Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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einschließlich des weltlichen Präsidenten und des 
geistlichen Vizepräsidenten 12 Mitglieder zählt. 
Ihm sind untergeordnet 9 Provinzialkonsistorien 
(6/15 Mitgl.), denen je ein Generalsuperintendent 
(in Brandenburg 3, Sachsen 2) zur Seite steht. 
Die Generalsuperintendenten ernennt der König, 
die unter ihnen stehenden Superintendenten, Vor- 
steher der 417 Kirchenkreise (Diözesen), werden in 
den östlichen Provinzen vom König auf Lebens- 
zeit bestellt, in Rheinland und Westfalen auf 
6 Jahre von den Kreissynoden erwählt und vom 
Kirchenregiment bestätigt. Nach dem Vorbild der 
rheinisch-westfälischen Kirchenordnung von 1835 
wurde am 10. Sept. 1873 die Kirchengemeinde- 
und Synodalordnung für die östlichen Provinzen 
erlassen (ergänzt und auf Rheinland und West- 
falen ausgedehnt durch die General = Synodal- 
ordnung vom 20. Jan. 1876). Danach besteht 
in den einzelnen Gemeinden unter dem Vorsitz des 
Geistlichen der Gemeindekirchenrat (Berliner Stadt- 
synode, Verbandsvertretungen der Gesamtkirchen- 
gemeindeverbände, Kirchengesetz vom 17. Mai 
1895), in jeder Diözese eine Kreis-, für jede 
Provinz die Provinzial= und für den alten Ge- 
samtstaat die Generalsynode. Die Kreissynode 
(jährlich) besteht aus dem Superintendenten, sämt- 
lichen Pfarrgeistlichen und der doppelten Anzahl 
gewählter Laien, die Provinzialsynodel(alle 3 Jahre) 
aus den von den Kreissynoden gewählten Abgeord- 
neten, einem Theologen der Provinzialuniversität 
und vom König (bis zu ½ der Gewählten) zu 
ernennenden Mitgliedern; die Generalsynode end- 
lich (seit 1879 alle 6 Jahre) aus 150 von den 
Provinzialsynoden gewählten und 30 vom König 
ernannten Mitgliedern, den 12 Generalsuper- 
intendenten und den Deputierten der sechs evan- 
gelisch-theologischen Fakultäten. — In den neuen 
Provinzen sind die besondern Landeskirchen un- 
abhängig von der der alten Provinzen bestehen 
geblieben, doch besteht auch hier, abgesehen von 
den reformierten Gemeinden in Hannover, die 
eine rein synodale Verfassung haben, das landes- 
herrliche Kirchenregiment. Die Befugnisse der 
obersten Aufsichtsbehörde werden durch den Kultus- 
minister ausgeübt (Verordn. vom 13. Mai 1867). 
Die evangelisch-lutherische Kirche von Schleswig- 
Holstein steht unter dem Konsistorium in Kiel, die 
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Han- 
nover (Gesetz vom 9. Okt. 1864) unter dem Landes- 
konsistorium in Hannover und den Spezialkonsi- 
storien in Hannover, Stade und Aurich. Dem 
letzteren ist auch die evangelisch-reformierte Kirche 
der Provinz Hannover unterstellt. Besondere 
evangelische Kirchen mit eignen Konsistorien be- 
stehen ferner für die Regierungsbezirke Kassel und 
Wiesbaden ohne Frankfurt, hier besteht ein evan- 
gelisch lutherisches und ein reformiertes Konsi= 
orium. 
Für die katholische Kirche wurde die 
Grundlage der bestehenden staatlich-kirchlichen Ver- 
hältnisse geschaffen in den ersten Jahrzehnten des 
Preußen. 
  
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19. Jahrh. durch eine Reihe von Verhandlungen 
und Vereinbarungen mit dem Pöäpstlichen Stuhl. 
Durch die Bulle De salute animarum vom 
16. Juli 1821, publiziert durch königliche Kabi- 
nettsorder vom 23. Aug. 1821, wurde die Nieder- 
rheinische Kirchenprovinz (Erzbistum Köln und 
die Suffraganbistümer Trier, Münster und Pader- 
born), die Kirchenprovinz Gnesen-Posen (Erz- 
bistum Gnesen-Posen und das Suffraganbistum 
Kulm) sowie die unabhängigen Bistümer Breslau 
und Ermland errichtet. Für Hannover brachte die 
Bulle Impensa Romanorum Pontifscum vom 
26. März 1824, publiziert durch hannoversches 
Gesetz vom 20. Mai 1824, die Bistümer Osna- 
brück und Hildesheim. Für die übrigen im Jahr 
1866 erworbenen preußischen Gebiete gelten die 
auf Grund der Konventionen von 1821 und 1827 
mit den Fürsten im Bereich der Oberrheinischen 
Kirchenprovinz erlassene Konstitution Provida 
solersque vom 16. Aug. 1821 und die Bulle 
Ad dominici gregis custodiam vom 11. April 
1827, auf Grund deren (soweit Preußen in Be- 
tracht kommt) das Erzbistum Freiburg (15. Okt. 
1827 für Hohenzollern) und die Bistümer Lim- 
burg (23. Nov. 1827) und Fulda (kurhess. Gesetz 
v. 31. Aug. 1829)errichtet wurden. Missionsgebiete 
sind das Apostolische Vikariat der nordischen Mis- 
sionen Deutschlands (darin preuß. Gebiet: die Insel 
Helgoland) und die Apostolische Präfektur Schles- 
wig-Holstein für diese Provinz; beide sind mit dem 
Bistum Osnabrück verbunden. Für Branden- 
burg und Pommern besteht eine mit dem Fürst- 
bistum Breslau verbundene Delegatur. Mit Aus- 
nahme der Diözesen Ermland, Kulm, Gnesen- 
Posen und Köln umfassen die preußischen Bistümer 
auch Gebiete anderer deutscher Bundesstaaten. 
Zum Fürstbistum Breslau gehört auch Osterreich- 
Schlesien. Anderseits steht die Jurisdiktion über 
die Grafschaft Glatz dem Fürsterzbischof von Prag, 
der Distrikt Katscher (Oberschlesien) dem Fürsterz- 
bischof von Olmütz zu, ferner dem Bischof von Rot- 
tenburg eine hohenzollerische Gemeinde (Burgau). 
Die Bischofswahl erfolgt durch die Domkapitel, 
wobei aber die Regierung Personae minus gratae 
von der Kandidatenliste streichen kann. Der neue 
Bischof hat dem König den Treueid zu leisten. 
Durch den Staat erfolgt auch die Besetzung eines 
Teils der Stellen im Domkapitel. Vgl. des wei- 
teren die Art. Bischofswahl und Domkapitel, 
Pfarrer. Bestimmungen hinsichtlich der Verwal- 
tung eines Bistums trifft das Gesetz vom 20. Mai 
1874 und die Novelle vom 14. Juli 1880. Die 
Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchen- 
gemeinden und den Dihzesen unterliegt der staat- 
lichen Aufsicht (Gesetz vom 20. Juli 1875 bzw. 
vom 7. Juni 1876). Jede Gemeinde hat einen 
Kirchenvorstand (in der Regel unter Vorsitz des 
Pfarrers) und eine Gemeindevertretung mit ge- 
setzlich geregelten Befugnissen. Uber die Erhebung 
von Kirchensteuern vgl. diesen Art. Über die Stel- 
lung der Orden und Kongregationen vgl. diesen
	        
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