331
ministers 188 bzw. 3 Mill. M), in den Bedarf
für die Staatsschulden (329,5 Mill. #k), in die
Leistungen für das Reich (179 Mill. M), in den
außerordentlichen Staatsbedarf (274 Mill. Al,
darunter 178 Mill. M für Erwerbseinkünfte (125
Mill. für Eisenbahnenl). Die Staatsschuld, die
zu ihrem größeren Teil eine Eisenbahnschuld ist,
hat trotz ihrer Höhe an dem ausgedehnten Staats-
besitz an Domänen, Forsten, Bergwerken, Eisen-
bahnen usw. eine sichere Unterlage. Die Üüber-
schüsse sind um mehr als 300 Mill. höher als das
Erfordernis für den Dienst der gesamten Staats-
schuld. Diese betrug 1867: 1322,7 Mill. M,
1881: 1995,3 Mill. A; sie stieg dann bis jetzt,
wie folgt (in Mill. M):
Rechnungsjahr Staatsschuld Verzinsung Tilgung
1884 3345,10 135,36 1911
1892 6061,75 232,99 17,53
1901 6002,80 232,05 39,62
1905 7208,95 247,51 43,25
1906 7373,61 252,70 44,27
1907 7764,67 204,28 42,11
1908 7963,67 275,602 48,87
1909 8770,14 313,14 54,12
Die preußischen Orden sind: der Schwarze
Adlerorden (1701), der Verdienstorden der preu-
Kischen Krone (1901), der Rote Adlerorden (1792,
4 Klassen mit besondern Abzeichen), der Hohen-
zollernsche Hausorden (1851, 1861 erweitert), der
Orden pour le merite (für Militär 1740, für
Wissenschaft und Kunst 1842), das Eiserne Kreuz
(1813 gegründet, 1870 erneuert), Johanniterorden
(1812), Luisenorden für Frauen (1814), Wilhelms-
orden (1896, für soziale Verdienste), Allgemeines
Ehrenzeichen (1830), Rettungsmedaille (1833),
Militär-Ehrenzeichen (1864, 2 Klassen), Dienst-
auszeichnungen für Offiziere, Unteroffiziere und
Gemeine, rote Kreuzmedaille (3 Klassen, 1898).
Das große Staatswappen zeigt 48 Felder,
die mit 3 Mittelschildern (Preußen, Brandenburg,
Nürnberg-Hohenzollern) belegt sind, und steht auf
einem roten Schildfuß. Das mittlere Wappen
(preußische Staatswappen) ist ein zweimal ge-
spaltener und dreimal quer geteilter Schild mit
rotem Schildfuß, in der Mitte belegt mit dem
kleinen Wappen (Ostpreußen). In den andern
11 Feldern erscheinen die Wappen von 1) Schle-
sien, Brandenburg, Nheinland; 2) Posen (Ost-
preußen), Sachsen; 3) Pommern, Westfalen,
Lüneburg; 4) Holstein = Schleswig -Lauenburg,
Nürnberg-Hohenzollern, Landgrasschaft Hessen-
Nassau-Frankfurt. Das kleine (einfache) Wappen
endlich zeigt in Silber einen schwarzen, könig-
lich gekrönten, goldbewehrten Adler mit roter
Zunge, der in der rechten Klaue das goldene
Königszepter, in der linken einen blauen, gold-
bereisten und bekränzten Reichsapfel trägt. Die
Flügel sind mit goldenen Kleestengeln besteckt; auf
der Brust trägt er den goldenen Namenszug FR
(Friedrich I.). Die Landesfarben sind Schwarz
Preußen.
332
und Weiß. Die Landesflagge ist weiß, oben
und unten schwarz eingefaßt und ohne Auszackung;
das weiße Feld trägt den heraldischen preußischen
Adler.
IV. Kirche und Schule. Die evangelische
Landeskirche und die katholische Kirche (zu der durch
Gesetz vom 4. Juli 1875 die Altkatholiken Logl.
Artl. Religionsgesellschaften] gezählt werden) sind
in ihren einzelnen Gemeinden, die evangelische
Landeskirche auch in ihrer Gesamtheit, öffentlich-
rechtliche Korporationen. Sie genießen eine Reihe
öffentlich-rechtlicher Befugnisse. Insbesondere wer-
den sie als Entschädigung für die Säkularisation
grundsätzlich vom Staat unterhalten, die Kirchen-
steuern haben nur ergänzende Bedeutung. Doch
ist im einzelnen die Stellung des Staats zur
katholischen und evangelischen Kirche sehr ver-
schieden. Mit Korporationsrechten durch beson-
deres Gesetz ausgestattet sind die Herrnhuter
(Generalkonzession vom 18. Juli 1763), die Alt-
lutheraner (Generalkonzession vom 23. Juli 1845),
die Mennoniten (Gesetz vom 12. Juni 1874), die
Baptisten (Gesetz vom 7. Juli 1875), die jüdischen
Synagogengemeinden (Gesetz vom 23. Juli 1847).
Die letzteren tragen jedoch bereits öffentlich-recht-
liche Elemente in sich (vgl. Art. Religionsgesell-
schaften). Eine dritte und letzte Gruppe der Reli-
gionsgesellschaften sind reine Privatvereine, ohne
juristische Persönlichkeit, die öffentlich-rechtlich dem
Reichsvereinsgesetz unterworfen sind. Hierher ge-
hören die Methodisten, die Dissidenten, die Ir-
vingianer usw., auch die Anglikaner, die jedoch im
Sinndes Kirchensteuerrechtsals Evangelische gelten.
Auf alle Religionsgemeinschaften bezieht sich
das Gesetz vom 13. Mai 1873 (Novellen vom
21. Mai 1886 und 29. April 1887) über den
Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel (sie
dürfen nur dem religiösen Gebiet angehören). Für
die mit Korporationsrechten versehenen Religions-
gesellschaften ist der Austritt besonders geregelt
(Erklärung zu gerichtlichem Protokoll, Gesetz vom
14. Mai 1873). Die korporativen Gesellschaften
sind ferner in ihrem Vermögenserwerb beschränkt
(Gesetz vom 23. Febr. 1870 und zahlreiche Par-
tikulargesetze). Für alle christlichen Religions-
gesellschaften sind ferner Bestimmungen getroffen
über die Vorbildung und Anstellung der Geist-
lichen (Gesetz vom 11. Mai 1873, Novellen vom
21. Mai 1874, 11. Juli 1883, 21. Mai 1886,
29. April 1887). Die Härten in diesen ver-
schiedenen Gesetzen treffen fast ausnahmsweise die
katholische Kirche.
Die evangelische Landeskirche (Union von 1817)
ist eine vom Staat verschiedene Rechtsgemein-
schaft, aber aufs engste mit ihm verbunden, da der
Landesherr Inhaber des Kirchenregiments (sum-
mus episcopus) ist. Für die neun älteren Pro-
vinzen (einschließlich Hohenzollern) ist nach dem
Gesetz vom 3. Juni 1876 und zahlreichen No-
vellen die oberste geistliche Zentralbehörde der
Evangelische Oberkirchenrat (geschaffen 1850), der