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getragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird;
3) wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt,
daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer
Täuschung begründet. Der Antrag auf Löschung
ist im Weg der Klage geltend zu machen, doch
kann im Fall unter 2 auch die Löschung durch
das Patentamt auf Antrag verfügt werden, wenn
auf vorherige Mitteilung des Antrags an den als
Inhaber des Zeichens Eingetragenen ein Wider-
spruch gegen die Löschung seitens des letzteren nicht
erfolgt. Die Eintragung eines Warenzeichens in
die Rolle hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen
ausschließlich das Recht zusteht, Waren der an-
gemeldeten Art oder deren Verpackung oder Um-
hüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so
bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen, sowie auf
Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen,
Empfehlungen, Rechnungen u. dgl. das Zeichen
anzubringen. War aber die Eintragung unzulässig
und wird das Zeichen gelöscht, so können für die
Zeit, in welcher der Rechtsgrund für die Löschung
früher bereits vorgelegen hat, Rechte aus der Ein-
tragung nicht mehr geltend gemacht werden. Außer-
dem wird niemand durch die Eintragung gehindert,
seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie
Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung,
über die Beschaffenheit, über die Bestimmung,
über Preis-, Mengen= oder Gewichtsverhältnisse
von Waren, sei es auch in abgekürzter Gestalt,
auf Waren, auf deren Verpackung oder Umhüllung
anzubringen und derartige Angaben im Geschäfts-
verkehr zu gebrauchen. Jede Eintragung und jede
Löschung in der Zeichenrolle wird amtlich bekannt
gemacht. Außerdem werden periodische Ubersichten
über die Eintragungen und Löschungen veröffent-
licht. Wissentliche oder aus grober Fahrlässigkeit
begangene Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz
verpflichten dem Verletzten gegenüber zur Ent-
schädigung. Auch kann außerdem auf Strafe er-
kannt werden. Die Strafverfolgung tritt nur auf
Antrag ein; der Antrag kann zurückgenommen
werden. Abweichungen, mit denen fremde Namen,
Firmen, Zeichen, Wappen oder sonstige Kenn-
zeichen von Waren wiedergegeben werden, schließen
diese Folgen nicht aus, sofern ungeachtet dieser
Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung im
Verkehr vorliegt. Gewerbetreibende, welche im
Inland keine Niederlassung besitzen, genießen den
Schutz des Gesetzes nur, wenn Reziprozität ge-
währt wird.
5. In betreff des internationalen Rechts-
schutzes ist im allgemeinen auf das oben unter
IV Gesagte zu verweisen.
Literatur. Schanze, Das Recht der Erfindungen
u. Muster (1899); ders., Patentrechtliche Unter-
suchungen (1901); Kohler, Lehrb. des P.3 (1908);
Osterrieth, Lehrb. des gewerblichen Rechtsschutzes
(1908); Kloeppel, P. u. Gebrauchsmusterrecht (1908).
— Damme, Das deutsche P. (1906); Kommentare
des deutschen Patentgesetzes von Isay, Kaiser, Kent,
Patriarchie.
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Landgraf, Lieber, Robolsti, Seligsohn, Lutter (Ste-
phan); Allfeld, Kommentar zum gewerbl. Urheber-
recht (Patentges., Muster- usw. Recht, 1904); — Me-
ves, Urheberrecht, erläutert durch die Rechtsprechung
(1907); Kraetzer, Der Ausführungszwang im P.
(1909); Schwagmaier, Das Urheberrecht des Ge-
schäftsherrn an Werken u. Erfindungen seiner An-
gestellten (19;08); — Fischer u. Roediger, Die Pa-
tentgesetze aller Länder (3 Tle, 1905/08); Gareis,
Sammlung der Patentgesetze aller Länder (6 Bde,
1880/95, Neue Folge, hrsg. von Osterrieth, 6 Bde,
1896/1904); Pataky, Die Patent= u. Warenzeichen-
gesetze der wichtigsten Länder (11906); Schanze,
Ausländische P.e (1909). — Schulz, Der Schutz
der Erfindungen, Marken u. Muster in Österreich
(1906); Hubers u. Mond, Das engl. P. (1909);
Schanze, Das französ. P. (1903); derf., Das belg.
P. (1904); Pilenko, Das Recht des Erfinders in
Rußland, übersetzt von Augustin (1907); — Reuter,
Die Gesetze, Verordnungen u. Verträge des Deut-
schen Reichs betr. den Schutz des gewerbl. usw. Ur-
heberrechts (1905); Alexander-Katz, Der Anschluß
des Deutschen Reichs an die Internationale Union
für gewerbl. Rechtsschutz (1902); Osterrieth u.
Axter, Kommentar des internationalen Unionver=
trags (1903). — Zeitschriften: Blatt für Patent-,
Muster= u. Zeichenwesen (seit 1894); Gewerblicher
Rechtsschutz u. Urheberrecht (seit 1896).
[Wellstein.)
Patriarchie. Wie Aristokratie, Monarchie,
Demokratie, Theokratie u. dgl., so ist auch Patri-
archie Bezeichnung der Form eines Gemeinwesens.
Im engeren Sinn heißt Patriarchie jenes Ge-
meinwesen, das aus ursprünglich einer Familie
im Lauf der Zeit entstanden ist und dessen Haupt
eben der Vater und Begründer jener ersten Familie
oder dessen Sohn ist. Er heißt Patriarch, Vater-
Herrscher, weil sich seine rein väterliche Gewalt
durch das Anwachsen seiner Familie zu einer
größeren Anzahl von Familien, zu einem Stamme,
zugleich zu einer Herrschergewalt, aber einer väter-
lichen (patriarchalischen), entfaltet hat. In einem
weiteren Sinn heißen Patriarchien jene Vereini-
gungen von Familien unter einem Haupte, die,
wenngleich nicht aus einer Familie herausgewach-
sen, doch in ihren Einrichtungen und ihren For-
men jener ersten gleichen. Muster und Vorbild
solcher Patriarchien erblickte man von jeher in der
Geschichte der biblischen Patriarchen, die mit der
Eigenschaft eines Familienvaters zugleich all die
Eigenschaften, Rechte, Befugnisse eines Stammes-
fürsten vereinigen. In der Theorie über die Ent-
stehung des Staates und der Staatsgewalt bildet
die Patriarchie eine ganz natürliche Grundlage.
Es ist ja selbstverständlich, daß von einer Stamm-
familie sich zwar weitere Familien abzweigen, aber
doch mit der Stammfamilie und ihrem Oberhaupt
in Verbindung bleiben können, und falls sie im
selben Gebiet sich bleibend niederlassen, auch jenes
Oberhaupt als ihren Schiedsrichter in entstehenden
Streitigkeiten anerkennen und sich dessen Leitung
unterordnen. So sagt schon Aristoteles (Polit.
1, 2, in Bekkers Ausgabe II (18311 1252), es
sei ganz der Natur gemäß, daß sich ein Gemein-
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