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lung, auf Beseitigung des Beweismonopols des
Beklagten zugunsten des privaten und öffentlichen
Klägers, auf Einführung von Rechtsmittelinstanzen.
Vorbereitet durch die Praxis der geistlichen Ge-
richte, die in der zweiten Hälfte des Mittelalters
tief in das weltliche Recht eingriffen, vollzog sich
seit 1495 auch im welltlichen Prozeßrecht die
Rechtsrevolution, welche den nationalen Prozeß in
allen Hauptsachen zugunsten des in Italien auf
römisch-rechtlicher Grundlage durch Stadtrechte und
päpstliche Gesetzgebung ausgebildeten „römisch-
kanonischen“ oder „gemeinen“ Prozesses verdrängte.
Derletztere beruhtauf Schriftlichkeitdes Verfahrens.
Prozeßbetrieb, Wahrheitsermittlung (Inquisitions-
prinzip) und Urteilsschöpfung sind dem Richter
überlassen.
IV. Das germanische Strafrecht ist eine
Friedensordnung. Verbrechen, die nur den engeren
Friedenskreis der Sippe stören (dahin gehören selbst
Tötungsdelikte), sind der Verfolgung durch die
Sippe im Weg der Fehde oder der Aussöhnung
durch Bußzahlung und Urfehdeschwur überlassen.
Der Kreis der Verbrechen gegen den Volksfrieden,
deren Ahndung der Gesamtheit oblag, war im
heidnischen Germanentum nicht unbedeutend, engte
sich aber in der fränkischen Zeit zunächst auf
wenige Fälle ein. Erst die kräftige Staatsgewalt
Karls d. Gr. schuf kraft des königlichen Verord-
nungsrechts (Banngewalt) zahlreiche Delikte gegen
König und Gesamtheit, leitete auch schon den
Übergang vom privaten Geldstrafrecht der volks-
rechtlichen Bußkataloge zum peinlichen Strafrecht
des deutschen Mittelalters ein. Das letztere baut
langsam fortschreitend, namentlich in der Land-
friedensbewegung und in den Stadtrechten, die
Verfolgung der Verbrecher von Amts wegen weiter
aus. Es zeigt bei vorwaltenden peinlichen Strafen
für alle schwereren Delikte, jedoch gemildert durch
die Ersatzmöglichkeit der „Ledigung“ der erkannten
Strafe mittels Geldzahlung, dasselbe Bild terri-
torialer und ständischer Rechtszersplitterung wie
das Privatrecht. Gegen Ende des Mittelalters
wurde allenthalben über Verrohung, Willkür und
Bestechlichkeit der Strafjustiz geklagt, so daß das
Reicheinschreiten mußte und im Strafgesetz Karls V.
einen großen Erfolg errang. Die „Karolina“ ist
eine Kodifikation des Strafprozesses und Straf-
rechts nach italienisch-kanonischen Vorbildern mit
Berücksichtigung nationaler Prozeßeinrichtungen
(endlicher Rechtstag) und überlieferter Verbrechens-
typen. Sie bildete die Grundlage des gemeinen
deutschen Strafrechts bis zu den strafrechtlichen
Neuerungen des Aufklärungszeitalters.
V. Das älleste deutsche Privatrechtistreines
Gewohnheitsrecht einer primitiven Wirtschafts-
stufe, das sich durch typische Formenstrenge und
reiche poetische Symbolik auszeichnet. Seine Kennt-
nis verdankt man den Berichten antiker Schrift-
steller, insbesondere des Tacitus, Rückschlüssen
aus Quellen der folgenden Periode, sodann der
rechts= und sprachvergleichenden Forschung auf dem
Recht, Deutsches.
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Gebiet der arischen und germanischen Kulturwelt.
Geschäftsformen des Familienrechts, der künst-
lichen Verwandtschaft (Einsippung, Wahlkind-
chaft, Wahlbrüderschaft), Bargeschäfte in Fahr-
nissen und Begründungsformen für Schuld und
Haftung gehören zu diesem ältesten Bestand. Die
fränkische Periode fügt die allmähliche Entwick-
lung des Liegenschaftsrechts, die Fortbildung des
Eherechts, die allmähliche Besserstellung der Frau
im Recht hinzu und zeigt die ersten Berührungen
zwischen germanischem und antikem Recht, das
namentlich im Urkundenwesen zu einer eigenartigen
Verschmelzung von weittragender Bedeutung führt.
Die Volks= oder Stammesrechte dieser Periode
bringen bereits Teile des Privatrechts zu gesetz-
licher Aufzeichnung. Während die germanische
Zeit nur einzelne Völkerschaften mit verschiedenem,
freilich durch die gemeinsame Abstammung, die
Gleichartigkeit und Einfachheit der wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse in ähnliche Bahnen ge-
drängtem Privatrecht sah, hat die im Gefolge der
Völkerwanderung sich vollziehende Stammesbil-
dung die in den einzelnen Stämmen verbundenen
Völkerschaften im wesentlichen zur Rechtseinheit
gebracht. Dagegen sind die schon in karolingischer
Zeit auftretenden Versuche, für das ganze Franken-
reich einheitliches Privatrecht zu schaffen, erfolglos
geblieben. Das deutsche Mittelalter ließ die frän-
kische Gesetzgebung in Vergessenheit geraten. Das
Privatrecht sank wieder zurück in eine Periode
rein gewohnheitsrechtlicher Entwicklung, die an-
gesichts der betrachteten politischen und sozialen
Wandlungen in räumliche und ständische Rechts-
zersplitterung führte, dergestalt, daß mit Bildung
der Grundherrschaften, Territorien und Städte
überall die Rechtsbildung eigne Wege einschlug.
Eine reiche Privatrechtsgesetzgebung erwachte zu-
erst wieder in den Städten, wo die gewandelten
wirtschaftlichen und sozialen Daseinsbedingungen
seit dem 12. Jahrh. zur Neubildung städtischer
Rechtsgewohnheiten und zu ihrer Aufzeichnung in
den Privilegien und Satzungen der Städte führten.
Das Privatrecht der deutschen Städte steht zwar auf
den älteren landrechtlichen Grundlagen auf, strebt
aber nach Art alles bürgerlichen und kaufmännischen
Rechts nach Abstreifung von Formen und Sym-
bolen, nach Beseitigung der lästig gewordenen
Verfügungsschranken des Familien= und Erbrechts.
Vertragsrecht und Liegenschaftsrecht, namentlich
Realkreditgeschäfte, differenzieren sich entsprechend
den Bedürfnissen der Geldwirtschaft immer mehr.
Die Verlautbarung der Rechtsgeschäfte vor Gericht
oder Rat führt zur Anlage von Stadtbüchern, den
Vorbildern der neuzeitlichen Grundbücher. Der
Verkehr in Wertpapieren beginnt sich zu entwickeln.
In den ländlichen Gebieten herrscht dagegen das
Gewohnheitsrecht länger vor. Als einzigartiges
Denkmal steht hier das bedeutendste Rechtsbuch
des Mittelalters, der Sachsenspiegel des ost-
fälischen Ritters Eike von Repgow, aus dem An-
fang des 13. Jahrh. da. Privatrechtlichen Inhalt
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