Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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der Glaube erweckt würde, der Inhaber sei als 
Patentanwalt eingetragen; die Zuwiderhandlung 
ist mit Geldstrafe bis zu 300 MU. im Unvermögens- 
fall mit Haftstrafe bedroht. 
2. Erwerb der Patentanwaltschaft. 
Die Patentanwaltschaft wird durch die Eintragung 
in die bei dem Patentamt geführte Liste der Pa- 
tentanwälte erworben. Die Eintragung ist nur 
zulässig, wenn gewisse persönliche Eigenschaften, 
die technische Befähigung und der Besitz der er- 
forderlichen Rechtskenntnisse bei dem Antragsteller 
nachgewiesen sind. 
Was den ersten Punkt anlangt, so muß der 
Antragsteller im Inland wohnen, das 25. Lebens- 
jahr vollendet haben, in der Verfügung über sein 
Vermögen durch gerichtliche Anordnung nicht be- 
schränkt sein und sich keines unwürdigen Ver- 
haltens schuldig gemacht haben. Als unwürdiges 
Verhalten sind politische, wissenschaftliche und 
religiöse Ansichten oder Handlungen als solche 
nicht anzusehen. Wird die Eintragung wegen un- 
würdigen Verhaltens versagt, so ist ausschließlich 
Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Zu- 
stellung der Entscheidung zulässig, die bei dem 
Patentamt anzumelden ist und der Entscheidung 
des Ehrengerichts (vgl. unter 4) unterliegt. 
Als technisch befähigt gilt, wer im Inland als 
ordentlicher Hörer einer Universität, einer tech- 
nischen Hochschule oder einer Bergakademie sich 
dem Studium naturwissenschaftlicher und tech- 
nischer Fächer gewidmet, alsdann eine staatliche 
oder akademische Fachprüfung bestanden, außer- 
dem mindestens ein Jahr in praktischer gewerblicher 
Tätigkeit gearbeitet und hierauf mindestens zwei 
Jahre hindurch eine praktische Tätigkeit auf dem 
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt 
hat. Die Fachprüfung muß auf alle Fälle im 
Inland abgelegt werden; im übrigen können 
die Vorbedingungen auch im Ausland erfüllt 
werden. 
Der Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse 
ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. 
Zu derselben darf nux zugelassen werden, wer die 
technische Befähigung dargetan hat. Die Prüfung 
ist eine schriftliche und eine mündliche und ins- 
besondere darauf zu richten, ob der Bewerber die 
Fähigkeit zur praktischen Anwendung der auf dem 
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geltenden 
Vorschriften besitzt. Die Prüfung wird vor einer 
Kommission abgelegt, in welche Mitglieder des 
Patentamts und Patentanwälte durch den Reichs- 
kanzler zu berufen sind. Im Fall des Nicht- 
bestehens kann die Prüfung nach Ablauf einer 
von der Prüfungskommission festzusetzenden Frist 
von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt 
werden. Die näheren Bestimmungen sind durch 
eine vom Bundesrat erlassene Prüfungsordnung 
vom 25. Juli 1900 getroffen. 
Am Ende des Jahres 1907 waren 252 Patent- 
anwälte in der Liste eingetragen, von denen allein 
152 in Berlin wohnten. 
  
Patentrecht. 
  
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3. Berufspflichten. Der Patentanwalt 
ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft 
auszuüben und durch sein Verhalten in Ausübung 
des Berufs sowie außerhalb desselben sich der 
Achtung würdig zu zeigen, welche sein Beruf er- 
fordert. Er wird auf die Erfüllung dieser Ob- 
liegenheiten durch Handschlag verpflichtet. Diese 
Pflichten, nach dem Vorbild des § 28 der Rechts- 
anwaltsordnung im allgemeinen umschrieben, lassen 
sich bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse im 
einzelnen nicht aufzählen. Neben diese berufs- 
rechtliche tritt im einzelnen Fall die zivilrechtliche 
Verpflichtung und Haftung. Der Patentanwalt 
steht zu der Partei, die ihn beauftragt, in einem 
privatrechtlichen Dienstverhältnis, das die Be- 
sorgung der patentrechtlichen Angelegenheit zum 
Gegenstand hat, auf welches demgemäß die Vor- 
chriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den 
Dienstvertrag mit gewissen durch Bestimmungen 
über den Auftrag herbeigeführten Modifikationen 
(ogl. § 675 B.G. B.) Anwendung finden. Es 
mag hervorgehoben werden, daß der Patentanwalt, 
der, wie es wohl meistens geschehen wird, sich 
öffentlich zur Geschäftsbesorgung erboten hat, ver- 
pflichtet ist, wenn er einen an ihn gerichteten Auf- 
trag in patentrechtlichen Angelegenheiten nicht an- 
nimmt, die Ablehnung dem Auftraggeber unver- 
züglich anzuzeigen; unterläßt er dies, so gilt sein 
Schweigen zwar nicht als Annahme, da er nicht 
Kaufmann ist, aber er wird schadensersatzpflichtig. 
Der Patentanwalt kann für seine Tätigkeit eine 
Vergütung beanspruchen, auch wenn eine solche 
nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Bis zum 
Erlaß einer Gebührenordnung für Patentanwälte 
kann er die übliche Vergütung fordern. — Vor 
dem Reichsgericht als Berufungsinstanz im Ver- 
fahren auf Nichtigkeit eines Patents (vgl. unter 
II, 6) können Patentanwälte nicht als Vertreter 
eines Beteiligten mitwirken, wohl aber als tech- 
nische Beistände zugelassen werden. 
Verletzt ein Patentanwalt die ihm obliegenden 
Berufspflichten, so ist er auf Grund einer ehren- 
gerichtlichen Entscheidung in der Liste zu löschen. 
In leichteren Fällen kann statt der Löschung in 
der Liste als Ordnungsstrafe ein Verweis oder 
eine Geldstrafe bis zu 3000 M oder beides zu- 
sammen verhängt werden. Die Einleitung des 
ehrengerichtlichen Verfahrens wird von dem Reichs- 
kanzler verfügt. Der Angeschuldigte ist zu hören 
und die Vorschriften der Strafprozeßordnung über 
Beweisaufnahme und Verteidigung, von der Pa- 
tentanwälte nicht ausgeschlossen werden dürfen, 
finden entsprechende Anwendung. Zuständig zur 
Verhandlung und Entscheidung ist das Ehren- 
gericht, welches aus einem rechtskundigen und 
einem technischen Mitglied des Patentamts sowie 
aus drei Patentanwälten besteht. Zur mündlichen 
Verhandlung, die auf Verlangen des Angeschul- 
digten öffentlich ist, ist daher unter Angabe der 
Anschuldigungspunkte zu laden. Die Entschei- 
dung ist mit Gründen zu versehen, schriftlich aus- 
–
	        
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