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den Kunstschöpfungen, indem wie bei diesen nach
dem bezeichneten Gesetz ausschließlich der Urheber
geschützt wird. Als Urheber gilt allerdings bei
solchen Modellen und Mustern, welche von den in
einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten
Zeichnern, Malern, Bildhauern usw. im Auftrag
oder für Rechnung des Eigentümers der gewerb-
lichen Anstalt angefertigt werden, der letztere, wenn
durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Der
Schutz wird nur dann gewährt, wenn der Urheber
das Modell oder Muster zur Eintragung in das
Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder
eine Abbildung des Musters usw. bei der mit der
Führung des Musterregisters beauftragten Behörde
(d. i. die mit der Führung des Handelsregisters
betraute Behörde) niedergelegt hat. Die Wirkung
besteht in dem Schutz gegen unbefugte Nachbil-
dung. Als solche gilt jede Nachbildung ohne Ge-
nehmigung des Urhebers, ausgenommen 1) die
Einzelkopie, sofern dieselbe ohne die Absicht der
gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwertung an-
gefertigt wird, 2) die Nachbildung von Mustern,
welche für Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch
plastische Erzeugnisse und umgekehrt, und 3) die
Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster
und Modelle in ein Schriftwerk. Auch die freie
Benutzung einzelner Motive eines Musters oder
Modells zur Herstellung eines neuen Musters
oder Modells ist als unbefugte Nachbildung nicht
anzusehen. Der Schutz geht auch hier auf die
Erben über und kann durch Vertrag oder Ver-
fügung von Todes wegen auf andere übertragen
werden. Die Dauer des Schutzes beträgt nach
Wahl des Urhebers 1 bis 3 Jahre von der An-
meldung ab; gegen Zahlung weiterer Gebühren
kann er auch eine Verlängerung bis zu 15 Jahren
erlangen. Die Eintragungen in das Muster-
register werden bewirkt, ohne daß eine zuvorige
Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers
oder über die Richtigkeit der zur Eintragung an-
gemeldeten Tatsachen stattfindet. Der Anmelder
gilt aber in einem Rechtsstreit bis zum Beweis
des Gegenteils als Urheber. Widerrechtliche Nach-
bildung gibt dem Urheber einen Entschädigungs-
anspruch und ist strafbar, beides nach den Bestim-
mungen in den 8§ 18/36, 38 des Gesetzes betr.
das Urheberrecht an Schriftwerken usw. vom
11. Juni 1870. Das Musterregister ist öffent-
lich; auch ist jedem gestattet, von den nicht ver-
siegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen.
Der Verkehr mit der Registerbehörde ist für alle
Schriftstücke stempelfrei. Der Schutz des Gesetzes
erstreckt sich, im Gegensatz zu den übrigen gewerb-
lichen Schutzgesetzen, nur auf Muster und Modell
inländischer Urheber, sofern die nach den Mustern
oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inland
verfertigt sind, gleichviel ob dieselben im Inland
oder Ausland verbreitet werden. Ausländische
Urheber genießen den Schutz des Gesetzes nur,
wenn sie im Inland, im Gebiet des Deutschen
Reichs, ihre gewerbliche Niederlassung haben und
Patentrecht.
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nur für die im Inland gefertigten Erzeugnisse.
Im übrigen richtet sich der Schutz der auslän-
dischen Urheber nach den bestehenden Staats-
verträgen.
4. Der Warenzeichenschutz. Das Waren-
zeichenrecht war in Deutschland zunächst durch das
Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874 betr. den Marken-
schutz geregelt. An dessen Stelle ist das Gesetz
zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai
1894 getreten. Dieses Gesetz stellt demjenigen,
der in seinem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung
seiner Waren von den Waren anderer eines Waren-
zeichens sich bedienen will, anheim, dieses Zeichen
zur Eintragung in die Zeichenrolle bei dem Patent-
amt anzumelden. Ob das Zeichen als Fabrik-
oder Produktionszeichen auf den Erzeuger der
Ware oder als Handelsmarke lediglich auf den
Warenhändler hinweisen soll, wird vom Gesetz
nicht unterschieden; beide Arten werden gleich be-
handelt. Der Eintragung geht eine Prüfung des
angemeldeten Zeichens auf seine Schutzfähigkeit
voraus. Nicht schutzfähig sind zunächst Frei-
zeichen, ein Begriff, der vom Gesetz nicht definiert
wird, aber dahin festzustellen ist, daß darunter
Warenzeichen zu verstehen sind, „die bisher im
freien Gebrauch aller oder doch gewisser Klassen
von Gewerbetreibenden sich befunden haben“.
Ferner sind nicht schutzfähig und daher von der
Eintragung in die Rolle auszuschließen Waren-
zeichen, 1) welche ausschließlich in Zahlen, Buch-
staben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben
über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über
die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über
Preis-, Mengen= oder Gewichtsverhältnisse der
Ware enthalten; 2) welche in= oder ausländische
Staatswappen oder Wappen eines inländischen
Orts, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren
Kommunalverbands enthalten; 3) welche Argernis
erregende Darstellungen oder solche Angaben ent-
halten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen
nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung
begründen. Auch ist die Eintragung zu versagen,
wenn das Patentamt durch Beschluß festgestellt
hat, daß das angemeldete Zeichen mit einem für
dieselben oder für gleichartige Waren früher an-
gemeldeten übereinstimmt. Das Zeichenrecht geht
auf die Erben über, kann jedoch sowohl in diesem
Fall als auch durch Vertrag nur gleichzeitig mit
dem Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waren-
zeichen gehört, auf einen andern übergehen. Das
Zeichen wird auf Antrag des Inhabers jederzeit
und von Amts wegen dann gelbscht, wenn seit der
Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneue-
rung zehn Jahre verflossen sind, sowie wenn die
Eintragung des Zeichens hätte versagt werden
müssen. Ein Dritter kann die Löschung eines
Warenzeichens verlangen: 1) wenn das Zeichen
für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung
für dieselben oder für gleichartige Waren einge-
tragen ist; 2) wenn der Geschäftsbetrieb, zu
welchem das Warenzeichen gehört, von dem ein-