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die Nahrungs-, Genuß= und Arzneimittel von der
Patentfähigkeit aus, eine noch größere Anzahl be-
schränkt diesen Ausschluß aber nach dem Vorgang
Frankreichs auf die letzteren. Daß die Erfindung
neu sein muß, ist ebenfalls allgemeiner Grundsatz.
Es fehlt aber sehr häufig an einer Bestimmung
darüber, wann eine Erfindung nicht als neu gelten
soll. Durchgängig gelten als neuheitszerstörend die
veröffentlichte Beschreibung der Erfindung, mit
oder ohne eine Frist seit dem Erscheinen derselben,
und der offenkundige oder auch öffentliche Gebrauch
des Inhalts der Erfindung. Soweit die Staaten
der gewerblichen Union angehören, erhält ihr Recht
in betreff der Wirkung der Erfindungsveröffent-
lichung durch die Konvention eine wesentliche An-
derung (vgl. unter IV, 4).
Daß das reine Anmeldesystem die subjektive
Berechtigung des Anmeldenden zur Er-
findung nicht prüft, ist selbstverständlich; aber auch
einer Reihe von Staaten mit Vorprüfungsver-
fahren ist entsprechend dem deutschen Recht eine
solche Prüfung unbekannt. Nach dem englischen
Prinzip, das auch z. B. in Norwegen, Schweden,
Dänemark gilt, muß dagegen der Anmeldende ver-
sichern, daß er im Besitz der Erfindung sei, und
Nordamerika wie einige weitere Staaten verlangen
sogar die eidliche Erhärtung dieser Versicherung
sowie der Erklärung, daß der Anmeldende nicht
wisse und nicht glaube, die Erfindung sei schon
anderweit bekannt.
Besondere Behörden für das Patentwesen,
Patentämter, haben alle Staaten des Vor-
prüfungs= und Aufgebotsverfahrens. Außerdem
ist dies auch in einigen Staaten mit bloßem An-
meldesystem der Fall; im übrigen sind in diesen
Ländern mit Entgegennahme der Anmeldungen
und mit Registrierung der Patente die verschieden-
sten Behörden betraut.
In betreff des Inhalts des Patentrechts
sowie des zivilrechtlichen Schutzes desselben
stimmen sämtliche Rechte im wesentlichen überein.
Was den strafrechtlichen Schutz anlangt, so
fehlt er in einigen Staaten, z. B. England, Ver-
einigten Staaten. Die Strafverfolgung tritt über-
all nur auf Antrag ein, die angedrohte Strafe ist
indes sehr verschieden hoch. Außerdem kennen viele
Rechte die Konfiskation.
Was die Dauer des Patents#anlangt, so
rechtfertigt es sich einerseits, daß dem Erfinder
überhaupt ein Schutz für seine neue Fertigkeit ge-
währt wird in dem Gedanken, daß ihm für sein
Verdienst, das allgemeine Wissen und Können be-
reichert zu haben, ein Schutz gebührt, anderseits,
daß dieser Schutz zeitlich beschränkt wird aus der
Erwägung, daß über eine angemessene Zeit hinaus
der allgemeine Fortschritt nicht durch Ausschluß-
rechte gehemmt werden dürfe. Demgemäß be-
stimmte schon die oben I, 3 erwähnte englische
Parlamentsakte von 1623, daß die Monopole
(Patente) nicht auf Lebenszeit erteilt werden
sollten, sondern nur auf zweimal, ausnahmsweise
Patentrecht.
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auf dreimal sieben Jahre. „In der Wahl dieser
Fristen drückt sich der Gedanke aus, daß der Er-
finder der Lehrherr der Nation ist, der dieser wie
einem Lehrling innerhalb des Doppelten, höchstens
Dreifachen der üblichen Lehrzeit von 7 Jahren,
also in 14, höchstens 21 Jahren seine eigne Fertig-
keit beibringen muß“ (Dammeh. Diese Fristen hat
England mit seinen Kolonien auch heute noch. Im
übrigen ist die Dauer verschieden bemessen: die
Vereinigten Staaten haben 17 Jahre, Frankreich
bis zu 15 Jahren, desgleichen die meisten übrigen
europäischen Länder, 20 Jahre Belgien, Spanien,
Mexiko, 18 Jahre Kanada, 10 Jahre Chile,
Peru, 9 Jahre Uruguay. Manchen Staaten ist
die Vorschrift eigen, daß das inländische Patent
nicht länger dauern könne als das für dieselbe Er-
findung im Ausland genommene Patent.
Noch größere Verschiedenheiten weisen die Ge-
setze hinsichtlich der Patentsteuer auf. Es
kommen vor: eine einmalige Steuer, eine gleich-
mäßige Jahressteuer ohne und eine Jahressteuer
mit Steigerung, und zwar mit regelmäßiger oder
unregelmäßiger Steigerung. Wegen Nichtzahlung
der Patentsteuer tritt fast überall Verwirkung des
Patents ein.
Auch das Nichtigkeits= und Zurück-
nahmeverfahren ist allen Rechten bekannt.
Was letzteres anlangt, so findet es statt wie in
Deutschland wegen unterlassener Ausführung des
Patents und wegen Lizenzverweigerung. Nur die
Vereinigten Staaten kennen keine Zurücknahme
aus diesen Gründen, weil sie keinen Zwang zur
Ausführung und Erteilung der Lizenz kennen.
Einen direkten Lizenzzwang hat England mit
seinen Kolonien sowie Finland, einen solchen
nach Ablauf von drei Jahren Osterreich und die
Schweiz. Die Ausführungspflicht (binnen 1 bis
5 Jahren) und der Verfall des Patents im Fall
der Nichtausführung ist wohl von allen Rechten
aufgestellt (ugl. die Anderung durch die Unions-
bestimmungen unter IV. 3 u. 4). Die Vereinigten
Staaten von Amerika und die englischen Kolonien
besitzen den Ausführungszwang nicht. Groß-
britannien hat ihn erst mittels Gesetzes vom 28. Aug.
1907 in der Art eingeführt, daß der Patent-
inhaber die auf Grund des Patents erzeugte Ware
in einer „angemessenen Menge“ (an adequate
duantity) in England selbst herstellen lassen muß;
nur aus besondern Gründen kann die Zeitgrenze
für den Beginn der Ausführung bis zu einem
Jahr verschoben werden. Eine besondere Ver-
wirkungsklausel enthält das französische Recht,
welches bestimmt, daß ein französisches Patent
verfällt, wenn der Patentträger auch nur ein im
Ausland hergestelltes Patentobjekt wissentlich in
Frankreich einführt. Das Nichtigkeitsverfahren
findet vielfach vor den ordentlichen Gerichten statt.
Das österreichische Verfahren stimmt im wesent-
lichen mit dem deutschen überein; nur ist dort
gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
Berufung an einen besondern Patentgerichtshof