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unwirksam gemacht werden können. Die durch
den Patentinhaber bewirlte Einfuhr von Gegen-
ständen, welche in dem einen oder dem andern
Verbandsstaat hergestellt sind, in das Land, in
welchem das Patent erteilt worden ist, soll den
Versall des letzteren nicht zur Folge haben. Gleich-
wohl soll der Patentinhaber verpflichtet bleiben,
sein Patent nach Maßgabe der Gesetze des Landes,
in welches er die Gegenstände einführt, aus-
zuüben. Den patentfähigen Erfindungen, welche
auf einer auf dem Gebiet eines Vertragsstaates
veranstalteten amtlichen oder amtlich anerkannten
internationalen Ausstellung zur Schau ausgestellt
werden, wird in Gemäßheit der Gesetz-
gebung jedes Landes ein zeitweiliger Schutz
zugesichert, d. h. also der Schutz der Erfindungen
auf Ausstellungen besteht nicht ohne weiteres, son-
dern nur, wenn und insoweit als die Gesetzgebung
des einzelnen Staates ihn gewährt. Ein solches
Gesetz ist von Deutschland unter dem 18. März
1904 erlassen. Der Verfall eines Patents wegen
Nichtausübung soll in jedem Land nicht vor Ab-
lauf von drei Jahren seit der Hinterlegung des
Gesuchs in dem Land, um das es sich handelt,
und nur dann ausgesprochen werden können, wenn
der Patentinhaber rechtfertigende Gründe für seine
Untätigkeit nicht dartut. Jeder Verbandsstaat ist
verpflichtet, eine besondere Behörde für das ge-
werbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungs-
stelle zur Mitteilung der Erfindungspatente an das
Publikum einzurichten.
Sodann endlich ist unter der Bezeichnung Bu-
reau international de I'Union pour la pro-
tection de la propriété industrielle ein inter-
nationales Amt eingerichtet worden, das mit
seinem Sitz in Bern der Autorität der schweize-
rischen Eidgenossenschaft unterstellt ist und die
Aufgabe hat, die auf den Schutz des gewerblichen
Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art zu
sammeln und in einer allgemeinen Statistik zu ver-
einigen, auch sich mit gemeinnützigen, den Ver-
band interessierenden Studien zu beschäftigen und
mit Hilfe des ihm von den Verbandsregierungen
zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein perio-
disches Blatt in französischer Sprache heraus-
zugeben; sodann hat es auf Anfragen von Ver-
bandsregierungen über die internationale Ver-
waltung des gewerblichen Eigentums Mitteilungen
zu machen. Die Kosten für dieses Bureau werden
von den Verbandsstaaten getragen.
4. Dieser Abschluß der gewerblichen Union und
Deutschlands Beitritt zu derselben übt teils un-
mittelbare teils mittelbare Rechtswirkungen. Auf
einzelne jener Art ist bereits hingewiesen worden:
so, daß die Veröffentlichung der Erfindung in
einem Unionstaat während der zwölfmonatigen
Frist, welche der Anmeldung folgt, in den andern
Unionstaaten nicht neuheitszerstörend wirkt; so,
daß ein Patent wegen Nichtausübung niemals vor
Ablauf von drei Jahren und nur beim Fehlen
ausreichender Gründe für die Untätigkeit zurück-
Patentrecht.
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genommen werden darf. Eine sehr wichtige Rechts-
wirkung der Union, insbesondere auch für Deutsch-
land im Verhältnis zu Frankreich, besteht darin,
daß die Einführung patentierter Gegenstände in
Frankreich durch den Patentinhaber den Verfall
des dortigen Patents nicht mehr zur Folge haben
soll. Mittelbar wird die Union die Wirkung
haben, daß die ihr angehörigen Staaten ihre Ge-
setzgebung, soweit es noch nicht geschehen, mit den
vereinbarten Grundsätzen in Übereinstimmung zu
bringen haben, so die Niederlande und Serbien
in betreff des Erlasses eines Patentgesetzes, die
Schweiz wegen ihrer erwähnten Beschränkung der
patentfähigen Gegenstände und Amerika wegen
der die Ausländer zurücksetzenden Behandlung in
Ansehung der Bewilligung des vorläufigen Pa-
tentschutzes (des sog. Caveat, s. ob. III).
V. Batentanwälte. 1. Begriff. Patent-
anwälte sind nach dem Gesetz betr. die Patent-
anwälte vom 21. Mai 1900 Personen, welche
andere in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis
des Patentamts gehören, vor demselben für eigne
Rechnung berufsmäßig vertreten wollen und auf
ihren Antrag in die bei dem kaiserlichen Patent-
amt zu führende Liste der Patentanwälte ein-
getragen sind. Bis zu dem Erlaß dieses Gesetzes
galt für Personen, welche sich der gewerbsmäßigen
Besorgung derartiger Angelegenheiten unterzogen,
der § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung, wonach sich
dieselben polizeilich anzumelden hatten und der
Untersagung dieser Tätigkeit gewärtig sein mußten,
wenn Tatsachen vorlagen, welche ihre Unzuver-
lässigkeit in Bezug auf ihren Gewerbebetrieb dar-
taten. Ob das Patentamt zu einer solchen dau-
ernden Ausschließung rechtlich befugt zu erachten
war, konnte aus verschiedenen Gesichtspunkten,
namentlich im Hinblick auf den für Ausländer im
Patentgesetz (8 12) vorgeschriebenen Vertretungs-
zwang (vgl. II, 3 a. E.), zum mindesten zweifelhaft
sein, wenn auch eine Zurückweisung von Fall zu
Fall wegen Ungebühr oder wegen Unfähigkeit zum
schriftlichen oder mündlichen Vortrag als geltendes
Recht betrachtet wurde. Nach dem erwähnten
Gesetz ist die Rechtslage nunmehr so, daß ein-
getragene Patentanwälte der Präsident des Pa-
tentamts von dem Vertretungsgeschäft vor dem
Patentamt nicht ausschließen kann, auch nicht auf
Grund der erwähnten Vorschrift des § 35 der
Gew.-O., da die Patentanwälte nicht unter die
Gew.--O. fallen. Neben den Patentanwälten können
aber auch weiterhin andere Personen gewerbs-
mäßig die Rechtsangelegenheiten vor dem Patent-
amt besorgen. Auf diese Personen findet dann der
§ 35 der Gew.-O. Anwendung; außerdem darf
aber nunmehr kraft positiver Vorschrift in dem
eingangs erwähnten Gesetz der Präsident des
Patentamts diese Personen, sofern sie nicht Rechts-
anwälte sind, von dem Vertretungsgeschäft aus-
schließen. Diese Personen haben auch nicht das
Recht, sich als Patentanwalt zu bezeichnen oder
einen ähnlichen Titel sich beizulegen, durch den