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zufertigen und dem Angeschuldigten zuzustellen,
dem innerhalb eines Monats die Berufung an den
Ehrengerichtshof zusteht. Dieser besteht aus drei
Mitgliedern des Patentamts und vier Patent-
anwälten. Das Verfahren entspricht dem vor-
beschriebenen. Für jedes Jahr im voraus werden
vom Reichskanzler die Mitglieder des Patentamts
für das Ehrengericht und den Ehrengerichtshof
bestimmt und 20 Patentanwälte bezeichnet, von
welchen für jede Spruchsitzung die erforderliche
Anzahl von Beisitzern ausgelost wird. Die Vor-
schriften der Strafprozeßordnung über Ausschlie-
ßung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden
entsprechende Anwendung.
4. Erlöschen der Patentanwaltschaft.
Außer in dem unter 3 bemerkten Fall, wenn der
Patentanwalt die ihm obliegenden Pflichten ver-
letzt, erfolgt auf Grund des dort beschriebenen
ehrengerichtlichen Verfahrens die Löschung des
Patentanwalts in der Liste, wenn nachträglich
Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung
der Eintragung begründen. Ferner wird die Ein-
tragung auf einfache Anordnung des Präsidenten
des Patentamts gelöscht, wenn der Eingetragene
es beantragt, wenn er gestorben ist, wenn er keinen
Wohnsitz im Inland hat, und wenn er infolge
gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt ist. Die Löschungen in
der Liste sind ebenso wie die Eintragungen zu
veröffentlichen.
5. Vertreter des Patentanwalts. Die
Patentanwälte können für Personen, welche sie
mit ihrer ständigen Vertretung im Verkehr mit
dem Patentamt betraut haben, die Eintragung in
eine besondere Spalte der Liste nachsuchen. Für
die Eintragung gelten dieselben Voraussetzungen
wie für die des Patentanwalts; jedoch genügt es,
wenn der Einzutragende das 21. Lebensjahr voll-
endet und nach Ablegung der Fachprüfung min-
destens ein Jahr hindurch eine praktische Tätig-
keit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
ausgeübt hat. Im übrigen finden die sonstigen
für Patentanwälte gegebenen Vorschriften auch
auf diese ständigen Vertreter Anwendung. Am
Schluß des Jahres 1907 standen 29 Personen
als ständige Vertreter in der Liste eingetragen.
6. Ausländische Gesetzgebung. In
Osterreich sind nach dem Patentgesetz vom
11. Jan.#1897 zur berufsmäßigen Vertretung
von Parteien vor den Behörden in Patentange-
legenheiten nur-Advokaten, die behördlich autori-
sierten Privattechniker, Patentanwälte und die
Finanzprokuratur befugt. Den Privattechnikern
und Patentanwälten ist jedoch die berufsmäßige
Vertretung in Streitigkeiten über Zurücknahme,
Nichtigkeitserklärung oder Aberkennung eines Pa-
tents oder Privilegiums sowie in allen nichttechni-
schen Angelegenheiten untersagt. Die Patent-
anwälte werden nach Maßgabe des Bedarfs von
dem Patentamt bestellt; die Ausübung der Patent-
anwaltschaft bleibt von der Eintragung in das bei
Patentrecht.
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dem Patentamt geführte Patentanwaltsregister ab-
hängig. Über die Voraussetzungen der Bestellung
gilt im wesentlichen dasselbe, was in Deutschland
vorgeschrieben ist. Gegen die Versagung ist eine
Beschwerde an das Handelsministerium gegeben.
Die Patentanwälte unterstehen der Disziplinar=
gewalt des Patentamts. Die näheren Vorschriften
sind dem Verordnungsweg vorbehalten und in
einer Ausführungsverordnung vom 15. Sept. 1898
enthalten.
Nach dem ungarischen Patentgesetz vom
7. Juli 1895 sind zur Vertretung von Parteien
vor dem Patentamt nur Advokaten und behördlich
konzessionierte Patentagenten berechtigt; in Pro-
zessen wegen Annullierung und Entziehung der
Patente können die letzteren nicht vertreten. Die
Befugnis verleiht der Handelsminister nach Ab-
legung einer Fachprüfung; die Zulassung zur
Prüfung ist an ähnliche Voraussetzungen wie in
Osterreich geknüpft. Der Handelsminister kann im
Disziplinarweg die Befugnis wieder rückgängig
machen. Die näheren Bestimmungen werden durch
den Handelsminister im Verordnungsweg —
Verordnung vom 4. Nov. 1895 — erlassen.
In Großbritannien kann gemäß dem
Gesetz vom 24. Dez. 1888 niemand sich als
Patentagent bezeichnen, der nicht in das Patent-
agentenregister eingetragen ist. Die Eintragung
kann jeder, der während wenigstens sieben auf-
einanderfolgender Jahre bei einem oder mehreren
Patentanwälten als Lehrling oder Gehilfe tätig
gewesen ist, sowie jeder Rechtsanwalt (solicitor)
verlangen, nachdem eine auf die Kenntnis des
Patentrechts und Verfahrens zu richtende Schluß-
prüfung bestanden ist. Kann die erwähnte prak-
tische Betätigung nicht nachgewiesen werden, so ist
vorher noch eine Präliminarprüfung zu bestehen.
Über das Verfahren betreffend Eintragung und
Löschung sind von dem Handelsamt eingehende
Vorschriften unter dem 12. Juni 1889 ergangen.
In den Vereinigten Staaten von
Amerika kann „jeder verständige Mann von gutem
moralischen Charakter nach Vorlegung der Voll-
macht als Agent oder Anwalt für ein Patent-
gesuch erscheinen“. Jedoch kann der Patentkom-
missar wegen groben Mißverhaltens die Zulassung
als Patentagent allgemein oder in irgend einem
besondern Fall versagen; die Versagung unterliegt
der Bestätigung durch den Staatssekretär des
Innern. Die Namen derjenigen, welchen die An-
erkennung als Patentagent versagt ist, werden
monatlich in der Official Gazette des Patent-
amts veröffentlicht. Nach dem 1. Febr. 1880
wird jeder Assoziation, zu der eine solche Person
gehört, welcher der Kommissar die Anerkennung
als Patentagent versagen muß, sowie jedem Mit-
glied einer solchen Assoziation die Anerkennung
als Patentagent versagt (Ges. v. 15. Aug. 1876
und Ausführungsverordnungen vom 22. Dez.
1879 und 10. Jan. 1880). Seit 7. Aug. 1897
ist Vorbedingung für die Ausübung der Patent-