Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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den Kunstschöpfungen, indem wie bei diesen nach 
dem bezeichneten Gesetz ausschließlich der Urheber 
geschützt wird. Als Urheber gilt allerdings bei 
solchen Modellen und Mustern, welche von den in 
einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten 
Zeichnern, Malern, Bildhauern usw. im Auftrag 
oder für Rechnung des Eigentümers der gewerb- 
lichen Anstalt angefertigt werden, der letztere, wenn 
durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Der 
Schutz wird nur dann gewährt, wenn der Urheber 
das Modell oder Muster zur Eintragung in das 
Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder 
eine Abbildung des Musters usw. bei der mit der 
Führung des Musterregisters beauftragten Behörde 
(d. i. die mit der Führung des Handelsregisters 
betraute Behörde) niedergelegt hat. Die Wirkung 
besteht in dem Schutz gegen unbefugte Nachbil- 
dung. Als solche gilt jede Nachbildung ohne Ge- 
nehmigung des Urhebers, ausgenommen 1) die 
Einzelkopie, sofern dieselbe ohne die Absicht der 
gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwertung an- 
gefertigt wird, 2) die Nachbildung von Mustern, 
welche für Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch 
plastische Erzeugnisse und umgekehrt, und 3) die 
Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster 
und Modelle in ein Schriftwerk. Auch die freie 
Benutzung einzelner Motive eines Musters oder 
Modells zur Herstellung eines neuen Musters 
oder Modells ist als unbefugte Nachbildung nicht 
anzusehen. Der Schutz geht auch hier auf die 
Erben über und kann durch Vertrag oder Ver- 
fügung von Todes wegen auf andere übertragen 
werden. Die Dauer des Schutzes beträgt nach 
Wahl des Urhebers 1 bis 3 Jahre von der An- 
meldung ab; gegen Zahlung weiterer Gebühren 
kann er auch eine Verlängerung bis zu 15 Jahren 
erlangen. Die Eintragungen in das Muster- 
register werden bewirkt, ohne daß eine zuvorige 
Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers 
oder über die Richtigkeit der zur Eintragung an- 
gemeldeten Tatsachen stattfindet. Der Anmelder 
gilt aber in einem Rechtsstreit bis zum Beweis 
des Gegenteils als Urheber. Widerrechtliche Nach- 
bildung gibt dem Urheber einen Entschädigungs- 
anspruch und ist strafbar, beides nach den Bestim- 
mungen in den 8§ 18/36, 38 des Gesetzes betr. 
das Urheberrecht an Schriftwerken usw. vom 
11. Juni 1870. Das Musterregister ist öffent- 
lich; auch ist jedem gestattet, von den nicht ver- 
siegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen. 
Der Verkehr mit der Registerbehörde ist für alle 
Schriftstücke stempelfrei. Der Schutz des Gesetzes 
erstreckt sich, im Gegensatz zu den übrigen gewerb- 
lichen Schutzgesetzen, nur auf Muster und Modell 
inländischer Urheber, sofern die nach den Mustern 
oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inland 
verfertigt sind, gleichviel ob dieselben im Inland 
oder Ausland verbreitet werden. Ausländische 
Urheber genießen den Schutz des Gesetzes nur, 
wenn sie im Inland, im Gebiet des Deutschen 
Reichs, ihre gewerbliche Niederlassung haben und 
Patentrecht. 
  
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nur für die im Inland gefertigten Erzeugnisse. 
Im übrigen richtet sich der Schutz der auslän- 
dischen Urheber nach den bestehenden Staats- 
verträgen. 
4. Der Warenzeichenschutz. Das Waren- 
zeichenrecht war in Deutschland zunächst durch das 
Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874 betr. den Marken- 
schutz geregelt. An dessen Stelle ist das Gesetz 
zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 
1894 getreten. Dieses Gesetz stellt demjenigen, 
der in seinem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung 
seiner Waren von den Waren anderer eines Waren- 
zeichens sich bedienen will, anheim, dieses Zeichen 
zur Eintragung in die Zeichenrolle bei dem Patent- 
amt anzumelden. Ob das Zeichen als Fabrik- 
oder Produktionszeichen auf den Erzeuger der 
Ware oder als Handelsmarke lediglich auf den 
Warenhändler hinweisen soll, wird vom Gesetz 
nicht unterschieden; beide Arten werden gleich be- 
handelt. Der Eintragung geht eine Prüfung des 
angemeldeten Zeichens auf seine Schutzfähigkeit 
voraus. Nicht schutzfähig sind zunächst Frei- 
zeichen, ein Begriff, der vom Gesetz nicht definiert 
wird, aber dahin festzustellen ist, daß darunter 
Warenzeichen zu verstehen sind, „die bisher im 
freien Gebrauch aller oder doch gewisser Klassen 
von Gewerbetreibenden sich befunden haben“. 
Ferner sind nicht schutzfähig und daher von der 
Eintragung in die Rolle auszuschließen Waren- 
zeichen, 1) welche ausschließlich in Zahlen, Buch- 
staben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben 
über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über 
die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über 
Preis-, Mengen= oder Gewichtsverhältnisse der 
Ware enthalten; 2) welche in= oder ausländische 
Staatswappen oder Wappen eines inländischen 
Orts, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren 
Kommunalverbands enthalten; 3) welche Argernis 
erregende Darstellungen oder solche Angaben ent- 
halten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen 
nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung 
begründen. Auch ist die Eintragung zu versagen, 
wenn das Patentamt durch Beschluß festgestellt 
hat, daß das angemeldete Zeichen mit einem für 
dieselben oder für gleichartige Waren früher an- 
gemeldeten übereinstimmt. Das Zeichenrecht geht 
auf die Erben über, kann jedoch sowohl in diesem 
Fall als auch durch Vertrag nur gleichzeitig mit 
dem Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waren- 
zeichen gehört, auf einen andern übergehen. Das 
Zeichen wird auf Antrag des Inhabers jederzeit 
und von Amts wegen dann gelbscht, wenn seit der 
Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneue- 
rung zehn Jahre verflossen sind, sowie wenn die 
Eintragung des Zeichens hätte versagt werden 
müssen. Ein Dritter kann die Löschung eines 
Warenzeichens verlangen: 1) wenn das Zeichen 
für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung 
für dieselben oder für gleichartige Waren einge- 
tragen ist; 2) wenn der Geschäftsbetrieb, zu 
welchem das Warenzeichen gehört, von dem ein-
	        
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