Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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getragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird; 
3) wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, 
daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen 
Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer 
Täuschung begründet. Der Antrag auf Löschung 
ist im Weg der Klage geltend zu machen, doch 
kann im Fall unter 2 auch die Löschung durch 
das Patentamt auf Antrag verfügt werden, wenn 
auf vorherige Mitteilung des Antrags an den als 
Inhaber des Zeichens Eingetragenen ein Wider- 
spruch gegen die Löschung seitens des letzteren nicht 
erfolgt. Die Eintragung eines Warenzeichens in 
die Rolle hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen 
ausschließlich das Recht zusteht, Waren der an- 
gemeldeten Art oder deren Verpackung oder Um- 
hüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so 
bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen, sowie auf 
Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, 
Empfehlungen, Rechnungen u. dgl. das Zeichen 
anzubringen. War aber die Eintragung unzulässig 
und wird das Zeichen gelöscht, so können für die 
Zeit, in welcher der Rechtsgrund für die Löschung 
früher bereits vorgelegen hat, Rechte aus der Ein- 
tragung nicht mehr geltend gemacht werden. Außer- 
dem wird niemand durch die Eintragung gehindert, 
seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie 
Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, 
über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, 
über Preis-, Mengen= oder Gewichtsverhältnisse 
von Waren, sei es auch in abgekürzter Gestalt, 
auf Waren, auf deren Verpackung oder Umhüllung 
anzubringen und derartige Angaben im Geschäfts- 
verkehr zu gebrauchen. Jede Eintragung und jede 
Löschung in der Zeichenrolle wird amtlich bekannt 
gemacht. Außerdem werden periodische Ubersichten 
über die Eintragungen und Löschungen veröffent- 
licht. Wissentliche oder aus grober Fahrlässigkeit 
begangene Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz 
verpflichten dem Verletzten gegenüber zur Ent- 
schädigung. Auch kann außerdem auf Strafe er- 
kannt werden. Die Strafverfolgung tritt nur auf 
Antrag ein; der Antrag kann zurückgenommen 
werden. Abweichungen, mit denen fremde Namen, 
Firmen, Zeichen, Wappen oder sonstige Kenn- 
zeichen von Waren wiedergegeben werden, schließen 
diese Folgen nicht aus, sofern ungeachtet dieser 
Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung im 
Verkehr vorliegt. Gewerbetreibende, welche im 
Inland keine Niederlassung besitzen, genießen den 
Schutz des Gesetzes nur, wenn Reziprozität ge- 
währt wird. 
5. In betreff des internationalen Rechts- 
schutzes ist im allgemeinen auf das oben unter 
IV Gesagte zu verweisen. 
Literatur. Schanze, Das Recht der Erfindungen 
u. Muster (1899); ders., Patentrechtliche Unter- 
suchungen (1901); Kohler, Lehrb. des P.3 (1908); 
Osterrieth, Lehrb. des gewerblichen Rechtsschutzes 
(1908); Kloeppel, P. u. Gebrauchsmusterrecht (1908). 
— Damme, Das deutsche P. (1906); Kommentare 
des deutschen Patentgesetzes von Isay, Kaiser, Kent, 
Patriarchie. 
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Landgraf, Lieber, Robolsti, Seligsohn, Lutter (Ste- 
phan); Allfeld, Kommentar zum gewerbl. Urheber- 
recht (Patentges., Muster- usw. Recht, 1904); — Me- 
ves, Urheberrecht, erläutert durch die Rechtsprechung 
(1907); Kraetzer, Der Ausführungszwang im P. 
(1909); Schwagmaier, Das Urheberrecht des Ge- 
schäftsherrn an Werken u. Erfindungen seiner An- 
gestellten (19;08); — Fischer u. Roediger, Die Pa- 
tentgesetze aller Länder (3 Tle, 1905/08); Gareis, 
Sammlung der Patentgesetze aller Länder (6 Bde, 
1880/95, Neue Folge, hrsg. von Osterrieth, 6 Bde, 
1896/1904); Pataky, Die Patent= u. Warenzeichen- 
gesetze der wichtigsten Länder (11906); Schanze, 
Ausländische P.e (1909). — Schulz, Der Schutz 
der Erfindungen, Marken u. Muster in Österreich 
(1906); Hubers u. Mond, Das engl. P. (1909); 
Schanze, Das französ. P. (1903); derf., Das belg. 
P. (1904); Pilenko, Das Recht des Erfinders in 
Rußland, übersetzt von Augustin (1907); — Reuter, 
Die Gesetze, Verordnungen u. Verträge des Deut- 
schen Reichs betr. den Schutz des gewerbl. usw. Ur- 
heberrechts (1905); Alexander-Katz, Der Anschluß 
des Deutschen Reichs an die Internationale Union 
für gewerbl. Rechtsschutz (1902); Osterrieth u. 
Axter, Kommentar des internationalen Unionver= 
trags (1903). — Zeitschriften: Blatt für Patent-, 
Muster= u. Zeichenwesen (seit 1894); Gewerblicher 
Rechtsschutz u. Urheberrecht (seit 1896). 
[Wellstein.) 
Patriarchie. Wie Aristokratie, Monarchie, 
Demokratie, Theokratie u. dgl., so ist auch Patri- 
archie Bezeichnung der Form eines Gemeinwesens. 
Im engeren Sinn heißt Patriarchie jenes Ge- 
meinwesen, das aus ursprünglich einer Familie 
im Lauf der Zeit entstanden ist und dessen Haupt 
eben der Vater und Begründer jener ersten Familie 
oder dessen Sohn ist. Er heißt Patriarch, Vater- 
Herrscher, weil sich seine rein väterliche Gewalt 
durch das Anwachsen seiner Familie zu einer 
größeren Anzahl von Familien, zu einem Stamme, 
zugleich zu einer Herrschergewalt, aber einer väter- 
lichen (patriarchalischen), entfaltet hat. In einem 
weiteren Sinn heißen Patriarchien jene Vereini- 
gungen von Familien unter einem Haupte, die, 
wenngleich nicht aus einer Familie herausgewach- 
sen, doch in ihren Einrichtungen und ihren For- 
men jener ersten gleichen. Muster und Vorbild 
solcher Patriarchien erblickte man von jeher in der 
Geschichte der biblischen Patriarchen, die mit der 
Eigenschaft eines Familienvaters zugleich all die 
Eigenschaften, Rechte, Befugnisse eines Stammes- 
fürsten vereinigen. In der Theorie über die Ent- 
stehung des Staates und der Staatsgewalt bildet 
die Patriarchie eine ganz natürliche Grundlage. 
Es ist ja selbstverständlich, daß von einer Stamm- 
familie sich zwar weitere Familien abzweigen, aber 
doch mit der Stammfamilie und ihrem Oberhaupt 
in Verbindung bleiben können, und falls sie im 
selben Gebiet sich bleibend niederlassen, auch jenes 
Oberhaupt als ihren Schiedsrichter in entstehenden 
Streitigkeiten anerkennen und sich dessen Leitung 
unterordnen. So sagt schon Aristoteles (Polit. 
1, 2, in Bekkers Ausgabe II (18311 1252), es 
  
sei ganz der Natur gemäß, daß sich ein Gemein- 
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