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sein); von ihm ressortieren die (9) preußischen Ge-
sandtschaften an den deutschen Höfen und beim
Päpstlichen Stuhl sowie die königlichen Konsular-
beamten in Bremen (mit Oldenburg), Hamburg,
Lübeck und Mecklenburg. — Das Finanzmini-
sterium (seit 1810) hat drei Abteilungen: für das
Etats- und Kassenwesen, für die direkten Steuern
und für die Verwaltung der indirekten Steuern und
Zölle. Ihm unterstehen auch: die General-Lotterie-
Direktion, die Seehandlung, die Hauptverwaltung
der Staatsschulden, die Zentralgenossenschaftskasse,
die Staatskommissare bei der Börse in Berlin usw.
— Das Kultusministerium (seit 1817) hat vier Ab-
teilungen: für die geistlichen Angelegenheiten, für
das höhere und technische Unterrichtswesen und die
Kunst, für das niedere Schulwesen, für die Medi-
zinalangelegenheiten (die 1911 jedoch dem Mini-
sterium des Innern überwiesen werden sollen). —
Das Ministerium für Handel und Gewerbe (seit
1879) zerfällt in die Abteilung für Berg-, Hütten-
und Salinenwesen (seit 1890 vom Ministerium
der öffentlichen Arbeiten abgezweigt) und in die
Handels= und die Gewerbeabteilung. — Zum
Ressort des Ministeriums des Innern (seit 1810)
gehören: die statistische Zentralkommission, das
statistische Landesamt, das Polizeipräsidium zu
Berlin (7 Abteilungen) und das Domkapitel zu
Brandenburg. — Vom Justizministerium (seit
1810) ressortiert die Justizprüfungskommission.
— Das Kriegsministerium (seit 1810), welches
auch für die Kontingente der andern Bundes-
staaten (außer Bayern, Württemberg und Sachsen)
oberste Verwaltungsbehörde ist, umfaßt das Zen-
traldepartement, das allgemeine Kriegsdepartement
(seit 1909 mit einer besondern Verkehrsabteilung),
das Armeeverwaltungs-, das Versorgungs= und
Justizdepartement, die Remonteninspektion und die
Medizinalabteilung, ihm unterstehen ferner die
Militärerziehungs= und Bildungsanstalten, das
Militärjustiz-, Militärsanitäts-, Invaliden-, In-
tendantur= und Remontewesen, die General-Mili-
tärkasse, die Feldpropstei, die Zeughausverwaltung
u#sw. — Das Ministerium für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten (seit 1848) hat drei Ab-
teilungen: für landwirtschaftliche und Gestütange-
legenheiten, für Verwaltung der Domänen und
für Forst- und Jagdsachen. Zu seinem Ressort
gehören: das Landesökonomiekollegium, die tech-
nische Deputation für das Veterinärwesen, die
Zentral-Moorkommission, das große Schiedsge-
richt zur Entscheidung von Rennangelegenheiten,
das Oberlandeskulturgericht, die Zentrallandschaft,
die Forst-Oberexaminationskommission. — Das
Ministerium für öffentliche Arbeiten (seit 1878)
umfaßt die Eisenbahnbauangelegenheiten und die
für die allgemeine Bauverwaltung. Die Abtei-
lungen für das Eisenbahnwesen umfassen 1) die
Bau-(für alle technischen Angelegenheiten), 2) die
Verkehrs-, 4) die Verwaltungs-, 5) die Finanz-
und 6) die maschinentechnische Abteilung. Die
3. Abteilung hat als „allgemeine Bauverwaltung“
Preußen.
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Hoch= und Wasserbau, Baupolizei, Wegewesen
und Kleinbahnen unter sich. — Selbständige Ober-
behörden neben den Ministerien sind die Ober-
rechnungskammer (in Potsdam), der evangelische
Oberkirchenrat und die Staatsschuldenkommission,
welche aus je drei Mitgliedern des Herren= und
des Abgeordnetenhauses und dem Präsidenten der
Oberrechnungskammer bestht.
Preußen hat seit Beendigung der großen Ver-
waltungsreform (1872/90) im wesentlichen eine
einheitliche Landesverwaltung. Die grund-
legenden Gesetze sind: 1) die Kreisordnung vom
13. Dez. 1872 (Novelle vom 19. März 1881);
2) die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875
(Novelle vom 22. März 1881); 3) das Gesetz über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883; 4) das Gesetz über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden
vom 1. Aug. 1883; 5) die Gesetze betr. die Do-
tation der Provinzial= und Kreisverbände vom
30. April 1873 und 8. Juli 1875. Die ersten
beiden Gesetze galten zunächst nur für die östlichen
Provinzen mit Ausnahme von Posen. Das dritte
Gesetz regelte sodann die Stellung der bestehen
gebliebenen Staatsorgane gegenüber dem neuen
Organismus der Selbstverwaltung und der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit. Im Anschluß daran wur-
den auch für die Provinzen Hannover (1. April
1885), Hessen-Nassau (1. April 1886), Westfalen
(1. April 1887), Rheinland (1. April 1888) und
Schleswig-Holstein (1. April 1889) Kreis= und
Provinzialordnungen ins Leben gerufen. In der
Provinz Posen sah man davon ab; nur die all-
gemeinen Verwaltungsgesetze (3 und 4) wurden
mit einigen Einschränkungen bezüglich der Bil-
dung des Provinzialrats, des Bezirks= und Kreis-
ausschusses am 1. April 1890 eingeführt. — Die
Monarchie besteht aus 12 Provinzen, der Stadt
Berlin und den Hohenzollerischen Landen (Re-
gierungsbezirk Sigmaringen mit vier Oberämtern)
und gliedert sich in 37 Regierungsbezirke. Die
Namen der Provinzen und Regierungsbezirke so-
wie die Zahl der Kreise, Städte, Landgemeinden
und Gutsbezirke s. auf der Tabelle Sp. 313 f. Der
Provinz als staatlichem Verwaltungsbezirk steht
der Oberpräsident vor. Ihm obliegt die Führung
der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung,
soweit nicht andere Behörden zuständig sind; er
entscheidet selbständig unter eigner Verantwortung,
in bestimmten Fällen muß er sich der Zustimmung
des Provinzialrats (ein höherer Verwaltungs-
beamter, fünf vom Provinzialausschuß gewählten
Laienmitgliedern) versichern. Der Oberpräsident
von Brandenburg ist zugleich Oberpräsident des
Stadtkreises Berlin. In Hohenzollern werden die
Oberpräsidialgeschäfte vom Regierungspräsidenten
und den zuständigen Ministern erledigt, die Mili-
tärsachen obliegen dem Oberpräsidenten der Rhein-
provinz. Der Geschäftskreis des Oberpräsidenten
erstreckt sich auf die allgemeine Aufsicht über die
Behörden der Provinz, auf die Verwaltung und
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