Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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unwirksam gemacht werden können. Die durch 
den Patentinhaber bewirlte Einfuhr von Gegen- 
ständen, welche in dem einen oder dem andern 
Verbandsstaat hergestellt sind, in das Land, in 
welchem das Patent erteilt worden ist, soll den 
Versall des letzteren nicht zur Folge haben. Gleich- 
wohl soll der Patentinhaber verpflichtet bleiben, 
sein Patent nach Maßgabe der Gesetze des Landes, 
in welches er die Gegenstände einführt, aus- 
zuüben. Den patentfähigen Erfindungen, welche 
auf einer auf dem Gebiet eines Vertragsstaates 
veranstalteten amtlichen oder amtlich anerkannten 
internationalen Ausstellung zur Schau ausgestellt 
werden, wird in Gemäßheit der Gesetz- 
gebung jedes Landes ein zeitweiliger Schutz 
zugesichert, d. h. also der Schutz der Erfindungen 
auf Ausstellungen besteht nicht ohne weiteres, son- 
dern nur, wenn und insoweit als die Gesetzgebung 
des einzelnen Staates ihn gewährt. Ein solches 
Gesetz ist von Deutschland unter dem 18. März 
1904 erlassen. Der Verfall eines Patents wegen 
Nichtausübung soll in jedem Land nicht vor Ab- 
lauf von drei Jahren seit der Hinterlegung des 
Gesuchs in dem Land, um das es sich handelt, 
und nur dann ausgesprochen werden können, wenn 
der Patentinhaber rechtfertigende Gründe für seine 
Untätigkeit nicht dartut. Jeder Verbandsstaat ist 
verpflichtet, eine besondere Behörde für das ge- 
werbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungs- 
stelle zur Mitteilung der Erfindungspatente an das 
Publikum einzurichten. 
Sodann endlich ist unter der Bezeichnung Bu- 
reau international de I'Union pour la pro- 
tection de la propriété industrielle ein inter- 
nationales Amt eingerichtet worden, das mit 
seinem Sitz in Bern der Autorität der schweize- 
rischen Eidgenossenschaft unterstellt ist und die 
Aufgabe hat, die auf den Schutz des gewerblichen 
Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art zu 
sammeln und in einer allgemeinen Statistik zu ver- 
einigen, auch sich mit gemeinnützigen, den Ver- 
band interessierenden Studien zu beschäftigen und 
mit Hilfe des ihm von den Verbandsregierungen 
zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein perio- 
disches Blatt in französischer Sprache heraus- 
zugeben; sodann hat es auf Anfragen von Ver- 
bandsregierungen über die internationale Ver- 
waltung des gewerblichen Eigentums Mitteilungen 
zu machen. Die Kosten für dieses Bureau werden 
von den Verbandsstaaten getragen. 
4. Dieser Abschluß der gewerblichen Union und 
Deutschlands Beitritt zu derselben übt teils un- 
mittelbare teils mittelbare Rechtswirkungen. Auf 
einzelne jener Art ist bereits hingewiesen worden: 
so, daß die Veröffentlichung der Erfindung in 
einem Unionstaat während der zwölfmonatigen 
Frist, welche der Anmeldung folgt, in den andern 
Unionstaaten nicht neuheitszerstörend wirkt; so, 
daß ein Patent wegen Nichtausübung niemals vor 
Ablauf von drei Jahren und nur beim Fehlen 
ausreichender Gründe für die Untätigkeit zurück- 
Patentrecht. 
  
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genommen werden darf. Eine sehr wichtige Rechts- 
wirkung der Union, insbesondere auch für Deutsch- 
land im Verhältnis zu Frankreich, besteht darin, 
daß die Einführung patentierter Gegenstände in 
Frankreich durch den Patentinhaber den Verfall 
des dortigen Patents nicht mehr zur Folge haben 
soll. Mittelbar wird die Union die Wirkung 
haben, daß die ihr angehörigen Staaten ihre Ge- 
setzgebung, soweit es noch nicht geschehen, mit den 
vereinbarten Grundsätzen in Übereinstimmung zu 
bringen haben, so die Niederlande und Serbien 
in betreff des Erlasses eines Patentgesetzes, die 
Schweiz wegen ihrer erwähnten Beschränkung der 
patentfähigen Gegenstände und Amerika wegen 
der die Ausländer zurücksetzenden Behandlung in 
Ansehung der Bewilligung des vorläufigen Pa- 
tentschutzes (des sog. Caveat, s. ob. III). 
V. Batentanwälte. 1. Begriff. Patent- 
anwälte sind nach dem Gesetz betr. die Patent- 
anwälte vom 21. Mai 1900 Personen, welche 
andere in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis 
des Patentamts gehören, vor demselben für eigne 
Rechnung berufsmäßig vertreten wollen und auf 
ihren Antrag in die bei dem kaiserlichen Patent- 
amt zu führende Liste der Patentanwälte ein- 
getragen sind. Bis zu dem Erlaß dieses Gesetzes 
galt für Personen, welche sich der gewerbsmäßigen 
Besorgung derartiger Angelegenheiten unterzogen, 
der § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung, wonach sich 
dieselben polizeilich anzumelden hatten und der 
Untersagung dieser Tätigkeit gewärtig sein mußten, 
wenn Tatsachen vorlagen, welche ihre Unzuver- 
lässigkeit in Bezug auf ihren Gewerbebetrieb dar- 
taten. Ob das Patentamt zu einer solchen dau- 
ernden Ausschließung rechtlich befugt zu erachten 
war, konnte aus verschiedenen Gesichtspunkten, 
namentlich im Hinblick auf den für Ausländer im 
Patentgesetz (8 12) vorgeschriebenen Vertretungs- 
zwang (vgl. II, 3 a. E.), zum mindesten zweifelhaft 
sein, wenn auch eine Zurückweisung von Fall zu 
Fall wegen Ungebühr oder wegen Unfähigkeit zum 
schriftlichen oder mündlichen Vortrag als geltendes 
Recht betrachtet wurde. Nach dem erwähnten 
Gesetz ist die Rechtslage nunmehr so, daß ein- 
getragene Patentanwälte der Präsident des Pa- 
tentamts von dem Vertretungsgeschäft vor dem 
Patentamt nicht ausschließen kann, auch nicht auf 
Grund der erwähnten Vorschrift des § 35 der 
Gew.-O., da die Patentanwälte nicht unter die 
Gew.--O. fallen. Neben den Patentanwälten können 
aber auch weiterhin andere Personen gewerbs- 
mäßig die Rechtsangelegenheiten vor dem Patent- 
amt besorgen. Auf diese Personen findet dann der 
§ 35 der Gew.-O. Anwendung; außerdem darf 
aber nunmehr kraft positiver Vorschrift in dem 
eingangs erwähnten Gesetz der Präsident des 
Patentamts diese Personen, sofern sie nicht Rechts- 
anwälte sind, von dem Vertretungsgeschäft aus- 
schließen. Diese Personen haben auch nicht das 
Recht, sich als Patentanwalt zu bezeichnen oder 
einen ähnlichen Titel sich beizulegen, durch den
	        
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