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wesen eben aus der Erweiterung einer Familie
und ihrer Verzweigung bilde. Und in gleicher
Weise schreibt Stöckl: „In der Tat lehrt uns die
Urgeschichte der Menschheit, daß der Staat ur-
sprünglich ganz in dieser Weise entstanden ist.
Indem von der Stammfamilie aus die weiteren
Familien sich immer mehr verzweigten und mit-
einander in Verbindung bleibend allmählich zu
einer größeren Gesellschaft sich erweiterten, trat die
Stammfamilie resp. das Oberhaupt derselben
immer mehr hervor als das Haupt der ganzen
Gemeinschaft, indem die übrigen Familien seiner
Leitung und seinen Befehlen sich unterwarfen, ihn
als den natürlichen Rächer verletzter Rechte an-
erkannten usw. Das war der ursprüngliche Patri-
archalstaat, allerdings erst der Anfang eines ge-
ordneten Staatswesens, aber doch ein solcher
Anfang, der den Keim der ganzen späteren Ent-
wicklung schon in sich trug“ (Lehrbuch der Philo-
sophie II18767 617; vgl. Costa-Rossetti, Philo-
sophia moralis (1886 505: societates patri-
archales; Chr. Pesch, Die christliche Staatslehre
[1887] 32, 35). [Knabenbauer 8. J.]
Patrimonialstaat. Unter den verschie-
denen Rechtstheorien über die Begründung des
Staates und die Übertragung der Staatsgewalt
auf den Herrscher — Patriarchaltheorie, Patrimo-
nialtheorie, Vertragstheorie — betrachtet die zweite
den Staat und die Staatsgewalt als Gegenstand,
als Objekt des privatrechtlichen Eigentums des
Herrschers. Die Patriarchaltheorie geht von dem
Verhältnis des Herrschers zu der Bevölkerung
aus; sie sieht die Bevölkerung als erweiterte Fami-
lie und die dem Herrscher über diese Bevölkerung
zukommende Staatsgewalt als erweiterte Gewalt
des Familienhauptes an. Im Gegensatz hierzu
liegt der Patrimonialtheorieder Gedankezu Grunde,
daß das private Eigentum des Herrschers am
Grund und Boden, daß das Landeseigentum des
Herrschers die Quelle seiner Staatsgewalt sei; aus
dem ursprünglichen privaten Eigentum am Terri-
torium sei diese Gewalt erwachsen. „Die Herr-
schaft über die Untertanen hat hier die Natur eines
am Gebiet haftenden Realrechts, einer Pertinenz
der Eigentumsbefugnis, wie auch die Staats-
angehörigen als Zubehör von Grund und Boden
aufgefaßt sind.“ Diese Theorie gründet sich auf
die Anschauung, daß die Eigentumsordnung der
Staatsordnung zeitlich und logisch vorausgehen
müsse, und findet sich insoweit bereits in den staats-
rechtlichen Erörterungen verschiedener Schriftsteller
des Altertums. Mit Unrecht wird von manchen
Schriftstellern behauptet, daß sie mit dem Ende
des alten deutschen Reichs als erledigt gelten könne,
da sie gerade um diese Zeit aus den damaligen
politischen Verhältnissen des Reichs neue Anregung
erhielt und noch bis in die neuesten Zeiten hinein
ihre Vertreter gefunden hat, wenigstens insoweit,
als die von ihr verfochtene Entstehungsart mit
unter die möglichen Formen der Begründung des
Staates und der Staatsgewalt gerechnet und der
Patrimonialstaat.
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Versuch gemacht wird, ihre Berechtigung an ein-
zelnen Staaten zu erweisen. In dieser Beziehung
wird insbesondere darauf hingewiesen — und die
Begründetheit dessen ist nicht zu bestreiten —, daß
die germanische Anschauung, der König sei Ober-
eigentümer alles Grund und Bodens, sehr geeignet
war, dieser Lehrmeinung zur Entstehung und Aus-
bildung zu verhelfen, fand doch diese Anschauung
in dem das ganze Mittelalter beherrschenden Lehns-
system unmittelbar ihre vollkommene Bestätigung.
Nicht minder erhielt sie eine Bekräftigung durch
die Form der Besiedlung und Kolonisation der
deutschen Ostmarken, die sich auf Grund der ab-
soluten Verfügungsmacht der Markgrafen über
allen Grund und Boden in der Hauptsache durch
Vergebung von Lehen vollzog. Das System der
Grundherrschaft durchdrang eben die ganze Landes-
verfassung, wie sich insbesondere daraus ergibt,
daß auch die landeshoheitlichen Rechte der Terri-
torialherren und die Landstandschaft ihren Zu-
sammenhang mit dem Landeigentum aufwiesen.
Allerdings ist daran festzuhalten, daß dieses
Landeseigentum und die aus ihm unmittelbar sich
ergebenden Befugnisse nicht identifiziert werden
dürfen mit der Landeshoheit und den landeshoheit-
lichen Gewalten. Insoweit solches dennoch geschah,
befand sich die Theorie auf einem Irrweg. Ge-
wiß ist, was ein neuerer Rechtslehrer hervorhebt,
daß der Gegensatz von öffentlichem und privatem
Recht der alten Zeit so gut fremd war, wie er es
dem Feudalstaat war; es gab nur „ein einziges
einartiges“ Recht. Es deckte sich deshalb jener
Begriff des Landeseigentums einerseits nicht voll-
kommen mit dem des reinen Privateigentums und
anderseits nicht mit dem der öffentlich-rechtlichen
Landeshoheit. Er enthielt beide. Man konnte
aber darauf hinweisen, daß es zu allen Zeiten
innerhalb des Reichs und der fürstlichen Territorien
Land gegeben habe, das freies Privateigentum
von Untertanen geblieben war und daher nur den
landeshoheitlichen Befugnissen im heutigen Sinn
unterlegen hatte. Mit der wissenschaftlichen Heraus-
arbeitung der Unterscheidung zwischen Landeseigen-
tum und Landeshoheit mußte daher auch das
Richtige und Fehlerhafte jener Theorie sich ergeben.
Es führte dazu, das Landeseigentum, wie es ein-
gangs geschehen ist, lediglich als Entstehungsgrund
der landesherrlichen Gewalt, der Landeshoheit und
die letztere als einen aus naheliegenden Gründen sich
vollziehenden Zuwachs zu dem ersteren anzusehen.
Die Erörterung jener Unterscheidung leitete
aber gleichzeitig zur Aufstellung eines neueren
patrimonialen Prinzips über, dessen hauptsäch-
lichster Vertreter Maurenbrecher ist (der trotz seiner
ausdrücklichen Verwahrung gegen die ältere Theorie
noch von H. A. Zachariä als deren namhaftester
Verfechter bezeichnet wird). Dieser neueren Theorie
gilt als Inhalt des patrimonialen Prinzips nicht
das Eigentum des Herrschers am Staat und
Staatsgebiet, sondern das Eigentum an der Sou-
veränität. Maurenbrecher speziell bemerkt, daß der