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selbe ist offenbar eine notwendige Folge des be-
sondern Berufs der gesamten Rechtsordnung und
deshalb wie dieser in der Anordnung Gottes be-
gründet. Durch jene soll, wie nachgewiesen wurde,
die Gesellschaft in ihrer Gliederung wie in ihrer
Gesamtheit nach den Anforderungen des göttlichen
Gesetzes äußerlich geordnet und in dieser Ord-
nung erhalten werden. Die Gesellschaft ist aber
auf ihr irdisches Dasein beschränkt; folglich müssen
die Bedingungen ihres von Gott gewollten ge-
ordneten Bestands, welche im Recht liegen, in der
irdischen Gegenwart ihre Verwirklichung finden.
Sie müssen innerhalb der Gesellschaft selbst er-
zwingbar sein, während die innere sittliche Ver-
antwortlichkeit der einzelnen Gott gegenüber im
Jenseits ihren Abschluß erhält.
Es ist übrigens prinzipiell von höchster Wich-
tigkeit, sich von der „Erzwingbarkeit“, soweit sie
jedem wirklichen Recht als wesentliche Eigenschaft
beigelegt zu werden pflegt, einen richtigen Begriff
zu bilden. Sie besteht zunächst keineswegs in
dem Vorhandensein einer hinreichenden physischen
Macht, den Zwang tatsächlich und mit Erfolg
durchzuführen, obwohl sie zu derselben in einer
äußern Beziehung steht. Als ein dem Recht inner-
lich anhaftendes Moment kann die Erzwingbarkeit
an sich nichts anderes bedeuten als eine dem Recht
zustehende moralische Autorisation, sich, wo nötig,
auch durch Zwang äußere Geltung zu verschaffen.
Ob im einzelnen Fall hinreichende physische Macht-
mittel zu Gebote stehen oder nicht, kann von
mannigfachen, zufälligen Umständen bedingt sein.
Von diesen aber den wirklichen Bestand oder Nicht-
bestand des im übrigen vollgültigen Rechts sogar
begrifflich abhängig machen wollen, hieße das
Recht seines wesentlich moralischen Charakters ent-
kleiden und es zu einem materiellen Faktor herab-
würdigen. Es kann daher unzweifelhaft an sich er-
zwingbares und wirkliches Recht geben, auch wenn
die Macht fehlt, demselben tatsächlich wirksame
Geltung zu verschaffen, was besonders augenfällig
in Bezug auf Rechte im Sinn rechtlicher Befug-
nisse zutage tritt. Es war teils ein Mißverständnis
über die philosophische Bedeutung der rechtlichen
Erzwingbarkeit, teils eine zu einseitige Betonung
der gleichsam als mechanisch gedachten Außerlich-
keit des Rechts und infolgedessen eine Verwechs-
lung von Objektivität und Positivität, welche im
19. Jahrh., selbst auf christlichem Standpunkt,
wenn auch unter dem Einfluß einer nichtchristlichen
Philosophie, zu einer bedauerlichen Verstümmlung
des christlichen Rechtsbegriffs Veranlassung bot.
Durch die Verneinung jedes rechtsverbindlichen
Naturrechts zugunsten des ausschließlich positiven
Rechts war im wesentlichen diese Irrung voll-
zogen, in der edlen Absicht freilich, den konser-
vativen Interessen der Gesellschaft zu dienen, tat-
sächlich aber durch die Logik des Irrtums zu einer
wesentlichen Gefährdung derselben.
IV. Rechtliche Befugnis. Das Recht als
rechtliche Befugnis aufgefaßt, setzt das Recht in
Recht und Rechtsgesetz.
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dem bisher erörterten Sinn als Quelle voraus
und nimmt deshalb an dessen wesentlichen Eigen-
schaften teil.
1. Dasselbe läßt sich füglich definieren: eine
moralische, unverletzliche Befugnis, etwas zu tun,
zu besitzen oder zu fordern. Es ist eine Befugnis,
also ein Können, während die Pflicht ein Sollen
ist. Aber es ist eine moralische, d. i. auf Ver-
nunftprinzipien beruhende Befugnis, und dadurch
unterscheidet sich das Recht von dem bloß phy-
sischen Können. Es kann somit ein Recht bestehen
ohne physische Macht, wie letztere ohne das Recht.
Diese moralische Befugnis ist überdies eine un-
verletzliche, d. i. eine solche, welcher in andern
Vernunftwesen eine wahre Pflicht der Gerechtig-
keit entspricht, dieselbe tatsächlich zu achten und
daher, je nach dem besondern Gegenstand der-
selben, entweder den Inhaber der Befugnis in
deren Genuß und Gebrauch nicht zu behindern
oder auch zu dessen Gunsten positiv tätig zu sein
durch Leistung dessen, was er zu fordern befugt
ist. Dadurch unterscheidet sich die Berechtigung
von der einfachen Erlaubtheit einer Sache, welche
an sich nicht mehr sagt, als dieselbe sei durch kein
Gesetz verboten. Es läßt sich sonach kein Recht
denken, dem nicht anderseits eine entsprechende
Pflicht gegenüberstände, wenigstens die allgemeine
negative Pflicht, dasselbe in keiner Weise zu be-
einträchtigen. Diese beiden Elemente nun, das
Recht und die ihm anderseits entsprechende Pflicht,
welche zum Unterschied von andern vom Recht un-
abhängigen Pflichten Rechtspflicht genannt wird,
bilden zusammen ein „Rechtsverhältnis“. Sämt-
liche Rechtsverhältnisse, deren es in der menschlichen
Gesellschaft unzählige gibt, gehören als Einzel-
momente zum allgemeinen Inhalt des Rechts in
der Bedeutung von Rechtsordnung.
2. In jedem Rechtsverhältnis sind zu unter-
scheiden: das Rechtssubjekt, d. i. der Inhaber des
Rechts (subiectum iuris); der oder die Träger
der gegenüberstehenden Rechtspflicht (terminus
iuris); das Rechtsobjekt, d. i. der Gegenstand der
rechtlichen Befugnis (materia iuris); ein be-
stimmter Rechtstitel (titulus juris). Sowohl
Rechtssubjekt als Träger einer Rechtspflicht kann
nur eine (physische oder moralische) Person sein.
Von „Rechten“ vernunftloser Wesen sprechen, wie
es nicht wenigen Pantheisten, ferner vielen Evo-
lutionisten und Anhängern der Tierschutzvereine
beliebt, heißt die wahre Natur des Rechts miß-
kennen (vgl. St Thomas, Cont. gent. 3, 112;
Lessius, De iustitia et iure 2, c. 9, d. 1). Rechts-
objekt hingegen kann niemals eine Person als
solche, sondern nur eine Sache sein, d. h. etwas,
was seiner Natur nach dem Menschen als Mittel
zum Zweck untergeordnet ist. Der Anspruch, über
die Person eines andern als Gebrauchsobjekt zu
verfügen, kann daher nur als widerrechtliche Skla-
verei angesehen werden. Die „Sachen“ aber, die
sich als Gegenstand des Rechts eignen, werden in
dessen Definition selbst auf drei Klassen zurück-