1. April 1887), Rheinland (1. April 1888) und 
Schleswig-Holstein (1. April 1889) Kreis= und 
Provinzialordnungen ins Leben gerufen. In der 
Provinz Posen sah man davon ab; nur die all- 
gemeinen Verwaltungsgesetze (3 und 4) wurden 
mit einigen Einschränkungen bezüglich der Bil- 
dung des Provinzialrats, des Bezirks= und Kreis- 
ausschusses am 1. April 1890 eingeführt. — Die 
Monarchie besteht aus 12 Provinzen, der Stadt 
Berlin und den Hohenzollerischen Landen (Re- 
gierungsbezirk Sigmaringen mit vier Oberämtern) 
und gliedert sich in 37 Regierungsbezirke. Die 
Namen der Provinzen und Regierungsbezirke so- 
wie die Zahl der Kreise, Städte, Landgemeinden 
und Gutsbezirke s. auf der Tabelle Sp. 313 f. Der 
Provinz als staatlichem Verwaltungsbezirk steht 
der Oberpräsident vor. Ihm obliegt die Führung 
der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung, 
soweit nicht andere Behörden zuständig sind; er 
entscheidet selbständig unter eigner Verantwortung, 
in bestimmten Fällen muß er sich der Zustimmung 
des Provinzialrats (ein höherer Verwaltungs- 
beamter, fünf vom Provinzialausschuß gewählten 
Laienmitgliedern) versichern. Der Oberpräsident 
von Brandenburg ist zugleich Oberpräsident des 
Stadtkreises Berlin. In Hohenzollern werden die 
Oberpräsidialgeschäfte vom Regierungspräsidenten 
und den zuständigen Ministern erledigt, die Mili- 
tärsachen obliegen dem Oberpräsidenten der Rhein- 
provinz. Der Geschäftskreis des Oberpräsidenten 
erstreckt sich auf die allgemeine Aufsicht über die 
Behörden der Provinz, auf die Verwaltung und 
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